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Eine Richterurkunde aus der Zeit Neriglissars
Cornelia Wunsch - Heidelberg / Perth
Es ist mir eine angenehme Verpflichtung und zugleich groBe Freude, einen Beitrag fur diese Festschrift zu
Ehren von Professor Gregorio del Olmo Lete zu leisten. An dem von ihm ins Leben gerufenen und
geleiteten Institut in Barcelona konnte ich mehrere Jahre lang arbeiten und bin fur seine Forderung und
Unterstutzung sehr dankbar.
Gegenstand dieses Aufsatzes ist eine gesiegelte neubabylonische Urkunde aus den Bestanden des
Britischen Museums, BM 113908 (1919-11-8,1), auf die mich C.B.F. Walker dankenswerterweise
aufmerksam gemacht hat und die hier mit freundlicher Genehmigung der Trustees publiziert wird. Die
Tafel gelangte 1919 aus Privatbesitz an das Museum; ihre ursprungliche Herkunft und die Fundumstande
sind nicht iiberliefert.
Der Text der Vorderseite ist fast vollstandig (bis auf wenige Zeilen am Anfang) erhalten und gut
lesbar, die Riickseite jedoch verloren, wenn man von den fragmentarischen ersten fiinf Zeilen absieht.
Ausstellungsort und Datum sind somit nicht erhalten. Auf dem linken Rand befinden sich die Abdriicke
eines Stempelsiegels und zweier Rollsiegel; letztere sind durch Beischriften als Richtersiegel identifiziert.
Rechts ist das oberste Siegel nicht erhalten, darunter befinden sich zwei Rollsiegelabdnicke mit
Beischriften, von denen das untere als Schreibersiegel ausgewiesen ist. Im Text werden "Richter des
Nerglissar" erwahnt, sowie die Namen zweier koniglicher Beamter, eines sukkallu ("Oberrichter") und
* Folgende Siglen werden fur Textpublikationen und Museumsnummern verwendet: 5R: H.C. Rawlinson, The Cuneiform
Inscriptions of Western Asia, Bd. V, London 1880-1884 [Kopie Tf. 67 Nr. 1 von Th.G. Pinches]; AfO 44/45 mit Textnummer
bezieht sich auf den in Anm. 1 zitierten Artikel; BM: Tafelsignatur British Museum; CM 3: C. Wunsch, Die Urkunden des
babylonischen Geschdftsmannes Iddin-Marduk. Zum Handel mit Naturalien im 6. Jahrhundert v. Chr., Groningen 1993 (=
Cuneiform Monographs, Bd. 3a und b); Coll. de Clercq: H.F.X. de Clercq, Collection de Clercq. Catalogue, Paris 1890-1903;
Cyr: J.N. StraBmaier. Inschriften von Cyrus, Konig von Babylon (538-529 v. Chr.), Leipzig 1890 (= Babylonische Texte, Heft 7);
Edinb.: S. Dalley, A catalogue of the Akkadian cuneiform tablets in the Royal Scottish Museum, Edinburgh, with copies of the
texts, Edinburgh 1979; EvM: B.T.A. Evetts, Inscriptions of the Reigns of Evil-Merodach (B.C. 562-559), Neriglissar (B.C. 559-
555) and Laborosoarchod (B.C. 555), Leipzig 1892 (= Babylonische Texte, Heft 6B); Nbn: J.N. StraBmaier, Inschriften von
Nabonidus, Konig von Babylon (555-538 v. Chr.), Leipzig 1889 (= Babylonische Texte, Heft 1-4); TBER: J.-M. Durand, Textes
babyloniens d'epoque recente, Paris 1981; VS 3 bis 6: A. Ungnad, Neubabylonische Kontrakte, Leipzig 1907-09 (=
Vorderasiatische Schriftdenkmaler der Koniglichen Museen zu Berlin, Bd. 3 bis 6).
Herrschernamen und -jahre: Cyr = Cyrus, Nbk = Nebukadnezar, Nbn = Nabonid, Ngl = Neriglissar. Bei Jahresangaben
folgt der Herrschername auf die Jahreszahl, "0" steht fur das Akzessionsjahr, "x" fur beschadigte oder nicht erhaltene
Jahreszahlen. Zur Umrechnung nach dem Julianischen Kalender s. A. Parker - W.H. Dubberstein, Babylonian Chronology 626
B.C.-A.D. 75, Providence 1956.
Sonstige Abkiirzungen: lRd: linker Rand; rRd: rechter Rand; Rs: Riickseite; Vs: Vorderseite; II: neue Zeile.
Homenaje G. del Olmo Lete
Aula Orientalis 17-18 (1999-2000) 241-254
241
CORNELIA WUNSCH
eines sdkin temi ("Gouverneur") von Babylon. Diese Angaben in Verbindung mit den Namen zweier
Richter, die aus anderen Urkunden bekannt sind, ermoglichen es, die Herkunft und ungefahre Datierung
der Tafel zu ermitteln: Es handelt sich um eine Gerichtsakte uber einen Fall, der zur Regierungszeit
Neriglissars (560-556 v. Chr.) den Richtern des Konigs in Babylon vorgelegt wurde und das Besitzrecht
an Grundstiicken betrifft.
Leider sind wegen des fragmentarischen Erhaltungszustandes die Familienzugehorigkeit der
Protagonisten, ihre Beziehungen untereinander sowie die genauen Umstande, die sie vor Gericht zu gehen
veranlaBt haben, nicht recht ersichtlich. Bislang fehlen auch zugehorige Urkunden, die unsichere Details
klaren helfen konnten. Die hier vorgetragene Interpretation muG daher von Voraussetzungen ausgehen, die
zwar moglich und wahrscheinlich, aber leider nicht beweisbar sind. Der Fall kann somit fur vergleichende
rechtsgeschichtliche Fragestellungen nur mit gewissen Vorbehalten herangezogen werden. Angesichts der
relativ sparlichen Uberlieferung an ProzeBurkunden und Akten uber richterliche Untersuchungen sowie
Bestatigungen auGergerichtlicher Vereinbarungen aus neubabylonischer Zeit ist verstandlicherweise jeder
neue Text willkommen. Die vorliegende Urkunde gewinnt auBerdem durch die Richtersiegel und die
erwahnten koniglichen Beamten an Interesse.
In zwei kiirzlich erschienenen Arbeiten habe ich die mir bekannten Richterurkunden aus der
Babylon-Sammlung des Britischen Museums, die aus der Regierungszeit Neriglissars und Nabonids
stammen, veroffentlicht und auf der Basis der Richterlisten, Siegelabrollungen und -beischriften die
Zusammensetzung der Richterkollegien und die Rangfolge ihrer Mitglieder zu rekonstruieren versucht.1
Der Befund in BM 113908 fiigt sich in das so gewonnene Bild ein und hilft, es zu vervollstandigen.
Transliteration von BM 113908
Vs V [xxx(x)] V^GM-^-t...]
2' [mare]™1 M mdGu-la-zera(^VM\JN)-ib-ni wa[r(DUMU) ...]
3' us-ti-ib-bu-u-ma a-na mSu-u[s-ra-an-ni-dMarduk (...)]
4' mar(DUMU)-su sd mLu-sa-a-a-na-nu-ur-dMarduk(AMAR.\JTV) mar(DUMU)'["...]
5' ir-gu-mu um-ma Sezeru(NUM\JN)-u-ni at-ri a-n[a ...]
6' i-na pa-ni-ka i-ba-ds-si i-na pa-ni mdNabu(AG)-mukIn(GlN)-[apli lusukkalli]
T it KdajjaneQ>l.KX35ye* sd mdNergal(\J.GUR)-sarra(UJGAL)-usur(\mJ) sar Babili(TlN.TIR)lki]
8' di-i-ni id-bu-bu-u-ma {Dam-qa-a ii nidre(DUMU)me*-[su]
9' imtuppa(DUB) sd 2 GUR Vr/(NUMUN) sd ku-um 13 '/3 ma-na fauap(KU.BABBAR) nu-du-un-
ni-su
10' sd mdMarduk{AMJ^m\])-etir{\U^Rf M«m(GAR) ^m(UMUN) 5a^i7/(KA.DINGIR.RA)ki u-
se-du-ma id-da-ds-su
I. "Unci die Richter berieten ... Streitfalle in Babylon aus der Zeit Neriglissars und Nabonids", AfO 44/45 (1997-98) 59-
100 und "Die Richter des Nabonid", J. Marzahn - H. Neumann (Hrsg.), Assyriologica et Semitica. Festschrift fur Joachim
Oelsner ... (= AOAT 252), [im Druck]. Als mir BM 113908 bekannt wurde, war es fur eine Publikation im Rahmen des AfO-
Artikels zu spat (s. AfO 44/45, S. 100 unter "Nachtrag"), die neuen Informationen zur Rangfolge der Richter und ihren Siegeln
konnten aber noch in den an zweiter Stelle genannten Artikel eingearbeitet werden, der eine Ubersicht uber die Richterkollegien
auf S. xxx sowie als Anhang einen Katalog aller zu Rate gezogenen Urkunden bietet und die Belegstellen fiir die einzelnen
Richter auflistet. Insbesondere fiir die prosopographische Analyse sei auf diesen Anhang verwiesen. Der Aufsatz in AfO 44/45
beinhaltet u.a. Text- und Siegelpublikationen, die im folgenden als "AfO 44/45" unter Angabe ihrer jeweiligen Nummer (ohne
Seitenzahl) zitiert werden.
242
EINE RICHTERURKUNDE AUS DER ZEIT NERIGLISSARS
IV U mSu-uS-ra-an-ni-dMarduk{AMAR.m\J) mtuppa(DUB) sd Vri(NUMUN) sd mdGu-la-
zera(NUMUN)-ib-ni
12' ik-nu-ku-u-ma ku-um 5ezen'(NUMUN) pu-ut zitti(RA.LA)-M it 5ezen'(NUMUN) pu-ut
zittiQjAlA)
13' sd /Mr<?(DUMU)me5 sd mE-mes-lam-Sadu(KUR)-u-ni mare(DUMU)mcS ahl(SES)-su Sd i-na qa-ti-
su-nu
14' in-na-su-u ik-nu-ku-u-ma id-da-ds-su-nu-ti is-sd-am-ma
15' ,fii«A*a//a(SUKKAL) u l(,dajjane(DI.KU5)me* sarri(LUGAL) u-kal-li-im-ma [mtuppati(DUB)meS ki-
lal-la-an
16' sd sDam-qa-a u mdre(DUMU)mei-su u sd mSu-us-ra-an-ni-dMarduk(AMAR.mU)
17' u mdre(D\JMU)mei ahi(SES)-su i-na mah-ri-su-nu is-ta-as-su-u-ma
18' mSu-la-a mar(DUMU)-su sd mdGu-la-zera(WJM\JN)-ib-ni it-ti {Dam-qa-a
19' u ?nare(DUN[U)me*-su u mBa-la-tu ahi(SES)-su pi-i-su is-ni-ma
20' dib-bi sd-al-mu-ti a-na l*sukkalli(S\JKKAL) u l*dajjane(DI.KXJ5)me* sarri(LUGAL) iq-bi
21' um-ma 2 GUR 5ez<?ra(NUMUN) a-ki-i imtuppi(D\JB) sd h'sakin(G AR) temi(KU) ik-nu-ku-u-ma
22' a-na fDam-qa-a id-di-nu fDam-qa-a u-sa-as-ba-at
23' it a-ki-i mtuppi(DUB) sd mdGu-la-zera(NUMUN)-ib-ni abu(AD)-u-a
24' ik-nu-ku-u-ma a-na mSu-us-ra-an-ni-dMarduk(AMAR.UTU) u mtfr<?(DUMU)me5
25' sd mE-mes-lam-sadu(KJJR)-u-ni mare(DUMU)me* ahI(SES)-su id-di-nu mSu-us-ra-an-ni-
dMarduk(AMAR.VTU)
26' u ma r<?(DUMU)m" ahi(SES)-su u-sd-as-ba-at l*sukkallu(S\JKKAL) u l"dajjanu(Dl.KU5)mel
sarri(LVGAL)
27' a-mat mSu-la-a iq-bu-su-nu-ti is-mu-u-ma mdNabu(AG)-tab-ni-usur(\JR\J)
28' mar(DUMU)-su sd mdNabu(AG)-zera(N\JMim)-iddin(S\JM.NA) mar(DUM\J)
n7//(DINGIR)me5-^-BU-irw it mNa-di-nu
29' mar(DVMU)-su sd mZeri(NUM[JN)-ia mar(DUMU) mSarru(LUGAL)-A.RA.ZU-u
luta/?wr<?(DUB.SAR)me5 it-ti-su is-pu-ru-ma
30' 2 GUR 5Vra(NUMUN) ul-tu muhhi(UG\J) har-ri sd mA-bi-i-ra-am-mu
Rs 31' a-di muhhi(\JG\J) mi-sir sd mdMarduk(AMAR.m\J)-sdpik(D\JB)-zeri(Nl]M[JN) mar(DUMU)
mIr-a-ni (Dam-qa-a
32' a-ki-i imtuppi(D\JB)-su u-sd-as-bi-Hu ii maUa mi-si-il sd 6 GUR Sez<?ri(NUMUN)
33' sd mSu-us-ra-an-ni-dMarduk(AMAR.m\J) V [x x x x (x)] rx^-na-su-u 1 GUR 2(PI) 1 (BAN) 4
SILA ^rwtNUMUN)1
34' i-na ru-saP-lu^ ul-tu r/7ar?1-[...]
35' [x x x (x x) 1 GU]R r2(PI) 4(BAN) 2 SILA ^[zera ...]
Rest des Vertragstextes, Richter- und Schreiberliste, Ausstellungsort und Datum weggebrochen
lRd oben [Siegelbeischrift] mit Stempelsiegel
lRd Mitte |na4]ta«A:(KISIB) II [m/?/-m]Mr-M(EN)-//J(DINGIR) II imdajjanu(Dl.KU5) mit Siegel
lRd unten [na4ku]nuk(KlSlB) II [mdMarduk(AMAR].m\J)-sdkin(GAR)-sumi(M\J) udajjanu(Dl.KU5)
mit Siegel
rRd oben [Siegelbeischrift] mit Spur eines Siegelabdruckes (Motiv nicht erhalten)
rRd Mitte na4[kunuk] II mdAW(AG)-D[A? (...) mdajjanu] mit Siegel
rRd unten naAkunuk(K[lSlB)] II mdNabu(AG)-mu-t[ir-gimilli] II tupsarru(D\JB.[SAR)] mit Siegel
243
CORNELIA WUNSCH
Ubersetzung
(Z ''[...] Gula-[... <zr'die S6h]ne des Gula-zera-ibni aus der Familie [... nicht (?)] (Z3''gut gemacht und
gegenuber Su[sranni-Marduk (...)], (Z 4)dem Sohn des Lusi-ana-nur-Marduk aus der Familie [...], (Z 5'
haben sie geklagt, folgendermaBen: «Unsere Anbauflache ist groBer, zum/fur [...] (Z"6'stent (sie) dir zur
Verfugung». Vor Nabu-mukln-[apli, dem sukkallu],(Z,? 'und den Richtern des Nerglissar, des Konigs von
Babylon,<z 8 'trugen sie die Angelegenheit vor. Und Damqaja und [ihre] Sohne haben (Z 9 'die Tafel iiber 2
Kur Anbauflache, die (als Gegenwert) fur 13 Minen 20 Sekel Silber ihrer Mitgift, <z 10'die Marduk-etir,
der Gouverneur von Babylon, bezeichnet und ihr gegeben hatte, <z 11 'und Susranni-Marduk hat die Tafel
iiber das Grundstuck, die Gula-zera-ibni (Z 12' gesiegelt hatte und (als Gegenwert) fiir ein Grundstiick,
seinen (eigenen) Anteil, und ein (weiteres) Grundstuck, den Anteil (Z 13'der Sohne des Emeslam-sadunu,
der Sohne seines Bruders, die aus ihren Handen (Z 14' genommen worden waren, gesiegelt und ihnen
gegeben hatte, herbeigebracht und <z 15' dem sukkallu und den Richtern des Konigs gezeigt. Und die
beiden Urkunden — (Z 16'die der Damqaja und ihrer Sohne und die des Susranni-Marduk (Z 17'und der
Sohne seines Bruders — hat man vor ihnen verlesen.
(z. is > Sulaja, der Sohn des Gula-zera-ibni, hat mit (= gegenuber) Damqaja (Z 19' und ihren Sohnen und
Balatu, seinem/ihrem Bruder, ihren Wortlaut wiederholt (oder: seine Aussage geandert) und <z' 20'
aufrichtige Worte zum sukkallu und den Richtern des Konigs gesprochen, (Z'21' folgendermaBen: «2 Kur
Anbauflache entsprechend der Tafel, die der Gouverneur gesiegelt und (Z 22'an Damqaja gegeben hat, will
ich Damqaja ergreifen lassen <z 23'und entsprechend der Tafel, die Gula-zera-ibni, mein Vater, (Z' 24>)
gesiegelt und an Susranni-Marduk und die Sohne (Z 25'des Emeslam-sadunu, die Sohne seines (des S.)
Bruders, gegeben hat, will ich Susranni-Marduk (Z 26 )und die Sohne seines Bruders ergreifen lassen». Der
sukkallu und die Richter des Konigs <z 27' horten die Worte, die Sulaja zu ihnen sprach, und Nabu-tabni-
usur (Z 28' (Filiation) und Nadinu (Z 29' (Filiation), die Schreiber, schickten sie mit ihm, und <z 30' 2 Kur
Anbauflache vom AbT-ram-Graben (Z 31' bis zur Grenze des Marduk-sapik-zeri (Filiation) lieBen sie
Damqaja <z 32' entsprechend ihrer Urkunde ergreifen, und soviel die Halfte von 6 Kur Anbauflache <z 33'
des Susranni-Marduk (betragt): ...[...] ... 1.2.1.4 Kur An[bauflache] (Z 34 'vom Uferstreifen(?) vom [...]-
Gra[ben(?)...](Z 35 )[... 1.2].4.2 Kur Anbau[flache ...]
Kommentar
Am Anfang kann nicht viel fehlen. Uber dem Stempelsiegel auf dem linken Rand ist eine Beischrift von
etwa drei Zeilen zu erwarten, was auf einen Verlust von einer oder hochstens zwei Zeilen am Textanfang
schlieBen laBt. Es konnte sich bei unserer Zeile 1' sogar um den Beginn handeln, dann fehlte gar keine
ganze Zeile, sondern es waren nur etwa vier Zeichen zu erganzen.
Z. 2': Am Anfang reicht der Platz nur fiir ein Zeichen, daher wird zu DUMUme\ nicht zum inhaltlich
erwagenswerten ""DUB™5 "[wegen der Tafeln], die G. [ausgestellt hat] ..." zu vervollstandigen sein.
Z. 3': Die Verbform usdltibbii stellt ein Problem dar. Im Kontext einer Rechtssache und gefolgt von
ragamu sollte man eigentlich an eine Form von dababu "(gerichtlich) klagen, (eine Angelegenheit)
vortragen" denken. Im S-Stamm "zu klagen veranlassen" ware usadbib{u) zu erwarten — was freilich nur
mit heftiger Emendation zu erreichen ist (fiir die Pleneschreibung am Ende vgl. auch das Verb in Z. 21'
und 24'). Unsere Form ist daher wohl eher von tidbu S abzuleiten und als Prateritum der 3. Person Plural
auch vollig korrekt. Allerdings muB es iiberraschen, ein Verb in der Bedeutung "freundlich, wohlgefiillig
244
EINE RICHTERURKUNDE AUS DER ZEIT NERIGLISSARS
machen", "(jemandes Herz, Gemiit) erfreuen" in der Eroffnungsphrase eines Gerichtsdokumentes
anzutreffen, insbesondere angesichts der Feststellung in Z. 7'f., man habe den Fall den Richtern
vorgetragen (dim idbubu). Es konnte aber mit einer Negation verbunden sein. Leider erlauben der
fragmentarische Erhaltungszustand der ersten Zeilen und das Fehlen zugehoriger Urkunden, die den
Hintergrund erhellen konnten, keine Entscheidung.
Die Erganzung des Personennamens am Ende der Zeile scheint sicher. Wegen der nachfolgenden
Filiation haben wir einen einzelnen, langen Namen zu erwarten, dem eventuell noch eine
Verwandtschaftsangabe wie ahi abisu, emlsu, hatanisu oder dergleichen folgen konnte. Sulaja scheidet
aus, da er laut Z. 18' ein Sohn des Gula-zera-ibni ist; mit einem weiteren, sonst ungenannten Kontrahenten
ist sicher nicht zu rechnen.
Z. 6': Die Erganzung des Titels ist durch Z. 15' gesichert, fur den Personennamen siehe BM 31797:
2, 24 (AfO 44/45 Nr. 5).
Z. 14'f.: Statt issamma und ukallimma muGte Plural stehen, da Damqaja, ihre Kinder (Z. 8') und
Susranni-Marduk (Z. 11') das Subjekt sind; andernfalls hatten wir den Ausfall der Verben am Ende von Z.
10' anzunehmen.
Z. 18'f.: Das Verb sand G kann sowohl "sich andern", als auch "wiederholen" bedeuten. Da die
Konstruktion transitiv ist, scheidet -wenn man Sulaja als Subjekt betrachtet- "sich andern" aus; fiir die
inhaltlich plausible Annahme, Sulaja habe seine Aussage mit/gegenuber den anderen Beteiligten geandert,
wiirde der D-Stamm benotigt. Demnach sollte sanu in der Bedeutung "zum zweiten Mai tun, wiederholen"
vorliegen. Allerdings bliebe dann unklar, worauf sich das Suffix bei plsu bezieht. Falls die von den
Richtern vorgelesenen beiden Tafeln gemeint sind, dann ware eigentlich PI. fern, statt Sg. zu erwarten. Es
konnte aber auch eine fruhere Aussage Sulajas gemeint sein, etwa die in Z. 5'f. zitierte. Jedoch ist nicht
ausgeschlossen, daB wir die Phrase folgendermaBen zu verstehen haben: "Und (was) Sulaja (betrifft):
gegeniiber D. und B. anderte sich seine Aussage." Der sonst unbekannte B. konnte angesichts der
mehrdeutigen Formulierung sowohl Bruder von Sulaja, als auch Damqaja sein. Wegen [mare]mei sa
mAGida-zera-ibni in Z. 2' trifft wohl eher ersteres zu.
Z. 27': Der Schreiber Nabu-tabni-usur ist aus einer weiteren Urkunde bekannt. Er erscheint als Sohn
des Zerutu aus der Familie '"DINGIR-sw-sa-BU-sw in EvM 23: 26, siehe K.N. Tallqvist, Neubabylonisches
Namenbuch, Helsingfors 1906, S. 149, s.v. Nr. 9. Der Ahnherrenname ist als Marduk2-sa(?a)-bu-su
gebucht. [Beim Personennamen ist in der Kopie -tab-ni als LUGAL miBverstanden, aber von Tallqvist
korrigiert worden.] Demgegeniiber laBt sich ein Schreiber namens Nadinu aus der Famile Sarru-A.RA.ZU
bisher nicht belegen.
Z. 30': Ein Wasserlauf I7 sd mAD-ra-am ist in einer Urkunde aus dem 26. Jahr des Darius belegt, vgl.
F. Joannes - A. Lemaire, "Contrats babyloniens d'epoque achemenide du Bit-Abi-ram avec une epigraphe
arameenne", RAss 90 (1996) 41-60, Nr. 6, Z. 4f. Die Tafel gehort zu einer Gruppe von Texten, deren
Zentralfigur Zababa-sarra-usur Domanen des Kronprinzen bewirtschaftet. Eine Ortschaft Blt-AbT-ram
wird haufig genannt und war offenbar ein Verwaltungssitz. Bereits zur Zeit Nabonids wird am diesem Ort
ein Grundstiickskauf beurkundet (Coll. de Clercq Bd. 2, S. 154, Tf. B, Transliteration bei Joannes, RAss
90 [1996] 58-60), das betreffende Areal befindet sich im Verwaltungsbezirk Bit-Dakkuru. Joannes nimmt
daher an, daB Bit-Abi-ram sudostlich von Babylon zu suchen ist.
Z. 33' und 35': Beide Betrage zusammen durften wohl die in Z. 32' genannte Halfte von 6 Kur
ergeben — auf dieser Voraussetzung beruht die Erganzung Z. 35'.
245
CORNELIA WUNSCH
Das Richterkollegium
ProzeBurkunden und andere von Richtern beglaubigte Dokumente listen nach dem Urkundentext und einer
Einleitungsformel die Namen der anwesenden Richter auf. In der Regel werden dabei nur Personen- und
Ahnherrennamen angegeben, manchmal fehlen selbst letztere. Auch dann sind die koniglichen Richter
jedoch zweifelsfrei zu identifizieren, da ihre Rangfolge stabil ist und nur jeweils ein Mitglied einer
bestimmten Familie als Richter amtiert. Im vorliegenden Falle ist die Richterliste nicht erhalten und nur
die Siegel und fragmentarischen Beischriften im Vergleich mit anderen Urkunden aus dieser Periode
konnen bei der Bestimmung der Amtstrager helfen.
Dem Kollegium steht als "Oberrichter" der sukkallu Nabu-mukin-apli vor, dessen Siegel sich auf dem
linken Rand oben befindet.
Erster Richter: Rimut-bel-ili stammt aus der Familie Ahu-bani und ist auch in 5R 67,1, einer vom
Gouverneur von Babylon und sieben Richtern gesiegelten Urkunde iiber einen Grundstiickskauf aus dem
Akzessionsjahr Neriglissars, als erster Richter bezeugt. In beiden Fallen benutzte er das gleiche Rollsiegel.
Zweiter Richter: Aus der Regierungszeit Neriglissars sind zwei konigliche Richter mit Namen
Marduk-sakin-sumi bekannt, der hier amtierende kann allerdings iiber sein Siegel identifiziert werden: Er
stammt aus der Familie mdURU.DU-mansum. In 5R 67, 1 erscheint er in vierter Richterposition nach
seinem Namensvetter aus der Familie Atkuppu. Sein Siegel befindet sich, wie aus der Rangfolge zu
schlieften ist, auf dem rechten Rand, als zweites von oben. Es zeigt einen nach rechts blickenden bartigen
Beter, hinter dessen Riicken eine Siegelinschrift beginnt, von der drei Zeilen erkennbar sind. Dieses Siegel
ist mit dem auf BM 113908 abgerollten identisch, wo aber links neben dem Beter nur eine Linie vom
Register der Inschrift erhalten ist, wahrend sich rechts, vor dem Beter, eine Mondsichel auf einem
Symbolsockel sowie eine Lampe iiber einem schreitenden Vogel in freischwebender Position befinden.
Demgegenuber sieht das Siegel des anderen Richters namens Marduk-sakin-sumi, das auf dem rechten
Rand von 5R 67, 1 ganz oben abgerollt ist, anders aus: Es zeigt eine bartige, nach links blickende Gestalt
in Kampfhaltung mit nach hinten gestrecktem linkem Arm. In sehr schemenhafter Form erscheint es auch
auf Nbn 64 (2 Nbn), linker Rand unten (siehe AfO 44/45 Nr. 32). Die beiden anderen Urkunden, in denen
unser Richter Marduk-sakin-sumi aus der Familie mdURU.DU-mansum belegt ist, BM 31797 (AfO 44/45
Nr. 5, 0 Ngl, als erster Richter) und Edinb. 69 (1 Ngl, an zweiter Position), sind ungesiegelt.
Dritter Richter: Von der Siegelabrollung ist nur der Ansatz zu erkennen, das Motiv samt Beischrift
jedoch weggebrochen. Allein aufgrund der Position kann keine Entscheidung getroffen werden, da zu
viele Moglichkeiten in Frage kommen. Somit kann dieser Richter nicht identifiziert werden.
Vierter Richter: Vom Namen dieses Richters ist das theophore Element Nabu und ein weiteres
Zeichen in der Beischrift erhalten. Sein Siegel zeigt einen nach rechts blickenden bartigen Beter vor einer
Mondsichel auf einem Symbolsockel — mithin das gewohnlichste Motiv dieser Zeit uberhaupt. In
Dokumenten aus Neriglissars Regierungszeit und dem Beginn von Nabonids Herrschaft werden die
Richter Nabu-iddin (Familie Mudammiq-Adad, 0 Ngl), Nabu-etir (Familie Buraqu, ab 2 Nbn) und Nabu-
zer-kitti-llsir (Familie Sulmanu, ab 0 Nbn) genannt. Zu keinem dieser Namen wollen jedoch die erhaltenen
Zeichenspuren recht passen; es scheint sich wohl eher urn ein DA zu handeln. Wenn man die Siegel
vergleicht, so scheidet Nabu-etir aus (nach links blickendes gefliigeltes Mischwesen mit menschlichem
Korper). Nabu-zer-kitti-lTsirs Siegel zeigt, soweit abgerollt, den gesuchten Betertypus und eine
Mondsichel, aber die Figur scheint um einiges kleiner zu sein. Nabu-iddin schlieBlich wurde wunderschon
in unseren Kontext passen, zumal er auch in den bereits mehrfach erwahnten Dokumenten BM 31797
(AfO 44/45 Nr. 5) und 5R 67, 1 vorkommt, immer hinter Marduk-sakin-sumi rangiert und sein Siegel dem
EINE RICHTERURKUNDE AUS DER ZEIT NERIGLISSARS
gesuchten typologisch ahnlich sieht — nur leider erscheint es spiegelbildlich. Angesichts dieses Befundes
mussen wir darauf verzichten, um eines hiibschen Schemas willen den Quellen Zwang anzutun, und gehen
vielmehr davon aus, daB unser vierter Richter bislang nicht bezeugt war.
Gerichtsschreiber: Der Name diirfte aus prosopographischen Griinden zu Nabu-mutir-gimilli zu
erganzen sein; -mu-se-t[iq-udde] ware epigraphisch ebenfalls moglich, -mu-se-z[ib] eher unwahrschein-
lich. Nabu-mutir-gimilli aus der Familie Gahul-dTU.TU ist als Gerichtsschreiber und Notar mehrfach
bezeugt: In BM 38613, Rs 34' (unpubliziert, 41+ Nbk) amtiert er als erster von drei Schreibern, die einen
Grundstiickskauf beurkunden, der in einem ungesiegelten Exemplar uberliefert ist. In 5R 67, 1 (0 Ngl)
erscheint er als erster von vier Schreibern in gleicher Funktion, in der ProzeBurkunde BM 31797 (AfO
44/45 Nr. 5, 0 Ngl, ungesiegelt) als einziger Schreiber. Eine Siegelabrollung findet sich nur auf 5R 67, 1,
unterer Rand links (die Kopie bildet den unteren Rand um 180° gedreht ab), wo ein nach rechts blickender
bartiger Beter zu sehen ist. Das Motiv diirfte mit dem auf unserer Urkunde schemenhaft sichtbaren, das
auBerdem einen Symbolsockel erkennen laBt, ubereinstimmen.
Die koniglichen Beam-ten sukkallu, sartennu und sakin temi
Uber das Kollegium koniglicher Richter in Babylon prasidierte gelegentlich, wie im vorliegenden Fall, ein
hoher koniglicher Beamter als "Oberrichter".2 Aus neubabylonischer Zeit sind der Gouverneur (sakin
temi) von Babylon sowie sukkallu und sartennu in dieser Position bezeugt; allerdings gibt es nur sparliche
Belege fur Inhaber der letztgenannten Amter.
Der sukkallu Nabu-mukTn-apli, dessen Genealogie nicht bekannt ist, erscheint auch in BM 31797
(AfO 44/45 Nr. 5) aus dem Akzessionsjahr Neriglissars, gemeinsam mit zweien der Richter und dem
Schreiber, die auch in BM 113908 amtieren. Da erstgenanntes Dokument eine ungesiegelte Abschrift
darstellt, war Nabu-mukln-aplis Siegel bislang unbekannt. Zwar ist bei BM 113908 die Beischrift zum
Stempelsiegel auf dem linken Rand weggebrochen, aber da die Position links oben immer dem
Ranghochsten zusteht, unterliegt die Identitat des Siegelinhabers keinem Zweifel.3
Fur das Amt des sartennu ist ein gewisser Sin-eriba bisher der einzig bekannte neubabylonische
Vertreter, der in Urkunden zu Beginn von Nabonids Regierung genannt wird. Obwohl drei von ihnen
gesiegelt sind, laBt sich sein Siegel nur auf Nbn 1128 (AfO 44/45 Nr. 35) links oben erkennen, bei Nbn 64
und BM 32174 (AfO 44/45 Nr. 32 und 20) ist die entsprechende Stelle jeweils weggebrochen. In Nbn 55
schlieBlich wird er im Urkundentext genannt, der von der Ubergabe eines Depositums handelt.
Uberall, wo sukkallu und sartennu erscheinen, geht es um Rechtsstreitigkeiten oder um die Regelung
von Rechtsgeschaften, die der Legitimation oder Beurkundung durch eine unabhangige Autoritat
bediirfen. Dies betrifft z.B. auch Angelegenheiten zwischen den Tempeln und AuBenstehenden.4 Die
wenigen Belege fur ihre Amtsinhaber iiberlappen sich zwar zeitlich nicht, es darf daraus aber keinesfalls
2. Von den bei C. Wunsch, "Die Richter des Nabonid" (s. Anm. 1) zusammengestellten Belegen fur Richterkollegien aus
der Zeit von Neriglissar und Nabonid, bei denen der Anfang der Urkunde erhalten ist, kommen auf 32 Falle 2 sukkallus, 3
sartennus und 2 sakin femis. In einem Fall ist an der entsprechenden Position radiert worden. Manchmal wird auch, wie bei BM
113908. im Text von Urkunden von "... und den Richtern des Konigs" gesprochen, wobei die Beamten gelegentlich namentlich
genannt werden.
3. Ein weiterer sukkallu namens Raman-sezib (miKUR-s'e-zib) ist aus der Regierungszeit Nabonids bekannt: Nbn 738 und
1113. aus Al-nar-Samas bzw. Blt-sar-Babili. In beiden Fallen werden auch Richter und Wachter (kizu) genannt, es scheint sich
jedoch nicht um Angehbrige des in Babylon amtierenden Richterkollegiums zu handeln.
4. Dazu A.C.V.M. Bongenaar, The Neo-Babylonian Ebabbar Temple at Sippar: Its Administration and its Prosopography,
Leiden 1997, S. 22-24.
247
CORNELIA WUNSCH
abgeleitet werden, beide Amter schlossen sich gegenseitig aus: Cyr 312, eine Urkunde aus dem Jahre 8
Cyr, listet den sartennu vor sakin temi und sukkallu auf, gefolgt von sechs Richtern und einem Schreiber.
Zwar trennen sie acht Jahre und ein Dynastiewechsel vom letzten Beleg fiir ein Kollegium koniglicher
Richter aus Babylon,5 dennoch durfte der Befund die neubabylonischen Verhaltnisse ziemlich unverandert
reflektieren: Drei der Richter sind z.B. in gleicher Rangfolge zur Zeit Nabonids bezeugt.
In BM 113908 wird auch der Gouverneur (sakin temi) von Babylon, Marduk-etir genannt. Er stammt,
wie wir dank prosopographischer Untersuchung wissen, aus der Familie Etiru.6 Es heiBt, er habe einer der
Parteien, einer Frau, ein Grundstiick als Kompensation fiir Silber aus ihrer Mitgift zugesprochen, was in
einer Urkunde dokumentiert ist. Die Formulierung sa M. ... useduma iddassu bringt diesen Sachverhalt in
groBter Kiirze auf den Punkt. Sie ist ohne Zweifel so zu verstehen, daB Marduk-etir dabei in seiner
Eigenschaft als Vorsitzender eines Richtergremiums agiert hat und der Entscheidung eine Anhorung der
Parteien und das Studium der betreffenden Dokumente vorausgegangen ist.7 Dieser Vorgang war bereits
abgeschlossen, als es zu der in BM 113908 beurkundeten Verhandlung kam. Es kann sogar vermutet
werden, Marduk-etir sei zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr am Leben gewesen. Laut 5R 67, 1 amtierte
spatestens seit dem 8.11.0 Ngl (23.1.559), also weniger als ein halbes Jahr nach Neriglissars
Machtubernahme, Musezib-Bel aus der Familie Eli-ill-rabi-Marduk als Gouverneur von Babylon, wahrend
die vier Sonne des Marduk-etir gemeinsam ein ererbtes Grundstiick verkaufen. In einer spiiteren Urkunde
heiBt es, ein Mittelsmann habe dieses Grundstiick im 30. Regierungsjahr Nebukadnezars fiir Marduk-etir,
den Gouverneur von Babylon, erworben.8 Diese Aussage ist sicher so zu verstehen, daB Marduk-etir
damals (30 Nbk) das Amt innehatte; er war jedenfalls, als die Urkunde geschrieben wurde, nicht mehr
Gouverneur.
Daraus ergibt sich, daB das auf Anweisung Marduk-etirs verfaBte Dokument, das in BM 113908
zitiert wird, keinesfalls nach dem 8.11.0 Ngl ausgestellt worden sein kann; es konnte aber auch bis zu 15
Jahre alter sein.
Die Angelegenheit und das Verhaltnis der Parteien zueinander
Am Beginn unserer Urkunde werden — wie in vergleichbaren Gerichtsdokumenten — die in den Fall
verwickelten Parteien vorgestellt, was in der Regel mit dem Zitat einer Aussage der klagenden Partei in
wortlicher Rede verbunden wird. Leider ist gerade dieser Teil der Tafel verloren bzw. so stark beschadigt,
daB sich die betreffenden Passagen nicht ohne weiteres rekonstruieren lassen und uns wichtige
Hintergrundinformationen zum Fall verborgen bleiben.
5. TBER 60 aus dem Jahre 17 Nbn, Textbearbeitung bei D. Arnaud, "Un document juridique concernant les oblats", RAss
67 (1973) 147-156.
6. Ausfiihrlich in C. Wunsch. Das Egibi-Archiv. 1. Die Felder und Garten [im Druck]. Eine Untersuchung zum Amt des
Sakin temi und seinen Inhabern in neubabylonischer und fruhachamenidischer Zeit durch K. Abraham und C. Wunsch ist in
Vorbereitung.
7. Parallelfallc sind bezeugt: Laut Edinb. 69 z.B. wendet sich eine Frau an den Gouverneur von Babylon, die Richter und
Stadtaltesten; sie fordert vom Sohn ihres verstorbenen Mannes die Herausgabe ihrer Mitgift. Ihr (und ihrer Schwiegertochter)
werden Objekte entsprechend dem Wert ihrer Mitgiften ubertragen. In der Urkunde erscheinen alle genannten Amtstrager als
Zeugen. das Originaldokument wurde vom Gouverneur und den Richtern gesiegelt. Fiir eine Bearbeitung s. G. Ries, "Ein
neubabylonischer MitgiftprozeB (559 v. Chr.)" D. Norr - D. Simon (Hrsg.), Geddchtnisschrift fiir Wolfgang Kunkel. Frankfurt/M.
1984. S. 345-363 und vgl. den Kommentar von M.T. Roth, "The Neo-Babylonian Widow", JCS 43/45 (1991-93) 1-26, auf S. 171'.
8. BM 32184, Z. 4-9; Bearbeitung bei C. Wunsch, Das Egibi-Archiv (s. Anm. 6), Nr. 7. Durch diese Urkunde ist die
Filiation Marduk-etirs zweifelsfrei gesichert.
248
EINE RICHTERURKUNDE AUS DER ZEIT NERIGLISSARS
Ab der Mitte von Z. 6' wird der Text verstandlich: Die Parteien haben ihr Anliegen dem
Richtergremium unter Vorsitz des sukkallu vorgetragen und zum Beweis Urkunden vorgelegt. Eine
gewisse Damqaja kann Anspruch auf 2 Kur (ca. 2,7 ha) Anbauflache erheben, da ihr diese laut einem
friiheren GerichtsbeschluB als Kompensation fur ihre Mitgift zustehen. Ein gewisser Susranni-Marduk, der
gleichzeitig die Interessen der Kinder seines verstorbenen Bruders vertritt, legt eine Urkunde vor, der
zufolge ihnen ein gewisser Gula-zera-ibni ein Grundstuck von unbekannter GroBe uberschrieben hat.
Beide Dokumente werden verlesen; Sulaja, der Sohn des Gula-zera-ibni, wiederholt ihren Wortlaut und
verpflichtet sich, Damqaja sowie Susranni-Marduk und dessen Neffen die entsprechenden Areale zu
tiberlassen. Daraufhin werden zwei Schreiber mit ihm mitgeschickt, offensichtlich, um die
Grundstucksvermessungen zu beaufsichtigen und die betreffenden Urkunden aufzusetzen. Es folgt die
Bestatigung, daB Damqaja nunmehr ein Grundstuck, dessen Lage mitgeteilt wird, in Besitz genommen
hat. Mitten in der Beschreibung des an Susranni-Marduk uberlassenen Areals bricht der Text ab.
Nunmehr stellt sich die Aufgabe, aus diesen nachvollziehbaren Fakten ein glaubwiirdiges Szenario
fur die Vorgeschichte des Falles zu entwickeln, auf dessen Hintergrund die beschriebenen Vorgange
verstandlich werden.
Es geht offensichtlich bei dieser Angelegenheit um Anspriiche auf Teile des Nachlasses von Gula-
zera-ibni, die dessen Sohn Sulaja, wahrscheinlich als altester seiner Sonne, fur die Erbengemeinschaft
regeln muB.9 Als Kontrahenten treten ihm zwei Parteien, vertreten durch Damqaja und Susranni-Marduk,
gegenuber, die unter normalen Umstanden keinen Anspruch auf das Erbe anzumelden hatten: Frauen sind
nach babylonischem Recht keine Erben und Susranni-Marduk ist kein Sohn des Gula-zera-ibni, der
erbberechtigte Sonne hinterlassen hat. Die Anspriiche dieser beiden Parteien sind in Dokumenten
niedergelegt, aber noch nicht in die Praxis umgesetzt worden. Sie unterliegen offensichtlich keinem
Zweifel, da sie von Sulaja anerkannt und von den Richtern bestatigt werden. Gegenstand der Urkunde BM
113908 ist somit nicht die Entscheidung eines Rechtsstreites, sondern die Vorbereitung und praktische
Durchfuhrung einer NachlaBteilung mit komplizierten Eigentumsverhaltnissen, bei der zunachst Anteile
von Nicht-Erben aus dem Gemeinschaftsbesitz herausgelost werden miissen.
Damqaja und ihren Kindern steht ein Grundstuck als Kompensation fur 13 Minen 20 Sekel Silber
(etwa 6,8 kg) aus Damqajas Mitgift zu. Urkunden iiber Mitgiftbestellungen, -quittungen und
-kompensationen kommen in neubabylonischen Privatarchiven regelmaBig vor, da die Transaktionen die
Belange zweier Familien und dreier Generationen beruhren und schon deshalb prozeBtrachtige
Unklarheiten vermieden werden muBten. Die haufigsten Bestandteile von Mitgiften waren — abgesehen
von Hausrat und Schmuck — Grundstiicke, Hauser, Sklaven und Silberbetrage.10 Die Mitgift wurde
normalerweise vom Vater der Braut (bzw. ihrem Bruder oder dem nachsten mannlichen Verwandten,
wenn der Vater nicht mehr am Leben war) an den Vater des Brautigams bzw. den Brautigam selbst
iibergeben. Letzteren standen lediglich Nutzrecht und Ertrage zu, die Mitgift selbst muBte aber, wenn die
Frau kinderlos starb, an ihre Familie zuriickgegeben werden, ansonsten gehorte sie nach ihrem Tode ihren
Kindern. Das Silber konnte, abgesehen von solchen Betragen, die ausdriicklich fur die "Schatulle" (quppu)
der Ehefrau bestimmt waren, in die Familiengeschafte investiert werden. Oftmals bestand jedoch die
Ehefrau bzw. deren Familie darauf, Vermogensobjekte (etwa ein Haus, Grundstuck oder Sklaven) von
gleichem Wert an die Ehefrau zu iiberschreiben, um sicherzustellen, daB im Falle von geschaftlichem
MiBerfolg die Mitgift in irgendeiner Form gegenstandlich greifbar erhalten blieb. Entsprechende
9. Vgl. [DUMU],,1C5 sa G. in Z. 2' und die Nennung eines Bruders Balatu in Z. 19'.
10. Zu den Bestandteilen neubabylonischer Mitgiften sowie den Modalitaten fur Mitgiftbestellungen, -ubergaben und
-kompensationen siehe die grundlegende Untersuchung von M.T. Roth. "The Material Composition of the Neo-Babylonian
Dowry", AfO 36/37 (1989-90) 1-55.
249
CORNELIA WUNSCH
Vorkehrungen halfen auch, Erbstreitigkeiten vorzubeugen, insbesondere, wenn der Vater des Ehemannes
die Mitgift in das Familienvermogen einverleibt hatte und die Geschafte, wie es oft iiblich war, nach
seinem Tod iiber einige Zeit vom altesten seiner Sonne in ungeteilter Erbengemeinschaft weitergefuhrt
wurden.
Im Falle von Damqaja hat es offensichtlich eine solche Vermogensubertragung zur Sicherstellung
ihrer Mitgift nicht gegeben. Deswegen hatte sie sich, auch um die Interessen ihrer Kinder wahrzunehmen,
wie wir aus der knappen Bemerkung in Z. 9'f. erfahren, an die Richter unter Vorsitz des Gouverneurs
gewandt, die den Fall entschieden und ihr einen Grundstiicksanteil von 2 Kur am NachlaB des Gula-zera-
ibni zugestanden.
In welchem Verhaltnis stand Damqaja zu Gula-zera-ibni? Naheliegend ware es natiirlich, in ihr seine
Witwe zu sehen. Da sie aber ihre Forderung mit ihren Kindern gegeniiber Gula-zera-ibnis Sohn Sulaja
vertritt, kann sie keinesfalls die Mutter des Sulaja sein. Es spricht jedoch nichts gegen eine zweite Ehe
Gula-zera-ibnis.
Als weitere Moglichkeit kame in Betracht, daB es sich bei Damqaja um Gula-zera-ibnis
Schwiegertochter handelt. Als Ehemann durfte Sulaja allerdings ausscheiden, denn in einem solchen Falle
ware das Eheverhaltnis der sich gegenuberstehenden Parteien sicher in der Urkunde erwahnt worden. Es
leuchtet auch nicht ein, warum sich Damqaja mit ihren Kindern, d.h. im Interesse ihrer Kinder, gegen
ihren Ehemann und demnach Vater ihrer Kinder wegen der Herausgabe ihrer Mitgift gerichtlich
auseinandersetzen sollte. Uberzeugender ware die Annahme, sie sei die Ehefrau oder Witwe eines seiner
Bruder. Ihre Mitgift ware demnach von Gula-zera-ibni in das Familienvermogen ubernommen und
moglicherweise nach dessen Tod noch eine Zeitlang unter Sulajas Regie gemeinschaftlich bewirtschaftet
worden, und muBte nunmehr, bevor die Sonne Gula-zera-ibnis ihr Erbe teilen konnen, aus der
Gesamtmasse herausgelost werden. Moglicherweise ist auch Damqajas Ehemann in der Zwischenzeit
verstorben; diese Annahme ist jedoch nicht zwingend. Es konnte beispielsweise der in Z. 19' in einem
Atemzug mit Damqaja und ihren Kindern als "sein Bruder" genannte Balatu der Ehemann der Damqaja
und Bruder Sulajas sein. Es konnte aber, da keine Filiation angegeben und der Kontext zweideutig ist,
auch "ihr", d.h. Damqajas, Bruder gemeint sein. In beiden Fallen handelte es sich bei Balatu um einen
Angehorigen der Damqaja, der selbst keinen Anspruch auf die Mitgift erheben kann, dessen Anwesenheit
und Einverstandnis jedoch Unstimmigkeiten und spateren Klagen vorbeugt.
Es bleibt noch eine weitere Moglichkeit zu erwagen: Damqaja sei Gula-zera-ibnis Tochter, mithin
eine Schwester Sulajas. Dann ginge es um die Herausgabe einer zwar versprochenen, aber noch nicht
ausgelieferten Mitgift. Man hat in der Tat mit der Mitgiftiibergabe oft gezogert und bestimmte Objekte
erst Jahre spater ausgehandigt, und zwar erst dann, wenn ein Kind geboren und am Leben geblieben war.
In einem solchen Falle waren die Verpflichtungen fur alle Seiten klar geregelt und es war Aufgabe der
Erben, das Versprechen des Vaters zu erfullen, einer richterlichen Verfiigung bedurfte es dazu
normalerweise nicht. Wir wurden auBerdem erwarten, daB dann der Ehemann der Damqaja als potentieller
Empfanger und berechtigter NutznieBer der Mitgift involviert ware, es sei denn, sie ware verwitwet." Die
erkennbaren Umstande machen somit diese Annahme wenig wahrscheinlich.
In der erwahnten richterlichen Verfiigung (Z. 9'f.) heiBt es, fur 13 Minen 20 Sekel der Mitgift
Damqajas seien ihr 2 Kur (ca. 2,7 ha) Grundstiick zugewiesen worden. Es ware interessant zu erfahren,
wie sich dieses Wertverhaltnis im Vergleich zu anderen Grundstiickstransaktionen aus der gleichen
Epoche ausnimmt. Leider finden sich in keiner Urkunde, die eine Umwandlung von Mitgiftsilber in
Grundstiicke zum Gegenstand hat, konkrete Angaben iiber die GroBe der Areale; auch iiber genaue Lage
11. Weder Sulaja noch Balatu konnten bei dieser Konstellation der Ehemann sein.
250
EINE RICHTERURKUNDE AUS DER ZEIT NERIGLISSARS
und Art der Nutzung werden wir in der Regel nicht informiert.12 Anhaltspunkte lassen sich aber aus
Kaufurkunden gewinnen.13 Vergleichswerte liegen z.B. aus dem Egibi-Archiv vor.14 Fur die
Regierungszeit Neriglissars und Nabonids betragen die Preise fur reine Dattelgarten in der unmittelbaren
Umgebung Babylons und Borsippas zwischen 3,75 und 6,6 GAR/s (hochster Preis von 2,73 GAR/s
innerhalb der Stadtmauern von Babylon), bei jungen Baumen bis 20 GAR/s. Werden Dattelgarten
verkauft, so handelt es sich um kleine Parzellen, meist wesentlich kleiner als 1 Kur. Demgegenuber liegen
die Werte fur Ackerland bei 25 bis 100 GAR/s, je nachdem, wie hoch der Anteil von Brachland und
NeulanderschlieBung ist. Pauschalwerte fur Flachen, die Palmen in Kanalnahe und Ackerland dahinter
umfassen, liegen bei 15 bis 45 GAR/s. In dieses Bild fiigen sich auch die vereinzelten Belege aus anderen
Quellen ein und es gibt keine Anzeichen fiir nennenswerte Schwankungen.15 Zwar gibt es einige sehr
billige Objekte, aber keine, deren Preise iiber dem angegebenen Limit liegen.
In unserem Falle liegt ein Flachen-Silber-Verhaltnis von 4,5 GAR/s vor, wie es fiir reine Dattelgarten
in Stadtnahe charakteristisch ware. Es ist aber zweifelhaft, ob das an Damqaja uberlassene Grundstiick
von solch hoher Qualitat war. Es handelt sich laut Beschreibung Z. 30' um ein geschlossenes Terrain von
2 Kur, das sich vom Kanal bis zur Flurgrenze erstreckt, also vermutlich eine Dattelkultur in Wassernahe
und das dahinterliegende Ackerland umfaBt16 und nicht in unmittelbarer Nahe von Babylon oder Borsippa
zu suchen sein diirfte.17 Es muB also konstatiert werden, daB Damqajas Mitgiftsilber durch ein Grundstiick
12. Zusammenstellung der Belege bei M.T. Roth, AfO 36/37 (1989-90) 1-55. Anm. 12: Falle, in denen der Ehemann oder
dcssen Vater zur Sicherstellung von Silber oder Gold aus Mitgiften Grundstiicke und/oder Sklaven uberschreiben; Anm. 8:
Prozesse, bei denen es u.a. um Mitgiftsilber geht. Einen Ausnahmefall stellt die Mitgift der Tasmetu-tabni aus der Familie Egibi
dar. In seinem Testament hatte ihr Vater ihr urspriinglich 2 Kur Feld und 5 Sklaven bestimmt und den Brautigam benannt (CM 3
Nr. 260 = BM 31698 mit Duplikat BM 31693 vom Akzessionsjahr Cyrus'). Im Mitgiftvertrag Cyr 143 (3 Cyr) wurde das
Grundstiick jedoch durch 10 Minen Silber ersetzt (Wertrelation 6 GAR/s). Es muB jedoch betont werden, daB dieser Fall die
Umkchrung des sonst iiblichen Prinzips darstellt und die Beschreibung der Mitgift im Testament keine gegeniiber dem Brautigam
bindende Verpflichtung beinhaltet.
13. 1 Kur = 5 PI = 30 Ban = 180 Sila = 1800 GAR. In Grundstiickskaufurkunden aus dem Gebiet von Babylon, Borsippa,
Dilbat. Kutha und nahegelegenen Orten kommt dieses System, basierend auf 54000 Quadratellen pro Kur. zur Anwendung. Dabei
entsprechen einem GAR etwa 7,5 nr. Um Grundstiickspreise miteinander vergleichen zu konnen, wird die Relation von Flache zu
Silberbetrag hier jeweils in GAR pro Sekel (GAR/s) umgerechnet.
14. Ubersicht bei C. Wunsch, "The Egibi Family's in Babylon (6th cent. B.C.)", M. Hudson - B. Levine (Hrsg.), Land
Tenure and Urbanization in the Ancient Near East, Cambridge MA 1999, S. 391-419, und dies., Das Egibi-Archiv (s. Anm. 6).
15. Vgl. z.B. VS 5 7/8 (19 Nbk): 21 GAR/s [Nahe Babylons, Qualitat nicht angegeben]; VS 5 12 (38 Nbk): 110 GAR/s
[Nahe Babylons, NeulanderschlieBung] und 40 GAR/s [Dattelgarten mit jungen Baumen]; BM 38613 (x Nbk): 15 GAR/s
[wahrscheinlich Nahe Babylons, Qualitat nicht angegeben]; VS 5 20 (1 Nbn): 6,33 GAR/s [wahrscheinlich Nahe Babylons.
Qualitat nicht angegeben, sicher Dattelgarten]; Coll. de Clercq 2, S. 154, Tf. B (1 Nbn): 21,6 GAR/s [Bezirk Bit-Dakkuru bei BTt-
Abl-ram, Dattelgarten und Ackerland]; OECT 12, AB 241 (6 Cyr): 19 GAR/s [Raum Borsippa, ein Drittel Dattelgarten, Rest
Ackerland].
16. Vgl. das Schema bei E. Wirth, Agrargeographie des Irak, Hamburg 1962 (= Hamburger Geographische Studien, Bd.
13), Abb. 5 nach S. 12, sowie den Feldplan BM 30627 (C. Wunsch, Das Egibi-Archiv (s. Anm. 6), Nr. 11), wo beiderseits des
Neuen Kanals bei Babylon ein Streifen von 500m bzw. 300m von Datteln beansprucht wird und diese Kultur wahrscheinlich bis
an die Leistungsgrenze des Bewasserungssystems ausgedehnt worden ist; dahinter liegt Ackerland. Grundstiicke wurden in der
Regel quer zum Wasserlauf geteilt, um alien Parteien den Zugang zu Bewasserungseinrichtungen zu ermoglichen. Wenn sich ein
Eigentumer wirklich vom vorderen, besten Stuck aus wirtschaftlicher Not trennte, dann diirfte es sich selten um ein
zusammenhangendes Stuck von 2 Kur gehandelt haben. Zu vergleichen ware auch Nbn 116: Dort erwirbt der Kaufer iiber 5 Kur
vom Feinsten, wahrend dem Verkaufer die in Langsrichtung angrenzende Flache sowie das entgegengesetzt zum Kanal gelegene
Areal verbleibt. Aber selbst in diesem Falle betragt der Durchschnittswert 8,3 GAR/s.
17. Wenn der anderweitig unbekannte Kanal harm sa Abl-rdm mit dem Kanal nam sa Abi-rdm aus den Zababa-sarra-usur-
Texten identisch sein sollte oder jedenfalls auch bei der Ortschaft Blt-Abl-ram zu suchen ist (vgl. oben den Kommentar zu Z. 30'),
dann konnte sich das Grundstiick im Verwaltungsbezirk von BTt-Dakkuru befinden, wie das laut Coll. de Clercq 2, S. 154, Tf. B,
im Jahre 1 Nbn verkaufte Areal, das bei 1/3 Dattelgarten und 2/3 Ackerland einen Preis von 21,6 GAR/s erzielt.
251
CORNELIA WUNSCH
kompensiert worden ist, das im Wert — nimmt man zeitgleiche Kaufurkunden als VergleichsmaBstab —
nur einen Teil des urspriinglichen Silberbetrages reprasentiert. Dieser Vorgang wurde durch ein
Richterkollegium und Notare abgesegnet, mithin durch Amtstrager, deren Aufgabe es u.a. war, die
korrekte Abwicklung von Grundstuckstransaktionen zu uberwachen, und die eine klare Vorstellung von
den ortsublichen Preisrelationen hatten. Somit wird es sich kaum um einen Fehler oder Zufall handeln,
sondern um eine bewuBte Entscheidung, fur die es gute Griinde gab. Uber diese Griinde ist aus BM
113908 selbst nichts zu erfahren, aber eine plausible Erklarung waren Forderungen von Glaubigern gegen
den NachlaB des Gula-zera-ibni, denen die Erben nicht ohne weiteres gerecht werden konnten. Unter
solchen Umstanden muBte Damqaja wohl auch eine Reduzierung des Wertes ihrer Mitgift in Kauf
nehmen.
Die Forderungen der anderen Partei werden durch Susranni-Marduk, auch im Interesse der Kinder
seines verstorbenen Bruders Emeslam-sadunu, vertreten. Ihr Anspruch gegenuber dem NachlaB des Gula-
zera-ibni griindet sich auf einen Vertrag, dessen Ausstellung dieser selbst veranlaBt hatte. Als AnlaB und
Begriindung ist kum lezeri ... sa ina qdtisunu innasu "anstelle eines Grundstiickes das von ihnen
genommen worden ist" angegeben. Uber das betreffende Grundstiick wird ausgesagt, daB es Susranni-
Marduk und den Sohnen seines Bruders je zur Halfte {put zitti) in ungeteilter Gemeinschaft gehorte, da
Susranni-Marduk und Emeslam-sadunu es wohl entweder von ihrem Vater geerbt oder gemeinsam
erworben hatten. Warum man es ihnen weggenommen hatte und wer dafiir verantwortlich war, bleibt im
Dunkeln; Gula-zera-ibni hatte sich deswegen jedenfalls zu einer Kompensation veranlaBt gesehen.
Moglicherweise lag auch einfach ein Tausch zugrunde. Susranni-Marduk und seine Familie haben
offenbar daraufhin einen entsprechend groBen Teil von Gula-zera-ibnis Grundstiick genutzt bzw. dessen
Ertrage fur sich reklamiert, wie die am Anfang (Z. 5'f.) zitierte Aussage «zur [Bearbeitung/Nutzung] steht
(es) dir zur Verfiigung» vermuten laBt. Die Erben des Gula-zera-ibni wiederum haben deswegen geklagt,
ihr Grundstiick sei eigentlich groBer und wiirde (teilweise und unberechtigt) von Susranni-Marduk
beansprucht. Man konnte auch hier vermuten, daB im Hintergrund die Glaubiger des Gula-zera-ibni
standen, deren Forderungen aus dem NachlaB befriedigt werden muBten und moglicherweise hoher lagen,
als das Vermogen hergab.
Wer war Susranni-Marduk? Die beschriebene Konstellation setzt kein Verwandtschaftsverhaltnis
zwischen Gula-zera-ibni und Susranni-Marduk voraus. Es ist aber anzunehmen, daB beide aus dem
gleichen gesellschaftlichen Umfeld kamen und wohl auch Grundbesitz in der gleichen Gegend hatten;
moglicherweise waren die Familien durch Heiraten verbunden.
Die Namen der Briider, Susranni-Marduk und Emeslam-sadunu, haben Seltenheitswert innerhalb der
aus dem GroBraum Babylon uberlieferten Urkunden. Der Emeslam-Tempel als Substitutiv des theophoren
Elements weist auf eine mogliche Verbindung der Familie zum Kult des Nergal in Kutha hin. Beide waren
Sohne eines Lusa-ana-nur-Marduk; vom Ahnherrennamen ist am Ende von Z. 4' ein Teil des ersten
Zeichens iiberliefert, immerhin genug, um festzustellen, daB er nicht mit einem Personenkeil, sondern mit
LU beginnt. Fur den Namen Susranni-Marduk gibt es zumindest einen prominenten Vertreter: einen
Schreiber und Notar, der zur Regierungszeit Neriglissars amtiert.18 Er stammt aus der Familie Sangu-Gula,
sein Vatersname ist aber nicht iiberliefert. Zwar ist es legitim, eine Identitat dieses Schreibers mit unserem
Kontrahenten zu vermuten, als bewiesen kann diese Annahme freilich nicht gelten, da lediglich der
Personenname ubereinstimmt und der Ahnherrenname jeweils mit LU beginnt. Aber man sollte immerhin
diese Moglichkeit im Auge behalten, zumal auch andere Amtspersonen als Protagonisten von
Rechtsstreitigkeiten oder Grundstiicksgeschaften bekannt sind. Eben weil Richter und Notare aus einem
18. 5R 67, 1: 53 als zweiter Schreiber einer Urkunde iiber einen Grundstiickskauf.
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EINE RICHTERURKUNDE AUS DER ZEIT NERIGLISSARS
bestimmten Kreis von einfluGreichen Familien hervorgehen, verfiigen sie auch iiber die entsprechenden
Mittel und Kontakte dafiir.
Fazit
BM 113908 betrifft die Vorbereitung und praktische Durchfuhrung einer komplizierten NachlaBteilung,
bei der einerseits Nicht-Erbberechtigte Anspriiche auf die Herausgabe bestimmter Grundstiicksanteile
erheben, da sie ihnen aufgrund rechtskraftiger Urkunden zustehen, andererseits aber offenbar
umfangreiche Forderungen von Glaubigern des Erblassers beriicksichtigt werden miissen. Anlafl zur Klage
scheint ein Versuch der Glaubiger gewesen zu sein, auf die Anteile der Nicht-Erben zur Befriedigung ihrer
Forderungen zuzugreifen. Unter richterlicher Aufsicht werden nunmehr die betreffenden Anteile aus dem
Gemeinschaftsbesitz herausgelost und offizielle Urkunden daruber ausgestellt. Danach werden sich die
Erben mit den Glaubigern ihres Vaters auseinandergesetzt haben, was aber nicht mehr der Gegenstand
unserer Urkunde ist.
Die prosopographische Analyse, die sich insbesondere auf die beteiligten Richter und Notare stiitzt,
macht eine Datierung zu Beginn von Neriglissars Regierung wahrscheinlich. Auch wenn der
fragmentarische Zustand der Urkunde ein gewisses Mafi an Phantasie und Spekulation erfordert, um die
Hintergriinde dieses Falles zu rekonstruieren, hilft sie dennoch, unsere Kenntnis der Rechtspraxis und
Vorstellung vom Leben im Babylon des 6. vorchristlichen Jahrhunderts zu bereichern.
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