Eine Richterurkunde aus der Zeit Neriglissars more

Eine Richterurkunde aus der Zeit Neriglissars.
In: J. Sanmartín et al. (eds.): Arbor Scientiae. Estudios del Proximo Oriente Antiguo dedicados a Gregorio del Olmo Lete con ocasión de su 65 aniversario. Aula Orientalis, vol. 17/18 (1999–2000), pp. 241–254.

Eine Richterurkunde aus der Zeit Neriglissars Cornelia Wunsch - Heidelberg / Perth Es ist mir eine angenehme Verpflichtung und zugleich groBe Freude, einen Beitrag fur diese Festschrift zu Ehren von Professor Gregorio del Olmo Lete zu leisten. An dem von ihm ins Leben gerufenen und geleiteten Institut in Barcelona konnte ich mehrere Jahre lang arbeiten und bin fur seine Forderung und Unterstutzung sehr dankbar. Gegenstand dieses Aufsatzes ist eine gesiegelte neubabylonische Urkunde aus den Bestanden des Britischen Museums, BM 113908 (1919-11-8,1), auf die mich C.B.F. Walker dankenswerterweise aufmerksam gemacht hat und die hier mit freundlicher Genehmigung der Trustees publiziert wird. Die Tafel gelangte 1919 aus Privatbesitz an das Museum; ihre ursprungliche Herkunft und die Fundumstande sind nicht iiberliefert. Der Text der Vorderseite ist fast vollstandig (bis auf wenige Zeilen am Anfang) erhalten und gut lesbar, die Riickseite jedoch verloren, wenn man von den fragmentarischen ersten fiinf Zeilen absieht. Ausstellungsort und Datum sind somit nicht erhalten. Auf dem linken Rand befinden sich die Abdriicke eines Stempelsiegels und zweier Rollsiegel; letztere sind durch Beischriften als Richtersiegel identifiziert. Rechts ist das oberste Siegel nicht erhalten, darunter befinden sich zwei Rollsiegelabdnicke mit Beischriften, von denen das untere als Schreibersiegel ausgewiesen ist. Im Text werden "Richter des Nerglissar" erwahnt, sowie die Namen zweier koniglicher Beamter, eines sukkallu ("Oberrichter") und * Folgende Siglen werden fur Textpublikationen und Museumsnummern verwendet: 5R: H.C. Rawlinson, The Cuneiform Inscriptions of Western Asia, Bd. V, London 1880-1884 [Kopie Tf. 67 Nr. 1 von Th.G. Pinches]; AfO 44/45 mit Textnummer bezieht sich auf den in Anm. 1 zitierten Artikel; BM: Tafelsignatur British Museum; CM 3: C. Wunsch, Die Urkunden des babylonischen Geschdftsmannes Iddin-Marduk. Zum Handel mit Naturalien im 6. Jahrhundert v. Chr., Groningen 1993 (= Cuneiform Monographs, Bd. 3a und b); Coll. de Clercq: H.F.X. de Clercq, Collection de Clercq. Catalogue, Paris 1890-1903; Cyr: J.N. StraBmaier. Inschriften von Cyrus, Konig von Babylon (538-529 v. Chr.), Leipzig 1890 (= Babylonische Texte, Heft 7); Edinb.: S. Dalley, A catalogue of the Akkadian cuneiform tablets in the Royal Scottish Museum, Edinburgh, with copies of the texts, Edinburgh 1979; EvM: B.T.A. Evetts, Inscriptions of the Reigns of Evil-Merodach (B.C. 562-559), Neriglissar (B.C. 559- 555) and Laborosoarchod (B.C. 555), Leipzig 1892 (= Babylonische Texte, Heft 6B); Nbn: J.N. StraBmaier, Inschriften von Nabonidus, Konig von Babylon (555-538 v. Chr.), Leipzig 1889 (= Babylonische Texte, Heft 1-4); TBER: J.-M. Durand, Textes babyloniens d'epoque recente, Paris 1981; VS 3 bis 6: A. Ungnad, Neubabylonische Kontrakte, Leipzig 1907-09 (= Vorderasiatische Schriftdenkmaler der Koniglichen Museen zu Berlin, Bd. 3 bis 6). Herrschernamen und -jahre: Cyr = Cyrus, Nbk = Nebukadnezar, Nbn = Nabonid, Ngl = Neriglissar. Bei Jahresangaben folgt der Herrschername auf die Jahreszahl, "0" steht fur das Akzessionsjahr, "x" fur beschadigte oder nicht erhaltene Jahreszahlen. Zur Umrechnung nach dem Julianischen Kalender s. A. Parker - W.H. Dubberstein, Babylonian Chronology 626 B.C.-A.D. 75, Providence 1956. Sonstige Abkiirzungen: lRd: linker Rand; rRd: rechter Rand; Rs: Riickseite; Vs: Vorderseite; II: neue Zeile. Homenaje G. del Olmo Lete Aula Orientalis 17-18 (1999-2000) 241-254 241 CORNELIA WUNSCH eines sdkin temi ("Gouverneur") von Babylon. Diese Angaben in Verbindung mit den Namen zweier Richter, die aus anderen Urkunden bekannt sind, ermoglichen es, die Herkunft und ungefahre Datierung der Tafel zu ermitteln: Es handelt sich um eine Gerichtsakte uber einen Fall, der zur Regierungszeit Neriglissars (560-556 v. Chr.) den Richtern des Konigs in Babylon vorgelegt wurde und das Besitzrecht an Grundstiicken betrifft. Leider sind wegen des fragmentarischen Erhaltungszustandes die Familienzugehorigkeit der Protagonisten, ihre Beziehungen untereinander sowie die genauen Umstande, die sie vor Gericht zu gehen veranlaBt haben, nicht recht ersichtlich. Bislang fehlen auch zugehorige Urkunden, die unsichere Details klaren helfen konnten. Die hier vorgetragene Interpretation muG daher von Voraussetzungen ausgehen, die zwar moglich und wahrscheinlich, aber leider nicht beweisbar sind. Der Fall kann somit fur vergleichende rechtsgeschichtliche Fragestellungen nur mit gewissen Vorbehalten herangezogen werden. Angesichts der relativ sparlichen Uberlieferung an ProzeBurkunden und Akten uber richterliche Untersuchungen sowie Bestatigungen auGergerichtlicher Vereinbarungen aus neubabylonischer Zeit ist verstandlicherweise jeder neue Text willkommen. Die vorliegende Urkunde gewinnt auBerdem durch die Richtersiegel und die erwahnten koniglichen Beamten an Interesse. In zwei kiirzlich erschienenen Arbeiten habe ich die mir bekannten Richterurkunden aus der Babylon-Sammlung des Britischen Museums, die aus der Regierungszeit Neriglissars und Nabonids stammen, veroffentlicht und auf der Basis der Richterlisten, Siegelabrollungen und -beischriften die Zusammensetzung der Richterkollegien und die Rangfolge ihrer Mitglieder zu rekonstruieren versucht.1 Der Befund in BM 113908 fiigt sich in das so gewonnene Bild ein und hilft, es zu vervollstandigen. Transliteration von BM 113908 Vs V [xxx(x)] V^GM-^-t...] 2' [mare]™1 M mdGu-la-zera(^VM\JN)-ib-ni wa[r(DUMU) ...] 3' us-ti-ib-bu-u-ma a-na mSu-u[s-ra-an-ni-dMarduk (...)] 4' mar(DUMU)-su sd mLu-sa-a-a-na-nu-ur-dMarduk(AMAR.\JTV) mar(DUMU)'["...] 5' ir-gu-mu um-ma Sezeru(NUM\JN)-u-ni at-ri a-n[a ...] 6' i-na pa-ni-ka i-ba-ds-si i-na pa-ni mdNabu(AG)-mukIn(GlN)-[apli lusukkalli] T it KdajjaneQ>l.KX35ye* sd mdNergal(\J.GUR)-sarra(UJGAL)-usur(\mJ) sar Babili(TlN.TIR)lki] 8' di-i-ni id-bu-bu-u-ma {Dam-qa-a ii nidre(DUMU)me*-[su] 9' imtuppa(DUB) sd 2 GUR Vr/(NUMUN) sd ku-um 13 '/3 ma-na fauap(KU.BABBAR) nu-du-un- ni-su 10' sd mdMarduk{AMJ^m\])-etir{\U^Rf M«m(GAR) ^m(UMUN) 5a^i7/(KA.DINGIR.RA)ki u- se-du-ma id-da-ds-su I. "Unci die Richter berieten ... Streitfalle in Babylon aus der Zeit Neriglissars und Nabonids", AfO 44/45 (1997-98) 59- 100 und "Die Richter des Nabonid", J. Marzahn - H. Neumann (Hrsg.), Assyriologica et Semitica. Festschrift fur Joachim Oelsner ... (= AOAT 252), [im Druck]. Als mir BM 113908 bekannt wurde, war es fur eine Publikation im Rahmen des AfO- Artikels zu spat (s. AfO 44/45, S. 100 unter "Nachtrag"), die neuen Informationen zur Rangfolge der Richter und ihren Siegeln konnten aber noch in den an zweiter Stelle genannten Artikel eingearbeitet werden, der eine Ubersicht uber die Richterkollegien auf S. xxx sowie als Anhang einen Katalog aller zu Rate gezogenen Urkunden bietet und die Belegstellen fiir die einzelnen Richter auflistet. Insbesondere fiir die prosopographische Analyse sei auf diesen Anhang verwiesen. Der Aufsatz in AfO 44/45 beinhaltet u.a. Text- und Siegelpublikationen, die im folgenden als "AfO 44/45" unter Angabe ihrer jeweiligen Nummer (ohne Seitenzahl) zitiert werden. 242 EINE RICHTERURKUNDE AUS DER ZEIT NERIGLISSARS IV U mSu-uS-ra-an-ni-dMarduk{AMAR.m\J) mtuppa(DUB) sd Vri(NUMUN) sd mdGu-la- zera(NUMUN)-ib-ni 12' ik-nu-ku-u-ma ku-um 5ezen'(NUMUN) pu-ut zitti(RA.LA)-M it 5ezen'(NUMUN) pu-ut zittiQjAlA) 13' sd /Mr<?(DUMU)me5 sd mE-mes-lam-Sadu(KUR)-u-ni mare(DUMU)mcS ahl(SES)-su Sd i-na qa-ti- su-nu 14' in-na-su-u ik-nu-ku-u-ma id-da-ds-su-nu-ti is-sd-am-ma 15' ,fii«A*a//a(SUKKAL) u l(,dajjane(DI.KU5)me* sarri(LUGAL) u-kal-li-im-ma [mtuppati(DUB)meS ki- lal-la-an 16' sd sDam-qa-a u mdre(DUMU)mei-su u sd mSu-us-ra-an-ni-dMarduk(AMAR.mU) 17' u mdre(D\JMU)mei ahi(SES)-su i-na mah-ri-su-nu is-ta-as-su-u-ma 18' mSu-la-a mar(DUMU)-su sd mdGu-la-zera(WJM\JN)-ib-ni it-ti {Dam-qa-a 19' u ?nare(DUN[U)me*-su u mBa-la-tu ahi(SES)-su pi-i-su is-ni-ma 20' dib-bi sd-al-mu-ti a-na l*sukkalli(S\JKKAL) u l*dajjane(DI.KXJ5)me* sarri(LUGAL) iq-bi 21' um-ma 2 GUR 5ez<?ra(NUMUN) a-ki-i imtuppi(D\JB) sd h'sakin(G AR) temi(KU) ik-nu-ku-u-ma 22' a-na fDam-qa-a id-di-nu fDam-qa-a u-sa-as-ba-at 23' it a-ki-i mtuppi(DUB) sd mdGu-la-zera(NUMUN)-ib-ni abu(AD)-u-a 24' ik-nu-ku-u-ma a-na mSu-us-ra-an-ni-dMarduk(AMAR.UTU) u mtfr<?(DUMU)me5 25' sd mE-mes-lam-sadu(KJJR)-u-ni mare(DUMU)me* ahI(SES)-su id-di-nu mSu-us-ra-an-ni- dMarduk(AMAR.VTU) 26' u ma r<?(DUMU)m" ahi(SES)-su u-sd-as-ba-at l*sukkallu(S\JKKAL) u l"dajjanu(Dl.KU5)mel sarri(LVGAL) 27' a-mat mSu-la-a iq-bu-su-nu-ti is-mu-u-ma mdNabu(AG)-tab-ni-usur(\JR\J) 28' mar(DUMU)-su sd mdNabu(AG)-zera(N\JMim)-iddin(S\JM.NA) mar(DUM\J) n7//(DINGIR)me5-^-BU-irw it mNa-di-nu 29' mar(DVMU)-su sd mZeri(NUM[JN)-ia mar(DUMU) mSarru(LUGAL)-A.RA.ZU-u luta/?wr<?(DUB.SAR)me5 it-ti-su is-pu-ru-ma 30' 2 GUR 5Vra(NUMUN) ul-tu muhhi(UG\J) har-ri sd mA-bi-i-ra-am-mu Rs 31' a-di muhhi(\JG\J) mi-sir sd mdMarduk(AMAR.m\J)-sdpik(D\JB)-zeri(Nl]M[JN) mar(DUMU) mIr-a-ni (Dam-qa-a 32' a-ki-i imtuppi(D\JB)-su u-sd-as-bi-Hu ii maUa mi-si-il sd 6 GUR Sez<?ri(NUMUN) 33' sd mSu-us-ra-an-ni-dMarduk(AMAR.m\J) V [x x x x (x)] rx^-na-su-u 1 GUR 2(PI) 1 (BAN) 4 SILA ^rwtNUMUN)1 34' i-na ru-saP-lu^ ul-tu r/7ar?1-[...] 35' [x x x (x x) 1 GU]R r2(PI) 4(BAN) 2 SILA ^[zera ...] Rest des Vertragstextes, Richter- und Schreiberliste, Ausstellungsort und Datum weggebrochen lRd oben [Siegelbeischrift] mit Stempelsiegel lRd Mitte |na4]ta«A:(KISIB) II [m/?/-m]Mr-M(EN)-//J(DINGIR) II imdajjanu(Dl.KU5) mit Siegel lRd unten [na4ku]nuk(KlSlB) II [mdMarduk(AMAR].m\J)-sdkin(GAR)-sumi(M\J) udajjanu(Dl.KU5) mit Siegel rRd oben [Siegelbeischrift] mit Spur eines Siegelabdruckes (Motiv nicht erhalten) rRd Mitte na4[kunuk] II mdAW(AG)-D[A? (...) mdajjanu] mit Siegel rRd unten naAkunuk(K[lSlB)] II mdNabu(AG)-mu-t[ir-gimilli] II tupsarru(D\JB.[SAR)] mit Siegel 243 CORNELIA WUNSCH Ubersetzung (Z ''[...] Gula-[... <zr'die S6h]ne des Gula-zera-ibni aus der Familie [... nicht (?)] (Z3''gut gemacht und gegenuber Su[sranni-Marduk (...)], (Z 4)dem Sohn des Lusi-ana-nur-Marduk aus der Familie [...], (Z 5' haben sie geklagt, folgendermaBen: «Unsere Anbauflache ist groBer, zum/fur [...] (Z"6'stent (sie) dir zur Verfugung». Vor Nabu-mukln-[apli, dem sukkallu],(Z,? 'und den Richtern des Nerglissar, des Konigs von Babylon,<z 8 'trugen sie die Angelegenheit vor. Und Damqaja und [ihre] Sohne haben (Z 9 'die Tafel iiber 2 Kur Anbauflache, die (als Gegenwert) fur 13 Minen 20 Sekel Silber ihrer Mitgift, <z 10'die Marduk-etir, der Gouverneur von Babylon, bezeichnet und ihr gegeben hatte, <z 11 'und Susranni-Marduk hat die Tafel iiber das Grundstuck, die Gula-zera-ibni (Z 12' gesiegelt hatte und (als Gegenwert) fiir ein Grundstiick, seinen (eigenen) Anteil, und ein (weiteres) Grundstuck, den Anteil (Z 13'der Sohne des Emeslam-sadunu, der Sohne seines Bruders, die aus ihren Handen (Z 14' genommen worden waren, gesiegelt und ihnen gegeben hatte, herbeigebracht und <z 15' dem sukkallu und den Richtern des Konigs gezeigt. Und die beiden Urkunden — (Z 16'die der Damqaja und ihrer Sohne und die des Susranni-Marduk (Z 17'und der Sohne seines Bruders — hat man vor ihnen verlesen. (z. is > Sulaja, der Sohn des Gula-zera-ibni, hat mit (= gegenuber) Damqaja (Z 19' und ihren Sohnen und Balatu, seinem/ihrem Bruder, ihren Wortlaut wiederholt (oder: seine Aussage geandert) und <z' 20' aufrichtige Worte zum sukkallu und den Richtern des Konigs gesprochen, (Z'21' folgendermaBen: «2 Kur Anbauflache entsprechend der Tafel, die der Gouverneur gesiegelt und (Z 22'an Damqaja gegeben hat, will ich Damqaja ergreifen lassen <z 23'und entsprechend der Tafel, die Gula-zera-ibni, mein Vater, (Z' 24>) gesiegelt und an Susranni-Marduk und die Sohne (Z 25'des Emeslam-sadunu, die Sohne seines (des S.) Bruders, gegeben hat, will ich Susranni-Marduk (Z 26 )und die Sohne seines Bruders ergreifen lassen». Der sukkallu und die Richter des Konigs <z 27' horten die Worte, die Sulaja zu ihnen sprach, und Nabu-tabni- usur (Z 28' (Filiation) und Nadinu (Z 29' (Filiation), die Schreiber, schickten sie mit ihm, und <z 30' 2 Kur Anbauflache vom AbT-ram-Graben (Z 31' bis zur Grenze des Marduk-sapik-zeri (Filiation) lieBen sie Damqaja <z 32' entsprechend ihrer Urkunde ergreifen, und soviel die Halfte von 6 Kur Anbauflache <z 33' des Susranni-Marduk (betragt): ...[...] ... 1.2.1.4 Kur An[bauflache] (Z 34 'vom Uferstreifen(?) vom [...]- Gra[ben(?)...](Z 35 )[... 1.2].4.2 Kur Anbau[flache ...] Kommentar Am Anfang kann nicht viel fehlen. Uber dem Stempelsiegel auf dem linken Rand ist eine Beischrift von etwa drei Zeilen zu erwarten, was auf einen Verlust von einer oder hochstens zwei Zeilen am Textanfang schlieBen laBt. Es konnte sich bei unserer Zeile 1' sogar um den Beginn handeln, dann fehlte gar keine ganze Zeile, sondern es waren nur etwa vier Zeichen zu erganzen. Z. 2': Am Anfang reicht der Platz nur fiir ein Zeichen, daher wird zu DUMUme\ nicht zum inhaltlich erwagenswerten ""DUB™5 "[wegen der Tafeln], die G. [ausgestellt hat] ..." zu vervollstandigen sein. Z. 3': Die Verbform usdltibbii stellt ein Problem dar. Im Kontext einer Rechtssache und gefolgt von ragamu sollte man eigentlich an eine Form von dababu "(gerichtlich) klagen, (eine Angelegenheit) vortragen" denken. Im S-Stamm "zu klagen veranlassen" ware usadbib{u) zu erwarten — was freilich nur mit heftiger Emendation zu erreichen ist (fiir die Pleneschreibung am Ende vgl. auch das Verb in Z. 21' und 24'). Unsere Form ist daher wohl eher von tidbu S abzuleiten und als Prateritum der 3. Person Plural auch vollig korrekt. Allerdings muB es iiberraschen, ein Verb in der Bedeutung "freundlich, wohlgefiillig 244 EINE RICHTERURKUNDE AUS DER ZEIT NERIGLISSARS machen", "(jemandes Herz, Gemiit) erfreuen" in der Eroffnungsphrase eines Gerichtsdokumentes anzutreffen, insbesondere angesichts der Feststellung in Z. 7'f., man habe den Fall den Richtern vorgetragen (dim idbubu). Es konnte aber mit einer Negation verbunden sein. Leider erlauben der fragmentarische Erhaltungszustand der ersten Zeilen und das Fehlen zugehoriger Urkunden, die den Hintergrund erhellen konnten, keine Entscheidung. Die Erganzung des Personennamens am Ende der Zeile scheint sicher. Wegen der nachfolgenden Filiation haben wir einen einzelnen, langen Namen zu erwarten, dem eventuell noch eine Verwandtschaftsangabe wie ahi abisu, emlsu, hatanisu oder dergleichen folgen konnte. Sulaja scheidet aus, da er laut Z. 18' ein Sohn des Gula-zera-ibni ist; mit einem weiteren, sonst ungenannten Kontrahenten ist sicher nicht zu rechnen. Z. 6': Die Erganzung des Titels ist durch Z. 15' gesichert, fur den Personennamen siehe BM 31797: 2, 24 (AfO 44/45 Nr. 5). Z. 14'f.: Statt issamma und ukallimma muGte Plural stehen, da Damqaja, ihre Kinder (Z. 8') und Susranni-Marduk (Z. 11') das Subjekt sind; andernfalls hatten wir den Ausfall der Verben am Ende von Z. 10' anzunehmen. Z. 18'f.: Das Verb sand G kann sowohl "sich andern", als auch "wiederholen" bedeuten. Da die Konstruktion transitiv ist, scheidet -wenn man Sulaja als Subjekt betrachtet- "sich andern" aus; fiir die inhaltlich plausible Annahme, Sulaja habe seine Aussage mit/gegenuber den anderen Beteiligten geandert, wiirde der D-Stamm benotigt. Demnach sollte sanu in der Bedeutung "zum zweiten Mai tun, wiederholen" vorliegen. Allerdings bliebe dann unklar, worauf sich das Suffix bei plsu bezieht. Falls die von den Richtern vorgelesenen beiden Tafeln gemeint sind, dann ware eigentlich PI. fern, statt Sg. zu erwarten. Es konnte aber auch eine fruhere Aussage Sulajas gemeint sein, etwa die in Z. 5'f. zitierte. Jedoch ist nicht ausgeschlossen, daB wir die Phrase folgendermaBen zu verstehen haben: "Und (was) Sulaja (betrifft): gegeniiber D. und B. anderte sich seine Aussage." Der sonst unbekannte B. konnte angesichts der mehrdeutigen Formulierung sowohl Bruder von Sulaja, als auch Damqaja sein. Wegen [mare]mei sa mAGida-zera-ibni in Z. 2' trifft wohl eher ersteres zu. Z. 27': Der Schreiber Nabu-tabni-usur ist aus einer weiteren Urkunde bekannt. Er erscheint als Sohn des Zerutu aus der Familie '"DINGIR-sw-sa-BU-sw in EvM 23: 26, siehe K.N. Tallqvist, Neubabylonisches Namenbuch, Helsingfors 1906, S. 149, s.v. Nr. 9. Der Ahnherrenname ist als Marduk2-sa(?a)-bu-su gebucht. [Beim Personennamen ist in der Kopie -tab-ni als LUGAL miBverstanden, aber von Tallqvist korrigiert worden.] Demgegeniiber laBt sich ein Schreiber namens Nadinu aus der Famile Sarru-A.RA.ZU bisher nicht belegen. Z. 30': Ein Wasserlauf I7 sd mAD-ra-am ist in einer Urkunde aus dem 26. Jahr des Darius belegt, vgl. F. Joannes - A. Lemaire, "Contrats babyloniens d'epoque achemenide du Bit-Abi-ram avec une epigraphe arameenne", RAss 90 (1996) 41-60, Nr. 6, Z. 4f. Die Tafel gehort zu einer Gruppe von Texten, deren Zentralfigur Zababa-sarra-usur Domanen des Kronprinzen bewirtschaftet. Eine Ortschaft Blt-AbT-ram wird haufig genannt und war offenbar ein Verwaltungssitz. Bereits zur Zeit Nabonids wird am diesem Ort ein Grundstiickskauf beurkundet (Coll. de Clercq Bd. 2, S. 154, Tf. B, Transliteration bei Joannes, RAss 90 [1996] 58-60), das betreffende Areal befindet sich im Verwaltungsbezirk Bit-Dakkuru. Joannes nimmt daher an, daB Bit-Abi-ram sudostlich von Babylon zu suchen ist. Z. 33' und 35': Beide Betrage zusammen durften wohl die in Z. 32' genannte Halfte von 6 Kur ergeben — auf dieser Voraussetzung beruht die Erganzung Z. 35'. 245 CORNELIA WUNSCH Das Richterkollegium ProzeBurkunden und andere von Richtern beglaubigte Dokumente listen nach dem Urkundentext und einer Einleitungsformel die Namen der anwesenden Richter auf. In der Regel werden dabei nur Personen- und Ahnherrennamen angegeben, manchmal fehlen selbst letztere. Auch dann sind die koniglichen Richter jedoch zweifelsfrei zu identifizieren, da ihre Rangfolge stabil ist und nur jeweils ein Mitglied einer bestimmten Familie als Richter amtiert. Im vorliegenden Falle ist die Richterliste nicht erhalten und nur die Siegel und fragmentarischen Beischriften im Vergleich mit anderen Urkunden aus dieser Periode konnen bei der Bestimmung der Amtstrager helfen. Dem Kollegium steht als "Oberrichter" der sukkallu Nabu-mukin-apli vor, dessen Siegel sich auf dem linken Rand oben befindet. Erster Richter: Rimut-bel-ili stammt aus der Familie Ahu-bani und ist auch in 5R 67,1, einer vom Gouverneur von Babylon und sieben Richtern gesiegelten Urkunde iiber einen Grundstiickskauf aus dem Akzessionsjahr Neriglissars, als erster Richter bezeugt. In beiden Fallen benutzte er das gleiche Rollsiegel. Zweiter Richter: Aus der Regierungszeit Neriglissars sind zwei konigliche Richter mit Namen Marduk-sakin-sumi bekannt, der hier amtierende kann allerdings iiber sein Siegel identifiziert werden: Er stammt aus der Familie mdURU.DU-mansum. In 5R 67, 1 erscheint er in vierter Richterposition nach seinem Namensvetter aus der Familie Atkuppu. Sein Siegel befindet sich, wie aus der Rangfolge zu schlieften ist, auf dem rechten Rand, als zweites von oben. Es zeigt einen nach rechts blickenden bartigen Beter, hinter dessen Riicken eine Siegelinschrift beginnt, von der drei Zeilen erkennbar sind. Dieses Siegel ist mit dem auf BM 113908 abgerollten identisch, wo aber links neben dem Beter nur eine Linie vom Register der Inschrift erhalten ist, wahrend sich rechts, vor dem Beter, eine Mondsichel auf einem Symbolsockel sowie eine Lampe iiber einem schreitenden Vogel in freischwebender Position befinden. Demgegenuber sieht das Siegel des anderen Richters namens Marduk-sakin-sumi, das auf dem rechten Rand von 5R 67, 1 ganz oben abgerollt ist, anders aus: Es zeigt eine bartige, nach links blickende Gestalt in Kampfhaltung mit nach hinten gestrecktem linkem Arm. In sehr schemenhafter Form erscheint es auch auf Nbn 64 (2 Nbn), linker Rand unten (siehe AfO 44/45 Nr. 32). Die beiden anderen Urkunden, in denen unser Richter Marduk-sakin-sumi aus der Familie mdURU.DU-mansum belegt ist, BM 31797 (AfO 44/45 Nr. 5, 0 Ngl, als erster Richter) und Edinb. 69 (1 Ngl, an zweiter Position), sind ungesiegelt. Dritter Richter: Von der Siegelabrollung ist nur der Ansatz zu erkennen, das Motiv samt Beischrift jedoch weggebrochen. Allein aufgrund der Position kann keine Entscheidung getroffen werden, da zu viele Moglichkeiten in Frage kommen. Somit kann dieser Richter nicht identifiziert werden. Vierter Richter: Vom Namen dieses Richters ist das theophore Element Nabu und ein weiteres Zeichen in der Beischrift erhalten. Sein Siegel zeigt einen nach rechts blickenden bartigen Beter vor einer Mondsichel auf einem Symbolsockel — mithin das gewohnlichste Motiv dieser Zeit uberhaupt. In Dokumenten aus Neriglissars Regierungszeit und dem Beginn von Nabonids Herrschaft werden die Richter Nabu-iddin (Familie Mudammiq-Adad, 0 Ngl), Nabu-etir (Familie Buraqu, ab 2 Nbn) und Nabu- zer-kitti-llsir (Familie Sulmanu, ab 0 Nbn) genannt. Zu keinem dieser Namen wollen jedoch die erhaltenen Zeichenspuren recht passen; es scheint sich wohl eher urn ein DA zu handeln. Wenn man die Siegel vergleicht, so scheidet Nabu-etir aus (nach links blickendes gefliigeltes Mischwesen mit menschlichem Korper). Nabu-zer-kitti-lTsirs Siegel zeigt, soweit abgerollt, den gesuchten Betertypus und eine Mondsichel, aber die Figur scheint um einiges kleiner zu sein. Nabu-iddin schlieBlich wurde wunderschon in unseren Kontext passen, zumal er auch in den bereits mehrfach erwahnten Dokumenten BM 31797 (AfO 44/45 Nr. 5) und 5R 67, 1 vorkommt, immer hinter Marduk-sakin-sumi rangiert und sein Siegel dem EINE RICHTERURKUNDE AUS DER ZEIT NERIGLISSARS gesuchten typologisch ahnlich sieht — nur leider erscheint es spiegelbildlich. Angesichts dieses Befundes mussen wir darauf verzichten, um eines hiibschen Schemas willen den Quellen Zwang anzutun, und gehen vielmehr davon aus, daB unser vierter Richter bislang nicht bezeugt war. Gerichtsschreiber: Der Name diirfte aus prosopographischen Griinden zu Nabu-mutir-gimilli zu erganzen sein; -mu-se-t[iq-udde] ware epigraphisch ebenfalls moglich, -mu-se-z[ib] eher unwahrschein- lich. Nabu-mutir-gimilli aus der Familie Gahul-dTU.TU ist als Gerichtsschreiber und Notar mehrfach bezeugt: In BM 38613, Rs 34' (unpubliziert, 41+ Nbk) amtiert er als erster von drei Schreibern, die einen Grundstiickskauf beurkunden, der in einem ungesiegelten Exemplar uberliefert ist. In 5R 67, 1 (0 Ngl) erscheint er als erster von vier Schreibern in gleicher Funktion, in der ProzeBurkunde BM 31797 (AfO 44/45 Nr. 5, 0 Ngl, ungesiegelt) als einziger Schreiber. Eine Siegelabrollung findet sich nur auf 5R 67, 1, unterer Rand links (die Kopie bildet den unteren Rand um 180° gedreht ab), wo ein nach rechts blickender bartiger Beter zu sehen ist. Das Motiv diirfte mit dem auf unserer Urkunde schemenhaft sichtbaren, das auBerdem einen Symbolsockel erkennen laBt, ubereinstimmen. Die koniglichen Beam-ten sukkallu, sartennu und sakin temi Uber das Kollegium koniglicher Richter in Babylon prasidierte gelegentlich, wie im vorliegenden Fall, ein hoher koniglicher Beamter als "Oberrichter".2 Aus neubabylonischer Zeit sind der Gouverneur (sakin temi) von Babylon sowie sukkallu und sartennu in dieser Position bezeugt; allerdings gibt es nur sparliche Belege fur Inhaber der letztgenannten Amter. Der sukkallu Nabu-mukTn-apli, dessen Genealogie nicht bekannt ist, erscheint auch in BM 31797 (AfO 44/45 Nr. 5) aus dem Akzessionsjahr Neriglissars, gemeinsam mit zweien der Richter und dem Schreiber, die auch in BM 113908 amtieren. Da erstgenanntes Dokument eine ungesiegelte Abschrift darstellt, war Nabu-mukln-aplis Siegel bislang unbekannt. Zwar ist bei BM 113908 die Beischrift zum Stempelsiegel auf dem linken Rand weggebrochen, aber da die Position links oben immer dem Ranghochsten zusteht, unterliegt die Identitat des Siegelinhabers keinem Zweifel.3 Fur das Amt des sartennu ist ein gewisser Sin-eriba bisher der einzig bekannte neubabylonische Vertreter, der in Urkunden zu Beginn von Nabonids Regierung genannt wird. Obwohl drei von ihnen gesiegelt sind, laBt sich sein Siegel nur auf Nbn 1128 (AfO 44/45 Nr. 35) links oben erkennen, bei Nbn 64 und BM 32174 (AfO 44/45 Nr. 32 und 20) ist die entsprechende Stelle jeweils weggebrochen. In Nbn 55 schlieBlich wird er im Urkundentext genannt, der von der Ubergabe eines Depositums handelt. Uberall, wo sukkallu und sartennu erscheinen, geht es um Rechtsstreitigkeiten oder um die Regelung von Rechtsgeschaften, die der Legitimation oder Beurkundung durch eine unabhangige Autoritat bediirfen. Dies betrifft z.B. auch Angelegenheiten zwischen den Tempeln und AuBenstehenden.4 Die wenigen Belege fur ihre Amtsinhaber iiberlappen sich zwar zeitlich nicht, es darf daraus aber keinesfalls 2. Von den bei C. Wunsch, "Die Richter des Nabonid" (s. Anm. 1) zusammengestellten Belegen fur Richterkollegien aus der Zeit von Neriglissar und Nabonid, bei denen der Anfang der Urkunde erhalten ist, kommen auf 32 Falle 2 sukkallus, 3 sartennus und 2 sakin femis. In einem Fall ist an der entsprechenden Position radiert worden. Manchmal wird auch, wie bei BM 113908. im Text von Urkunden von "... und den Richtern des Konigs" gesprochen, wobei die Beamten gelegentlich namentlich genannt werden. 3. Ein weiterer sukkallu namens Raman-sezib (miKUR-s'e-zib) ist aus der Regierungszeit Nabonids bekannt: Nbn 738 und 1113. aus Al-nar-Samas bzw. Blt-sar-Babili. In beiden Fallen werden auch Richter und Wachter (kizu) genannt, es scheint sich jedoch nicht um Angehbrige des in Babylon amtierenden Richterkollegiums zu handeln. 4. Dazu A.C.V.M. Bongenaar, The Neo-Babylonian Ebabbar Temple at Sippar: Its Administration and its Prosopography, Leiden 1997, S. 22-24. 247 CORNELIA WUNSCH abgeleitet werden, beide Amter schlossen sich gegenseitig aus: Cyr 312, eine Urkunde aus dem Jahre 8 Cyr, listet den sartennu vor sakin temi und sukkallu auf, gefolgt von sechs Richtern und einem Schreiber. Zwar trennen sie acht Jahre und ein Dynastiewechsel vom letzten Beleg fiir ein Kollegium koniglicher Richter aus Babylon,5 dennoch durfte der Befund die neubabylonischen Verhaltnisse ziemlich unverandert reflektieren: Drei der Richter sind z.B. in gleicher Rangfolge zur Zeit Nabonids bezeugt. In BM 113908 wird auch der Gouverneur (sakin temi) von Babylon, Marduk-etir genannt. Er stammt, wie wir dank prosopographischer Untersuchung wissen, aus der Familie Etiru.6 Es heiBt, er habe einer der Parteien, einer Frau, ein Grundstiick als Kompensation fiir Silber aus ihrer Mitgift zugesprochen, was in einer Urkunde dokumentiert ist. Die Formulierung sa M. ... useduma iddassu bringt diesen Sachverhalt in groBter Kiirze auf den Punkt. Sie ist ohne Zweifel so zu verstehen, daB Marduk-etir dabei in seiner Eigenschaft als Vorsitzender eines Richtergremiums agiert hat und der Entscheidung eine Anhorung der Parteien und das Studium der betreffenden Dokumente vorausgegangen ist.7 Dieser Vorgang war bereits abgeschlossen, als es zu der in BM 113908 beurkundeten Verhandlung kam. Es kann sogar vermutet werden, Marduk-etir sei zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr am Leben gewesen. Laut 5R 67, 1 amtierte spatestens seit dem 8.11.0 Ngl (23.1.559), also weniger als ein halbes Jahr nach Neriglissars Machtubernahme, Musezib-Bel aus der Familie Eli-ill-rabi-Marduk als Gouverneur von Babylon, wahrend die vier Sonne des Marduk-etir gemeinsam ein ererbtes Grundstiick verkaufen. In einer spiiteren Urkunde heiBt es, ein Mittelsmann habe dieses Grundstiick im 30. Regierungsjahr Nebukadnezars fiir Marduk-etir, den Gouverneur von Babylon, erworben.8 Diese Aussage ist sicher so zu verstehen, daB Marduk-etir damals (30 Nbk) das Amt innehatte; er war jedenfalls, als die Urkunde geschrieben wurde, nicht mehr Gouverneur. Daraus ergibt sich, daB das auf Anweisung Marduk-etirs verfaBte Dokument, das in BM 113908 zitiert wird, keinesfalls nach dem 8.11.0 Ngl ausgestellt worden sein kann; es konnte aber auch bis zu 15 Jahre alter sein. Die Angelegenheit und das Verhaltnis der Parteien zueinander Am Beginn unserer Urkunde werden — wie in vergleichbaren Gerichtsdokumenten — die in den Fall verwickelten Parteien vorgestellt, was in der Regel mit dem Zitat einer Aussage der klagenden Partei in wortlicher Rede verbunden wird. Leider ist gerade dieser Teil der Tafel verloren bzw. so stark beschadigt, daB sich die betreffenden Passagen nicht ohne weiteres rekonstruieren lassen und uns wichtige Hintergrundinformationen zum Fall verborgen bleiben. 5. TBER 60 aus dem Jahre 17 Nbn, Textbearbeitung bei D. Arnaud, "Un document juridique concernant les oblats", RAss 67 (1973) 147-156. 6. Ausfiihrlich in C. Wunsch. Das Egibi-Archiv. 1. Die Felder und Garten [im Druck]. Eine Untersuchung zum Amt des Sakin temi und seinen Inhabern in neubabylonischer und fruhachamenidischer Zeit durch K. Abraham und C. Wunsch ist in Vorbereitung. 7. Parallelfallc sind bezeugt: Laut Edinb. 69 z.B. wendet sich eine Frau an den Gouverneur von Babylon, die Richter und Stadtaltesten; sie fordert vom Sohn ihres verstorbenen Mannes die Herausgabe ihrer Mitgift. Ihr (und ihrer Schwiegertochter) werden Objekte entsprechend dem Wert ihrer Mitgiften ubertragen. In der Urkunde erscheinen alle genannten Amtstrager als Zeugen. das Originaldokument wurde vom Gouverneur und den Richtern gesiegelt. Fiir eine Bearbeitung s. G. Ries, "Ein neubabylonischer MitgiftprozeB (559 v. Chr.)" D. Norr - D. Simon (Hrsg.), Geddchtnisschrift fiir Wolfgang Kunkel. Frankfurt/M. 1984. S. 345-363 und vgl. den Kommentar von M.T. Roth, "The Neo-Babylonian Widow", JCS 43/45 (1991-93) 1-26, auf S. 171'. 8. BM 32184, Z. 4-9; Bearbeitung bei C. Wunsch, Das Egibi-Archiv (s. Anm. 6), Nr. 7. Durch diese Urkunde ist die Filiation Marduk-etirs zweifelsfrei gesichert. 248 EINE RICHTERURKUNDE AUS DER ZEIT NERIGLISSARS Ab der Mitte von Z. 6' wird der Text verstandlich: Die Parteien haben ihr Anliegen dem Richtergremium unter Vorsitz des sukkallu vorgetragen und zum Beweis Urkunden vorgelegt. Eine gewisse Damqaja kann Anspruch auf 2 Kur (ca. 2,7 ha) Anbauflache erheben, da ihr diese laut einem friiheren GerichtsbeschluB als Kompensation fur ihre Mitgift zustehen. Ein gewisser Susranni-Marduk, der gleichzeitig die Interessen der Kinder seines verstorbenen Bruders vertritt, legt eine Urkunde vor, der zufolge ihnen ein gewisser Gula-zera-ibni ein Grundstuck von unbekannter GroBe uberschrieben hat. Beide Dokumente werden verlesen; Sulaja, der Sohn des Gula-zera-ibni, wiederholt ihren Wortlaut und verpflichtet sich, Damqaja sowie Susranni-Marduk und dessen Neffen die entsprechenden Areale zu tiberlassen. Daraufhin werden zwei Schreiber mit ihm mitgeschickt, offensichtlich, um die Grundstucksvermessungen zu beaufsichtigen und die betreffenden Urkunden aufzusetzen. Es folgt die Bestatigung, daB Damqaja nunmehr ein Grundstuck, dessen Lage mitgeteilt wird, in Besitz genommen hat. Mitten in der Beschreibung des an Susranni-Marduk uberlassenen Areals bricht der Text ab. Nunmehr stellt sich die Aufgabe, aus diesen nachvollziehbaren Fakten ein glaubwiirdiges Szenario fur die Vorgeschichte des Falles zu entwickeln, auf dessen Hintergrund die beschriebenen Vorgange verstandlich werden. Es geht offensichtlich bei dieser Angelegenheit um Anspriiche auf Teile des Nachlasses von Gula- zera-ibni, die dessen Sohn Sulaja, wahrscheinlich als altester seiner Sonne, fur die Erbengemeinschaft regeln muB.9 Als Kontrahenten treten ihm zwei Parteien, vertreten durch Damqaja und Susranni-Marduk, gegenuber, die unter normalen Umstanden keinen Anspruch auf das Erbe anzumelden hatten: Frauen sind nach babylonischem Recht keine Erben und Susranni-Marduk ist kein Sohn des Gula-zera-ibni, der erbberechtigte Sonne hinterlassen hat. Die Anspriiche dieser beiden Parteien sind in Dokumenten niedergelegt, aber noch nicht in die Praxis umgesetzt worden. Sie unterliegen offensichtlich keinem Zweifel, da sie von Sulaja anerkannt und von den Richtern bestatigt werden. Gegenstand der Urkunde BM 113908 ist somit nicht die Entscheidung eines Rechtsstreites, sondern die Vorbereitung und praktische Durchfuhrung einer NachlaBteilung mit komplizierten Eigentumsverhaltnissen, bei der zunachst Anteile von Nicht-Erben aus dem Gemeinschaftsbesitz herausgelost werden miissen. Damqaja und ihren Kindern steht ein Grundstuck als Kompensation fur 13 Minen 20 Sekel Silber (etwa 6,8 kg) aus Damqajas Mitgift zu. Urkunden iiber Mitgiftbestellungen, -quittungen und -kompensationen kommen in neubabylonischen Privatarchiven regelmaBig vor, da die Transaktionen die Belange zweier Familien und dreier Generationen beruhren und schon deshalb prozeBtrachtige Unklarheiten vermieden werden muBten. Die haufigsten Bestandteile von Mitgiften waren — abgesehen von Hausrat und Schmuck — Grundstiicke, Hauser, Sklaven und Silberbetrage.10 Die Mitgift wurde normalerweise vom Vater der Braut (bzw. ihrem Bruder oder dem nachsten mannlichen Verwandten, wenn der Vater nicht mehr am Leben war) an den Vater des Brautigams bzw. den Brautigam selbst iibergeben. Letzteren standen lediglich Nutzrecht und Ertrage zu, die Mitgift selbst muBte aber, wenn die Frau kinderlos starb, an ihre Familie zuriickgegeben werden, ansonsten gehorte sie nach ihrem Tode ihren Kindern. Das Silber konnte, abgesehen von solchen Betragen, die ausdriicklich fur die "Schatulle" (quppu) der Ehefrau bestimmt waren, in die Familiengeschafte investiert werden. Oftmals bestand jedoch die Ehefrau bzw. deren Familie darauf, Vermogensobjekte (etwa ein Haus, Grundstuck oder Sklaven) von gleichem Wert an die Ehefrau zu iiberschreiben, um sicherzustellen, daB im Falle von geschaftlichem MiBerfolg die Mitgift in irgendeiner Form gegenstandlich greifbar erhalten blieb. Entsprechende 9. Vgl. [DUMU],,1C5 sa G. in Z. 2' und die Nennung eines Bruders Balatu in Z. 19'. 10. Zu den Bestandteilen neubabylonischer Mitgiften sowie den Modalitaten fur Mitgiftbestellungen, -ubergaben und -kompensationen siehe die grundlegende Untersuchung von M.T. Roth. "The Material Composition of the Neo-Babylonian Dowry", AfO 36/37 (1989-90) 1-55. 249 CORNELIA WUNSCH Vorkehrungen halfen auch, Erbstreitigkeiten vorzubeugen, insbesondere, wenn der Vater des Ehemannes die Mitgift in das Familienvermogen einverleibt hatte und die Geschafte, wie es oft iiblich war, nach seinem Tod iiber einige Zeit vom altesten seiner Sonne in ungeteilter Erbengemeinschaft weitergefuhrt wurden. Im Falle von Damqaja hat es offensichtlich eine solche Vermogensubertragung zur Sicherstellung ihrer Mitgift nicht gegeben. Deswegen hatte sie sich, auch um die Interessen ihrer Kinder wahrzunehmen, wie wir aus der knappen Bemerkung in Z. 9'f. erfahren, an die Richter unter Vorsitz des Gouverneurs gewandt, die den Fall entschieden und ihr einen Grundstiicksanteil von 2 Kur am NachlaB des Gula-zera- ibni zugestanden. In welchem Verhaltnis stand Damqaja zu Gula-zera-ibni? Naheliegend ware es natiirlich, in ihr seine Witwe zu sehen. Da sie aber ihre Forderung mit ihren Kindern gegeniiber Gula-zera-ibnis Sohn Sulaja vertritt, kann sie keinesfalls die Mutter des Sulaja sein. Es spricht jedoch nichts gegen eine zweite Ehe Gula-zera-ibnis. Als weitere Moglichkeit kame in Betracht, daB es sich bei Damqaja um Gula-zera-ibnis Schwiegertochter handelt. Als Ehemann durfte Sulaja allerdings ausscheiden, denn in einem solchen Falle ware das Eheverhaltnis der sich gegenuberstehenden Parteien sicher in der Urkunde erwahnt worden. Es leuchtet auch nicht ein, warum sich Damqaja mit ihren Kindern, d.h. im Interesse ihrer Kinder, gegen ihren Ehemann und demnach Vater ihrer Kinder wegen der Herausgabe ihrer Mitgift gerichtlich auseinandersetzen sollte. Uberzeugender ware die Annahme, sie sei die Ehefrau oder Witwe eines seiner Bruder. Ihre Mitgift ware demnach von Gula-zera-ibni in das Familienvermogen ubernommen und moglicherweise nach dessen Tod noch eine Zeitlang unter Sulajas Regie gemeinschaftlich bewirtschaftet worden, und muBte nunmehr, bevor die Sonne Gula-zera-ibnis ihr Erbe teilen konnen, aus der Gesamtmasse herausgelost werden. Moglicherweise ist auch Damqajas Ehemann in der Zwischenzeit verstorben; diese Annahme ist jedoch nicht zwingend. Es konnte beispielsweise der in Z. 19' in einem Atemzug mit Damqaja und ihren Kindern als "sein Bruder" genannte Balatu der Ehemann der Damqaja und Bruder Sulajas sein. Es konnte aber, da keine Filiation angegeben und der Kontext zweideutig ist, auch "ihr", d.h. Damqajas, Bruder gemeint sein. In beiden Fallen handelte es sich bei Balatu um einen Angehorigen der Damqaja, der selbst keinen Anspruch auf die Mitgift erheben kann, dessen Anwesenheit und Einverstandnis jedoch Unstimmigkeiten und spateren Klagen vorbeugt. Es bleibt noch eine weitere Moglichkeit zu erwagen: Damqaja sei Gula-zera-ibnis Tochter, mithin eine Schwester Sulajas. Dann ginge es um die Herausgabe einer zwar versprochenen, aber noch nicht ausgelieferten Mitgift. Man hat in der Tat mit der Mitgiftiibergabe oft gezogert und bestimmte Objekte erst Jahre spater ausgehandigt, und zwar erst dann, wenn ein Kind geboren und am Leben geblieben war. In einem solchen Falle waren die Verpflichtungen fur alle Seiten klar geregelt und es war Aufgabe der Erben, das Versprechen des Vaters zu erfullen, einer richterlichen Verfiigung bedurfte es dazu normalerweise nicht. Wir wurden auBerdem erwarten, daB dann der Ehemann der Damqaja als potentieller Empfanger und berechtigter NutznieBer der Mitgift involviert ware, es sei denn, sie ware verwitwet." Die erkennbaren Umstande machen somit diese Annahme wenig wahrscheinlich. In der erwahnten richterlichen Verfiigung (Z. 9'f.) heiBt es, fur 13 Minen 20 Sekel der Mitgift Damqajas seien ihr 2 Kur (ca. 2,7 ha) Grundstiick zugewiesen worden. Es ware interessant zu erfahren, wie sich dieses Wertverhaltnis im Vergleich zu anderen Grundstiickstransaktionen aus der gleichen Epoche ausnimmt. Leider finden sich in keiner Urkunde, die eine Umwandlung von Mitgiftsilber in Grundstiicke zum Gegenstand hat, konkrete Angaben iiber die GroBe der Areale; auch iiber genaue Lage 11. Weder Sulaja noch Balatu konnten bei dieser Konstellation der Ehemann sein. 250 EINE RICHTERURKUNDE AUS DER ZEIT NERIGLISSARS und Art der Nutzung werden wir in der Regel nicht informiert.12 Anhaltspunkte lassen sich aber aus Kaufurkunden gewinnen.13 Vergleichswerte liegen z.B. aus dem Egibi-Archiv vor.14 Fur die Regierungszeit Neriglissars und Nabonids betragen die Preise fur reine Dattelgarten in der unmittelbaren Umgebung Babylons und Borsippas zwischen 3,75 und 6,6 GAR/s (hochster Preis von 2,73 GAR/s innerhalb der Stadtmauern von Babylon), bei jungen Baumen bis 20 GAR/s. Werden Dattelgarten verkauft, so handelt es sich um kleine Parzellen, meist wesentlich kleiner als 1 Kur. Demgegenuber liegen die Werte fur Ackerland bei 25 bis 100 GAR/s, je nachdem, wie hoch der Anteil von Brachland und NeulanderschlieBung ist. Pauschalwerte fur Flachen, die Palmen in Kanalnahe und Ackerland dahinter umfassen, liegen bei 15 bis 45 GAR/s. In dieses Bild fiigen sich auch die vereinzelten Belege aus anderen Quellen ein und es gibt keine Anzeichen fiir nennenswerte Schwankungen.15 Zwar gibt es einige sehr billige Objekte, aber keine, deren Preise iiber dem angegebenen Limit liegen. In unserem Falle liegt ein Flachen-Silber-Verhaltnis von 4,5 GAR/s vor, wie es fiir reine Dattelgarten in Stadtnahe charakteristisch ware. Es ist aber zweifelhaft, ob das an Damqaja uberlassene Grundstiick von solch hoher Qualitat war. Es handelt sich laut Beschreibung Z. 30' um ein geschlossenes Terrain von 2 Kur, das sich vom Kanal bis zur Flurgrenze erstreckt, also vermutlich eine Dattelkultur in Wassernahe und das dahinterliegende Ackerland umfaBt16 und nicht in unmittelbarer Nahe von Babylon oder Borsippa zu suchen sein diirfte.17 Es muB also konstatiert werden, daB Damqajas Mitgiftsilber durch ein Grundstiick 12. Zusammenstellung der Belege bei M.T. Roth, AfO 36/37 (1989-90) 1-55. Anm. 12: Falle, in denen der Ehemann oder dcssen Vater zur Sicherstellung von Silber oder Gold aus Mitgiften Grundstiicke und/oder Sklaven uberschreiben; Anm. 8: Prozesse, bei denen es u.a. um Mitgiftsilber geht. Einen Ausnahmefall stellt die Mitgift der Tasmetu-tabni aus der Familie Egibi dar. In seinem Testament hatte ihr Vater ihr urspriinglich 2 Kur Feld und 5 Sklaven bestimmt und den Brautigam benannt (CM 3 Nr. 260 = BM 31698 mit Duplikat BM 31693 vom Akzessionsjahr Cyrus'). Im Mitgiftvertrag Cyr 143 (3 Cyr) wurde das Grundstiick jedoch durch 10 Minen Silber ersetzt (Wertrelation 6 GAR/s). Es muB jedoch betont werden, daB dieser Fall die Umkchrung des sonst iiblichen Prinzips darstellt und die Beschreibung der Mitgift im Testament keine gegeniiber dem Brautigam bindende Verpflichtung beinhaltet. 13. 1 Kur = 5 PI = 30 Ban = 180 Sila = 1800 GAR. In Grundstiickskaufurkunden aus dem Gebiet von Babylon, Borsippa, Dilbat. Kutha und nahegelegenen Orten kommt dieses System, basierend auf 54000 Quadratellen pro Kur. zur Anwendung. Dabei entsprechen einem GAR etwa 7,5 nr. Um Grundstiickspreise miteinander vergleichen zu konnen, wird die Relation von Flache zu Silberbetrag hier jeweils in GAR pro Sekel (GAR/s) umgerechnet. 14. Ubersicht bei C. Wunsch, "The Egibi Family's in Babylon (6th cent. B.C.)", M. Hudson - B. Levine (Hrsg.), Land Tenure and Urbanization in the Ancient Near East, Cambridge MA 1999, S. 391-419, und dies., Das Egibi-Archiv (s. Anm. 6). 15. Vgl. z.B. VS 5 7/8 (19 Nbk): 21 GAR/s [Nahe Babylons, Qualitat nicht angegeben]; VS 5 12 (38 Nbk): 110 GAR/s [Nahe Babylons, NeulanderschlieBung] und 40 GAR/s [Dattelgarten mit jungen Baumen]; BM 38613 (x Nbk): 15 GAR/s [wahrscheinlich Nahe Babylons, Qualitat nicht angegeben]; VS 5 20 (1 Nbn): 6,33 GAR/s [wahrscheinlich Nahe Babylons. Qualitat nicht angegeben, sicher Dattelgarten]; Coll. de Clercq 2, S. 154, Tf. B (1 Nbn): 21,6 GAR/s [Bezirk Bit-Dakkuru bei BTt- Abl-ram, Dattelgarten und Ackerland]; OECT 12, AB 241 (6 Cyr): 19 GAR/s [Raum Borsippa, ein Drittel Dattelgarten, Rest Ackerland]. 16. Vgl. das Schema bei E. Wirth, Agrargeographie des Irak, Hamburg 1962 (= Hamburger Geographische Studien, Bd. 13), Abb. 5 nach S. 12, sowie den Feldplan BM 30627 (C. Wunsch, Das Egibi-Archiv (s. Anm. 6), Nr. 11), wo beiderseits des Neuen Kanals bei Babylon ein Streifen von 500m bzw. 300m von Datteln beansprucht wird und diese Kultur wahrscheinlich bis an die Leistungsgrenze des Bewasserungssystems ausgedehnt worden ist; dahinter liegt Ackerland. Grundstiicke wurden in der Regel quer zum Wasserlauf geteilt, um alien Parteien den Zugang zu Bewasserungseinrichtungen zu ermoglichen. Wenn sich ein Eigentumer wirklich vom vorderen, besten Stuck aus wirtschaftlicher Not trennte, dann diirfte es sich selten um ein zusammenhangendes Stuck von 2 Kur gehandelt haben. Zu vergleichen ware auch Nbn 116: Dort erwirbt der Kaufer iiber 5 Kur vom Feinsten, wahrend dem Verkaufer die in Langsrichtung angrenzende Flache sowie das entgegengesetzt zum Kanal gelegene Areal verbleibt. Aber selbst in diesem Falle betragt der Durchschnittswert 8,3 GAR/s. 17. Wenn der anderweitig unbekannte Kanal harm sa Abl-rdm mit dem Kanal nam sa Abi-rdm aus den Zababa-sarra-usur- Texten identisch sein sollte oder jedenfalls auch bei der Ortschaft Blt-Abl-ram zu suchen ist (vgl. oben den Kommentar zu Z. 30'), dann konnte sich das Grundstiick im Verwaltungsbezirk von BTt-Dakkuru befinden, wie das laut Coll. de Clercq 2, S. 154, Tf. B, im Jahre 1 Nbn verkaufte Areal, das bei 1/3 Dattelgarten und 2/3 Ackerland einen Preis von 21,6 GAR/s erzielt. 251 CORNELIA WUNSCH kompensiert worden ist, das im Wert — nimmt man zeitgleiche Kaufurkunden als VergleichsmaBstab — nur einen Teil des urspriinglichen Silberbetrages reprasentiert. Dieser Vorgang wurde durch ein Richterkollegium und Notare abgesegnet, mithin durch Amtstrager, deren Aufgabe es u.a. war, die korrekte Abwicklung von Grundstuckstransaktionen zu uberwachen, und die eine klare Vorstellung von den ortsublichen Preisrelationen hatten. Somit wird es sich kaum um einen Fehler oder Zufall handeln, sondern um eine bewuBte Entscheidung, fur die es gute Griinde gab. Uber diese Griinde ist aus BM 113908 selbst nichts zu erfahren, aber eine plausible Erklarung waren Forderungen von Glaubigern gegen den NachlaB des Gula-zera-ibni, denen die Erben nicht ohne weiteres gerecht werden konnten. Unter solchen Umstanden muBte Damqaja wohl auch eine Reduzierung des Wertes ihrer Mitgift in Kauf nehmen. Die Forderungen der anderen Partei werden durch Susranni-Marduk, auch im Interesse der Kinder seines verstorbenen Bruders Emeslam-sadunu, vertreten. Ihr Anspruch gegenuber dem NachlaB des Gula- zera-ibni griindet sich auf einen Vertrag, dessen Ausstellung dieser selbst veranlaBt hatte. Als AnlaB und Begriindung ist kum lezeri ... sa ina qdtisunu innasu "anstelle eines Grundstiickes das von ihnen genommen worden ist" angegeben. Uber das betreffende Grundstiick wird ausgesagt, daB es Susranni- Marduk und den Sohnen seines Bruders je zur Halfte {put zitti) in ungeteilter Gemeinschaft gehorte, da Susranni-Marduk und Emeslam-sadunu es wohl entweder von ihrem Vater geerbt oder gemeinsam erworben hatten. Warum man es ihnen weggenommen hatte und wer dafiir verantwortlich war, bleibt im Dunkeln; Gula-zera-ibni hatte sich deswegen jedenfalls zu einer Kompensation veranlaBt gesehen. Moglicherweise lag auch einfach ein Tausch zugrunde. Susranni-Marduk und seine Familie haben offenbar daraufhin einen entsprechend groBen Teil von Gula-zera-ibnis Grundstiick genutzt bzw. dessen Ertrage fur sich reklamiert, wie die am Anfang (Z. 5'f.) zitierte Aussage «zur [Bearbeitung/Nutzung] steht (es) dir zur Verfiigung» vermuten laBt. Die Erben des Gula-zera-ibni wiederum haben deswegen geklagt, ihr Grundstiick sei eigentlich groBer und wiirde (teilweise und unberechtigt) von Susranni-Marduk beansprucht. Man konnte auch hier vermuten, daB im Hintergrund die Glaubiger des Gula-zera-ibni standen, deren Forderungen aus dem NachlaB befriedigt werden muBten und moglicherweise hoher lagen, als das Vermogen hergab. Wer war Susranni-Marduk? Die beschriebene Konstellation setzt kein Verwandtschaftsverhaltnis zwischen Gula-zera-ibni und Susranni-Marduk voraus. Es ist aber anzunehmen, daB beide aus dem gleichen gesellschaftlichen Umfeld kamen und wohl auch Grundbesitz in der gleichen Gegend hatten; moglicherweise waren die Familien durch Heiraten verbunden. Die Namen der Briider, Susranni-Marduk und Emeslam-sadunu, haben Seltenheitswert innerhalb der aus dem GroBraum Babylon uberlieferten Urkunden. Der Emeslam-Tempel als Substitutiv des theophoren Elements weist auf eine mogliche Verbindung der Familie zum Kult des Nergal in Kutha hin. Beide waren Sohne eines Lusa-ana-nur-Marduk; vom Ahnherrennamen ist am Ende von Z. 4' ein Teil des ersten Zeichens iiberliefert, immerhin genug, um festzustellen, daB er nicht mit einem Personenkeil, sondern mit LU beginnt. Fur den Namen Susranni-Marduk gibt es zumindest einen prominenten Vertreter: einen Schreiber und Notar, der zur Regierungszeit Neriglissars amtiert.18 Er stammt aus der Familie Sangu-Gula, sein Vatersname ist aber nicht iiberliefert. Zwar ist es legitim, eine Identitat dieses Schreibers mit unserem Kontrahenten zu vermuten, als bewiesen kann diese Annahme freilich nicht gelten, da lediglich der Personenname ubereinstimmt und der Ahnherrenname jeweils mit LU beginnt. Aber man sollte immerhin diese Moglichkeit im Auge behalten, zumal auch andere Amtspersonen als Protagonisten von Rechtsstreitigkeiten oder Grundstiicksgeschaften bekannt sind. Eben weil Richter und Notare aus einem 18. 5R 67, 1: 53 als zweiter Schreiber einer Urkunde iiber einen Grundstiickskauf. 252 EINE RICHTERURKUNDE AUS DER ZEIT NERIGLISSARS bestimmten Kreis von einfluGreichen Familien hervorgehen, verfiigen sie auch iiber die entsprechenden Mittel und Kontakte dafiir. Fazit BM 113908 betrifft die Vorbereitung und praktische Durchfuhrung einer komplizierten NachlaBteilung, bei der einerseits Nicht-Erbberechtigte Anspriiche auf die Herausgabe bestimmter Grundstiicksanteile erheben, da sie ihnen aufgrund rechtskraftiger Urkunden zustehen, andererseits aber offenbar umfangreiche Forderungen von Glaubigern des Erblassers beriicksichtigt werden miissen. Anlafl zur Klage scheint ein Versuch der Glaubiger gewesen zu sein, auf die Anteile der Nicht-Erben zur Befriedigung ihrer Forderungen zuzugreifen. Unter richterlicher Aufsicht werden nunmehr die betreffenden Anteile aus dem Gemeinschaftsbesitz herausgelost und offizielle Urkunden daruber ausgestellt. Danach werden sich die Erben mit den Glaubigern ihres Vaters auseinandergesetzt haben, was aber nicht mehr der Gegenstand unserer Urkunde ist. Die prosopographische Analyse, die sich insbesondere auf die beteiligten Richter und Notare stiitzt, macht eine Datierung zu Beginn von Neriglissars Regierung wahrscheinlich. Auch wenn der fragmentarische Zustand der Urkunde ein gewisses Mafi an Phantasie und Spekulation erfordert, um die Hintergriinde dieses Falles zu rekonstruieren, hilft sie dennoch, unsere Kenntnis der Rechtspraxis und Vorstellung vom Leben im Babylon des 6. vorchristlichen Jahrhunderts zu bereichern. 253 CORNELIA WUNSCH 254
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