Neubabylonische Geschäftsleute und ihre Beziehungen zu Palast-und Tempelverwaltungen: Das Beispiel der Familie Egibi more

In: A.C.V.M. Bongenaar (ed.): Interdependency of Institutions and Private Entrepreneurs. Proceedings of the Second MOS Symposium (Leiden 1998). Istanbul: Nederlands Historisch-Archaeologisch Instituut 2000, pp. 95–118.

INTERDEPENDENCY OF INSTITUTIONS AND PRIVATE ENTREPRENEURS (MOS STUDIES 2) PROCEEDINGS OF THE SECOND MOS SYMPOSIUM (LEIDEN 1998) edited by A.C.V.M. BONGENAAR NEDERLANDS H1STORISCH-ARCHAEOLOGISCH INSTITUUT TE ISTANBUL 2000 * NEUBABYLONISCHE GESCHAFTSLEUTE UND IHRE BEZEEHUNGEN ZU PALAST- UND TEMPELVERWALTUNGEN: DAS BEISPffiL DER FAMILBE EGffil C. Wunsch (Perth/Heidelberg) Fur unsere Fragestellung nach dem Zusammenwirken von Institutionen und privaten Geschaftsleuten ist das Egibi-Archiv1 exemplarisch geeignet, da es hinsichtlich seines Umfangs von zwei- bis dreitausend Texten (wobei auch sehr fragmentarische eingerechnet sind) und seiner Laufzeit von der Mitte der Regierung Nebukadnezars II. bis zum Beginn von Xerxes' Herrschaft das mit Abstand umfangreichste neubabylonische Privatarchiv ist. Das Archiv beinhaltet nicht nur Vermogenstransaktionen und familieninterne Vorgange wie Mitgiftversprechen, Grundstucks- und Sklavenkaufe, Erbteilungen, die immer den Kern von Privatarchiven bilden, sondern auch zahlreiche Geschafts- dokumente, die von der aktiven Rolle der Egibis im babylonischen Wirtschaftsleben Zeugnis ablegen. Ihre Unternehmungen brachten sie zwangslaufig in Kontakt mit Behorden; nicht so sehr von Interesse ist Zahl und Haufigkeit der Belege, sondern vielmehr das, was sich iiber den Charakter, die Gestaltung, die Dauer und die Ergebnisse dieser Kontakte herausfinden laBt. Es muB betont werden, wie beschrankt, zufallig und isoliert die iiberlieferten Sachverhalte sind; es ist schwer, aus oft nur beilaufigen und lapidaren Hinweisen verlaBliche Schliisse zu Ziehen. Haufig konnen zwar aus vagen Angaben mit Hilfe von prosopographischer Analyse Beriihrungspunkte zwischen verschiedenen Texten gefunden werden, aber selbst dann bleiben die SchluBfolgerungen ziemlich spekulativ. Die durchschnittlich nur ein bis zwei Dokumente pro Monat, die uns zur Verfugung stehen, konnen nur einen Bruchteil der laufenden Geschaftsvorgange reprasentieren. Des weiteren ist zu fragen, welchem Umstand wir die Aufbewahrung von Akten iiber 1 Als "Egibi-Archiv" wird im folgenden ein Korpus von Texten verstanden, das in den siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts bei Raubgrabungen Einheimischer im Gebiet von Babylon in verschlossenen Tonkriigen gefunden wurde und in den Antikenhandel gelangte. Fundzusammenhange und genauer Fundort sind nicht dokumentiert, auch die Zahl der urspriinglich entdeckten Tafeln kann nur geschatzt werden. W.St.Ch. Boscawen, TSBA 6 (1878), 4f. gibt an, es seien drei- bis viertausend gefunden worden. Das Korpus enthalt Urkunden und Briefe eines Zweiges der Familie Egibi iiber fiinf Generationen einschlieBlich angeheirateter Verwandter und Geschaftspartner, bis bin zu Abschriften von Familieninterna anderer babylonischer Familien, wenn sie fur geschaftliche Belange der Egibis interessant waren. Der iiberwiegende Teil der Tafeln befindet sich im Britischen Museum und ist bisher nur unvollstandig publiziert; unpublizierte Texte werden hier mit freundlichen Erlaubnis der Trustees unter der Inventarnummer zitiert. Als Mittel fur die Identifizierung der urspriinglich zum Egibi-Archiv gehorigen Texte dienen die Ankaufsnummern der Museen sowie innere Kritierien wie Personen- und Ortsnamen und bestimmte Geschaftstypen. Andererseits sind Hunderte von Personen aus neubabylonischen Texten bekannt, die den Ahnherrennamen Egibi fuhren, ohne mit dem hier behandelten Zweig der Familie direkt verwandt zu sein. Deren Urkunden werden dem Egibi-Archiv nicht zugerechnet. 96 C. WUNSCH erledigte Vorgange zu verdanken haben und wie z.B. die Prasenz von Verpflichtungs- scheinen und Duplikaten im Archiv von Schuldner bzw. Glaubiger jeweils zu bewerten ist. Dies fiihrt zu grundsatzlichen Fragen iiber den Charakter von Privatarchiven, Faktoren, die die Archivierung beeinfluBt haben, Ursachen fur das Ende der Uberlieferung und die Grenzen, die jeder Erkenntnis dadurch gesetzt sind - eine Diskussion, die im Rahmen dieses Artikels nicht gefuhrt werden kann. Die Implikationen fur die Rekonstruktion der Geschaftsvorgange mussen jedoch im Auge behalten werden. Der folgende, verkiirzte Stammbaum gibt eine Ubersicht iiber jene Familien- mitglieder, deren geschaftliche Aktivitaten den Gegenstand dieses Artikels bilden, und soil zur besseren Orientierung dienen: Familie Niir°§finn EgSM (0) (Nabu)-zera-ukln (1) 608-582 (18 Npl-23 Nbk) Sulaja (2) 590-543 (15 Nbk-13 Nbn) Iddin-Marduk NabG-ahhe-iddin (3) 551-521 (5Nbn-9Cyr) Nuptaja oo Ilti-Marduk-balatu Iddin-NabG Nergal-etir (4) 521-487 (1 Dar- 35 Dar) Marduk-na$ir-apli Nabu-aijhe-buUh; Nergal-usezib (5) 490-486 (32Dar-4Xcr) Nidinti-Bel Erklarungen: Frauen, Manner, oo Ehepartner, Hauptlinie der Familie Egibi, (1) ... (5) Generationen, die Urkunden hinterlassen haben (die Jahresangaben nach dem Julianischen Kalender bzw. nach Regierungsdaten der jeweiligen Herrscher beziehen sich auf Belege, in denen Vertreter der Hauptlinie als aktive Partei erscheinen; Geburtsdaten sind unbekannt). Die folgende Darstellung bietet eine Ubersicht iiber die Belege, die sich an dem durch die funf Generationen vorgegebenen chronologischen Rahmen orientiert.2 Die Situation wahrend der ersten beiden Generationen ist von G. van Driel umfassend behandelt und iiberzeugend dargestellt worden;3 dem ist kaum etwas hinzuzufiigen. Aufgrund bislang unpublizierter Texte kbnnen zwar einige interessante Details gewonnen werden, aber es ergibt sich keine Notwendigkeit einer Neu- oder Umbewertung. Fur die dritte, vierte und fiinfte Generation fehlt bislang eine zusammenfassende Darstellung, wenngleich Anstrengungen zur Uberwindung dieses Mangels unternommern werden (s. unten S. 106). Erfreulicherweise ist einiges neue Quellenmaterial in den Bestanden des Britischen Museums zum Vorschein gekommen, das fur unsere Fragestellung relevante Informationen enthalt. Die oft nur sehr vagen Hinweise gewinnen insbesondere dann an Aussagewert, wenn sie mit dem Befund aus anderen Archiven verglichen werden 2 Zur Genealogie der Familie s. Weingort, Egibi, und Ungnad, AfO 14 (1941-44), 57-64. Krecher, Egibi, bietet eine Zusammenstellung der bis 1970 publizierten Urkunden in Regestenform und erleichtert die inhaltliche ErschlieGung des Korpus durch einen thematischen Index und zahlreiche Querverweise. 3 JEOL 29 (1985-86), 50-67. DAS BEISPIEL DER FAMILIE EGIBI 97 konnen. Dank der intensiven Beschaftigung mit neubabylonischen und fruhachamenidischen Privaturkunden und Tempelarchiven, die seit einigen Jahren zu beobachten ist und die bereits bemerkenswerte Ergebnisse gebracht hat, offnen sich auch fur die Interpretation der Egibi-Urkunden neue Perspektiven. Hier soli insbesondere folgenden Fragestellungen nachgegangen werden: Wie ist das Verhaltnis der Egibis zu Institutionen (Palast und Tempel) im einzelnen zu definieren? Fiihrten sie Geschafte auf privater Basis mit wohlwollender Duldung durch die Institutionen oder handelten sie in deren Auftrag oder als Vertreter in offizieller Amtsausiibung? Wurden ihre Geschafte durch die Institutionen aktiv gefbrdert, weil die Egibis Aufgaben ubernahmen, die von jenen nicht in gleicher Weise erfUllt werden konnten? Stellten sie ihnen Ressourcen zur Verfugung? Welche Gegenleistungen waren dafiir zu erbringen, etwa durch im voraus festgelegte Steuern oder in Form von Gewinnanteilen? Wer trug das Risiko, wenn bestimmte Operationen nicht erfolgreich verliefen? Wurden Geschafte "zweigleisig" gefuhrt, etwa indem die Infrastruktur offizieller Unternehmungen gleichzeitig fur private Zwecke mitgenutzt wurde? Waren Mitgheder der Familie in Tempeln oder im Palast auf Verwaltungsebene involviert, etwa als Inhaber offizieller Funktionen, traditioneller Tempelpfriinden etc. und auf welche Weise konnten sie von einem Amt profitieren? 1. Die erste Generation Von Sulaja, dem Vertreter der ersten Generation, liegen nur sparliche Zeugnisse vor. Fur unseren Zusammenhang ist eine einzige Urkunde relevant, die die Pacht eines kbniglichen Grundstiickes in der Nahe von Babylon betrifft. So interessant das Faktum an sich ist, so wird seine Bewertung durch starke Beschadigungen der Urkunde und das Fehlen zugehoriger Texte erschwert. Nbk 115 aus dem Jahre 18 Nbk ist in Husseti-sa-FJahhuru4 ausgestellt; ein lokaler Vertreter5 des Distriktverwalters (bel pihdtf) tritt als Sulajas Verhandlungspartner auf. In dieser Zwiegesprachsurkunde ist von der Uberlassung des Terrains auf unbegrenzte Zeit (ana urrii sati) zur Anpflanzung (ana zaqipdnuti) von Dattelpalmen die Rede. Wenn mein Verstandnis der Grenzbeschreibung korrekt ist, dann sind 800 Ellen entlang dem Kanal betroffen6 (mit Angabe der Nachbarn bzw. Nachbarfluren). Uber die Breite des Streifens bzw. die genaue GrbBe der Flache ist nichts zu erfahren, offensichtlich wird diese durch die Bewasserungsmbglichkeiten limitiert. Es ist von einem halben Anteil (afii zitti) an den 4 In Z. 5 ist kiHad nar fiar-ri es(l)-M als Lokalisierung angegeben. Die aus Egibi-Textcn aus der Zeit des Darius bekannte Ortschaft Bit-yahhuru durfte sich demgegeniiber siidlich von Babylon auf dem bstlichen Euphratufer befinden (anders Zadok, RGTC 8, 89) und daher nicht mit Husseti-sa-yahhuru identisch zein. Zu erwahnen ist ferner, daB ein als eqel pifidt Sarri "konigliche Domane" bezeichnetes Terrain im Gebiet am Neuen Kanal bezeugt ist (5R 67, 1). 5 Sein Name ist Hahhuru, nach ihm sind also offensichtlich die Siedlung und die umliegende Region benannt, die landwirtschaftlich erschlossen werden soil. ■ Damit ist dieser Uferstreifen z.B. erheblich langer als der des groBten jemals von den Egibis erworbenen Grundstiickes, 5R 67, 1 vom Akzessionsjahr Neriglissars. Die Flache betragt dort 24 Kur, die Stirnseite am Kanal ist aber nur etwa 300 Ellen lang, wie wir aus zugehorigen Teilungsurkunden wissen. In diesem Areal wurden ebenfalls Dattelpalmen angepflanzt und der Baumstreifen wahrend 30 Jahren von einem DreiBigstel der Gesamtfliiche auf ein Viertel erhoht. 98 C. WUNSCH Einkiinften fur beide Parteien die Rede, allerdings sind die nachfolgenden Details so beschadigt, daB sich die Einzelheiten unserer Kenntnis entziehen. Aus zeitgleichen Urkunden ist ersichtlich, daB spatestens seit Nebukadnezars Regierung der Dattelanbau im Gebiet um Babylon erheblich intensiviert wurde. Unsere Urkunde paBt in einen Kontext von NeulanderschlieBung unter Regie des Palastes, der insbesondere die Kanalarbeiten organisiert, wahrend die Kultivierungsarbeiten (GroB)pachtern uberlassen werden, die dafiir entsprechende Ertragsanteile erhalten. Leider sind keine weiteren diesbeziiglichen Urkunden uberliefert, die erhellen konnten, unter welchen Voraus- setzungen Sulaja die Pacht ubemommen hat, welche Einkunfte erwirtschaftet wurden und wie lange die entsprechenden Verhaltnisse bestanden. Weitere Belege fur Kontakte Sulajas zu Vertretern der Verwaltungshierarchien von Palast und Tempeln gibt es nicht.7 2. Die zweite Generation Die Kontakte des Nabu-ahhe-iddin (= NAI) zum Palast sind ungleich besser dokumentiert, und zwar bis auf hochste Ebene. Er hat eine Ausbildung als Schreiber durchlaufen, seine Karriere fuhrt bis zum Amt des koniglichen Richters unter Nabonid. Als Schreiber von Gerichtsprotokollen8, die in der Regel eine Partei verpflichten, zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erscheinen bzw. Zeugen oder Urkunden herbeizubringen, damit die Falle verhandelt und entschieden werden konnten, kam er u.a. mehrfach mit Bediensteten des Neriglissar9 in Beruhrung. Insbesondere die Kontakte zu Nabu-sabit- 7 Die Anwesenheit eines Richters bei der Abrechnung iiber harrdnu-Geschafte. von Sulaja und seinen Partnern (Nbk 116 aus dem Jahr 18 Nbk - unter der Voraussetzung, daB unser 5. gemeint ist, da der Ahnherrenname nicht angegeben ist, vgl. die von Krecher, Egibi, 24, diesbeziiglich geauBerten Bedenken) muB nicht uberraschen, gait es doch Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen. ° In Babylon ausgestellt: Nbk 107, eine Abrechnung zwischen Geschaftsparteien betreffend (die Tafel ist gesiegelt, das Stempelsiegel zeigt einen nach rechts blickenden, bartigen Beter vor Gottersymbolen (Spaten und Griffel, iiber denen eine Mondsichel schwebt); es ist weder als das Siegel des NAI ausgewiesen noch mit dem spater von ihm in seiner Funktion als Richter verwendeten Rollsiegel identisch); Nbk 183: Verpflichtung, Zeugen beizubringen, es geht um einen Streit um den Verbleib eines Poncho mit Gurtel(?); Ner 55: Verpflichtung, zwei Personen zur Abrechnung an die Tiir des Prinzen- Palastes zu bringen; Ner 58: Verpflichtung, eine Person vor Nabu-sabit-qate zu bringen. AuBerhalb Babylons ausgestellt: Nbk 266 aus Takretain: Protokoll eines Streitfalles zwischen PN und einem Sklaven des Neriglissar, bei dem Nabu-sabit-qate involviert ist; Nbk 363 aus Opis: Verpflichtung, Zeugen beizubringen, es geht um einen Betrag von 21 5 Silber; Nbk 365 aus Opis: Verpflichtung, Zeugen beizubringen; es geht um den Tod eines Sklaven, der ersetzt werden soil, unter den Zeugen sind ein sa-res sarri und der Hafenvorsteher (rab kdri) von Opis; Nbk 366 aus Opis: Verpflichtung, Zeugen beizubringen, daB der Schuldner, fiir dessen Gestellung geburgt worden war, tatsachlich zum Termin vorgefuhrt worden ist; wenn dies bewiesen werden kann, geht der Biirge frei aus, sonst muB er zahlen; Nbk 369 aus Opis: es geht um den Verbleib der Mitgift einer gewissen Batu, ein Nergal-sarra-usur wird in diesem Zusammhang erwahnt (wobei unklar bleibt, ob es sich um den spateren Konig handelt), sowie ein sa-res sarri; Liv 8 aus Opis: Ehevertrag; Nbk 419 aus Opis: Verpflichtung, Zeugen beizubringen, es geht um einen Streit zwei Sklaven des Neriglissar; BM 31493 aus Opis: betrifft 14 m 30 s zu Gunsten von Neriglissar. 9 Ich folge der Lehrmeinung, in dem in den Egibi-Urkunden genannten Nergal-sarra-u$ur/Bel-5uma- i§kun den Schwiegersohn Nebukadnezars und spateren Konig zu sehen. DAS BEISPIEL DER FAMDUE EGIBI 99 qate, der zunachst Majordomo (bei blti) bei Neriglissar war und zur Regierungszeit Nabonids dem Haushalt des Kronprinzen Belsazar vorstand, sind hier zu erwahnen.10 Bei NAIs Sklavenkauf Nbk 166 werden der Konig und der Verwalter (sanu) des Meerlandes in unklarem Zusammenhang erwahnt, die Urkunde ist daher fiir uns nicht weiter aussagekraftig. In Nbk 430, in Sippar ausgestellt (ein Ausnahmefall bei Egibi- Texten), ubernimmt NAI11 eine Zahlbiirgschaft iiber 4 m Silber zu Lasten von drei Personen gegeniiber dem Glaubiger, Neriglissar. Das Silber wird als Zehnt (esru) von Bel, Nabu und Nergal bezeichnet. NAI ist offenkundig nicht direkt an diesem Geschaft mit den Abgaben beteiligt, aber die Urkunde ist einerseits ein Hinweis auf das Beziehungsgeflecht zwischen den babylonischen Geschaftsleuten, andererseits zeigt sie NAIs Kontakte auf hochster Ebene. Eine weitere Urkunde paBt in diesen Kontext: Nbn 270. Es geht um 45 s Silber vom Zehnt des Bel, Nabu, Nergal und der Istar von Uruk, die dem Kronprinzen Belsazar zustehen und von dessen Majordomo Nabu-sabit-qate verwaltet werden. Diesen Betrag zahlt NAI an Nabu-sabit-qate aus, und zwar im Auftrag eines Schreibers (sepiru) des Belsazar, der fiir diese 45 § einen Sklaven gekauft hat. Wir konnen uns vorstellen, daB bei diesem Dreiecksgeschaft NAI den Sklavenkauf finanzierte. Was er im Gegenzug erhielt, ist nicht ersichtlich; vielleicht den in Form von Naturalien falligen Zehnt? Fur Neriglissar selbst wurde NAI aktiv, indem er in dessen Auftrag Finanzgeschafte abwickelte. Dabei kommt einer Affare besondere Bedeutung zu, die in der Literatur als "Bankrott des Nabu-apla-iddin" bekannt ist.12 Ihre Urspriinge liegen in der Regierungszeit Nebukadnezars, der Vorgang findet zu Ende der Regierung Amel- Marduks seinen Hohepunkt und AbschluB. Ein babylonischer Geschaftsmann hatte betrachtliche Schulden angehauft, die im wesentlichen durch Pfander gesichert waren, darunter auch ein Haus von hohem Wert. Neriglissar war am Kauf interessiert und NAI regelte die formalen Aspekte der Angelegenheit in seinem Auftrag: die Auszahlung von Silber an die Glaubiger, die notarielle Beglaubigung des Kaufes usw. Dies alles fand zu einer Zeit statt, als am Hof Intrigen gegen Amel-Marduk gesponnen wurden, die schlieBlich Neriglissar an die Macht brachten. Dadurch hat der Vorgang zweifellos eine politische Dimension, die allerdings allein auf Basis der erhaltenen Urkunden schlecht bewertet werden kann: NAI verhilft Neriglissar zur Anschaffung eines Vermogensobjektes, seine Aktivitaten liegen lediglich im Bereich von finanziellen und juristischen Dienstleistungen. Brisanter ware es z.B., hatte er ihm Silber geliehen, um bestimmte politische Manover zu ermoglichen und EinfluB zu erkaufen. Aber zu alien Zeiten ist es schwierig, stichhaltige Beweise solcher EinfluBnahme in die Hand zu bekommen, da Initiatoren politischer Ranke gerade vermeiden wollen, kompromittierendes Material zu hinterlassen. Als ein Beweis fiir NAIs Rolle als 10 Nbk 266, Ner 55, 58 (siehe Anm. 8). Nbk 411 (aus Babylon) betrifft ein Gersteguthaben von 135 Kur beim Majordomo (bei blti) des Neriglissar, ohne daB wir Naheres wissen. Aus der Regierungszeit Neriglissars liegt mit Ner 39 eine Urkunde vor, laut derer NAI fiir eine Forderung eines ungenannten Prinzen (d.h. eines Sohnes des Neriglissar) von 12 m Silber biirgt. Nabu-sabit-qate verwaltet als l"rab blti sa l"mdr sarri das Vermogen. Laut Nbn 184 hat NAI im Jahre 5 Nbn ein Haus in Babylon an einen Schreiber des Kronprinzen Belsazar vermietet; zur Bedeutung des Vorgangs und vergleichbaren Geschaften s. unten S. 102f. *1 Obwohl die Filiation nicht erhalten ist, wird es sich wohl um einen Egibi handeln, da die Urkunde im Archiv dieser Familie aufbewahrt wurde. 12 Ausfuhrlich bei G. van Driel, JEOL 29 (1985-86), bes. S. 59-62. 100 C. WUNSCH politischer Drahtzieher und "Konigsmacher" kann die erwahnte Affare allein somit nicht dienen; er scheint keinen direkten Gewinn daraus gezogen zu haben und Neriglissar diirfte ihm deswegen nicht UbermaBig verpflichtet gewesen sein. Dennoch werden wir wohl davon auszugehen haben, daB liinter der Fassade solider, unanfechtbarer Geschafte auch die sprichworflichen feinen Faden gesponnen und verkniipft wurden, die uns verborgen bleiben miissen. Zweifelsohne haben sich die guten Kontakte bewahrt und ausgezahlt, nachdem Neriglissar an die Macht gelangt war. Aber auch als vier Jahre spater Nabonid den Thron usurpierte, litt NAIs Position keinen Schaden, im Gegenteil. Der erste Beleg fur seine Tatigkeit als koniglicher Richter stammt aus dem Akzessionsjahr dieses Herrschers (Nbn 16). In politisch turbulenten Zeiten muB NAI klug, weitsichtig und unabhangig genug gewesen sein, um sich den wechselnden Machtverhaltnissen anzupassen. Sicher spielt dabei eine Rolle, daB seine Position und sein Einkommen nicht an ein Amt geknupft waren, dessen Legitimation von der Person des Herrschers abhing. Vielmehr unterhielt er geschaftliche Verbindungen zu Institutionen, die ihrerseits bestandig waren.13 Nur wenige Monate nach der Machtiibernahme Neriglissars bot sich NAI Gelegenheit, ein Grundstiick von 24 Kur (ca. 30 Hektar) im Gebiet am Neuen Kanal gunstig zu erwerben.14 Verkaufer sind vier Sonne des ehemaligen Statthalters (sakin temi) von Babylon, dessen Verbindlichkeiten gegeniiber dem Marduktempel Esagila aus dem Kaufpreis bestritten werden miissen. Mindestens die finanzielle Seite dieser Angelegenheit wird im Interesse von Esagila auf ausdrucklichen Befehl Neriglissars geregelt, aber wir haben auch Grund zur Vermutung, er habe den Statthalter aus dem Amt entfernt. Da nicht dieser selbst, sondern seine Sonne das Grundstiick verkaufen, haben wir vielleicht sogar mit einem provozierten Todesfall zu rechnen. NAI ist zweifelsohne der NutznieBer bei diesem Vorgang, indem er das Grundstiick zu einem Preis erwirbt, der sogar leicht unter dem liegt, der funfzehn Jahre friiher durch den Statthalter gezahlt wurde.15 DaB die Gelegenheit gunstig gewesen sein muB, geht indirekt aus einem weiteren Detail hervor: NAI kann nicht den gesamten Preis aus eigenen Mitteln bestreiten, ohne den Gang seiner Geschafte zu gefahrden. Deshalb muB er wohl oder iibel die Halfte des Grundstuckes einem Partner iiberschreiben, in dessen Handen sie auch verbleibt. Dennoch muB festgehalten werden, daB der Preis im Rahmen dessen liegt, was zur damaligen Zeit fur Grund und Boden rund um Babylon ublich war. Man war insbesondere zu demonstrieren bestrebt, daB alles mit rechten Dingen vor sich ging; allein die Anwesenheit des neuen Statthalters von Babylon und sieben Richtern sowie vier Schreibern beim Ausfertigen der imposanten Urkunde deutet darauf hin. NAI zahlt den Kaufpreis an die Verwaltung von Esagila und laBt den Kauf von der hochsten Autoritat beurkunden, scheint aber nicht anderweitig in den Fall involviert. Es fehlen uns leider auch aus dieser Zeit direkte Hinweise auf geschaftliche Verflechtungen mit der Verwaltungshierarchie, etwa darauf, daB Lieferungen im Auftrag, 13 G. van Driel verweisl in der Einleitung zu diesem Band auf die Beziehungen der Egibis zum Kronprinzenpalast; vgl. dazu die in Anm. 10 genannten Belege und die Ausfuhrungen auf S. 102f. 14 5R 67, 1. Ausfuhrlich dazu mit Bearbeitung aller Quellen s. Wunsch, Felder unci Garten, unter "Das groBe Grundstiick am Neuen Kanal" (im Druck). 15 6 2/3 GAR Flache pro 5 Silber fur Dattelgarten mit ertragfahigen Baumen (zuvor: 6 GAR pro s), 60 GAR Flache pro 5 Silber fur Getreidefeld und Neubruch (zuvor: 45 GAR pro s). Da zwischenzeitlich der Dattelanbau erweitert worden war, liegt der Gesamtpreis allerdings beim Weiterverkauf hoher: 21 m 51 1/3 § gegeniiber 19 m 8 § (ohne Zugabe). DAS BEISPIEL DER FAMILIE EGIBI 101 in Stellvertretung oder mit Finanzmitteln der Krone organisiert wurden, Kronland bewirtschaftet oder Abgaben eingetrieben wurden; welche Gewinne dabei zu erzielen waren und in welcher Form die Krone profitierte. Selbst was die umfangreichen Lieferungen von Naturalien angeht, die durch NAI organisiert wurden und fur die wir reichlich Nachweise auf der Ebene des Aufkaufs sowie Geschaftsinterna haben, tappen wir im Dunkel bei der Frage, fur wen sie eigentlich bestimmt waren. Keine Abrechnung mit institutionellen Auftraggebern oder Abnehmern oder wenigstens Verpflichtungs- scheine oder Quittungen iiber en gros Lieferungen an Institutionen sind uns erhalten geblieben. Auch wenn ein Teil der Gerste, Datteln und Zwiebeln in kleinen Posten in Babylon direkt vermarktet worden sein mag, so haben wir uns wohl eher den Palast als Hauptabnehmer vorzustellen. Angesichts der enormen Bauprojekte, die von Nebukad- nezar und Nabonid unternommen wurden, muB es einen immensen Bedarf an Nahrungsmitteln zur Versorgung der Arbeitskrafte gegeben haben. Auch das Heer kommt als Abnehmer in Frage. Da NAIs Lieferanten die Ware stets zum Kanal zu liefern hatten (bei Verzug nach Babylon) und die Egibis Speichergebaude und Transportmittel mieteten bzw. sukzessive erwarben, konnten sie wohl auch groBe Mengen von Naturalien auf dem Wasserweg an andere Orte transportiert haben, etwa dahin, wo sich der Hof oder die Armee im Feldlager befanden.16 NAI hatte bereits als Schreiber von gerichtsbegleitenden Protokollen zur Zeit Nebukadnezars eine offizielle Funktion inne, trug aber keinen Titel; zur Zeit Nabonids trat er als Richter des Konigs bzw. Schreiber von Gerichtsakten in Erscheinung und fuhrte zu diesem Zweck ein Siegel.17 Wenngleich nachgewiesen werden kann, daB NAI gar nicht so selten die Objekte, um die vor Gericht gestritten wurde, im Nachhinein gekauft hat (ein Umstand, dem wir die Uberlieferung der meisten diesbeziiglichen Dokumente im Egibi- Archiv iiberhaupt zu verdanken haben), so kann ihm dies nicht unbedingt als Zeichen fur korrupte Verquickung von Funktion und Geschaft vorgehalten werden. Man hat im Gegenteil immer sehr auf Einhaltung aller juristischen Formalitaten geachtet und in der Regel Mittelsmanner eingeschaltet. Einen Sonderfall bildet ein Unternehmen mit zwei Richterkollegen18, das u.a. Kauf und Vermietung eines Bootes betrifft, bei dem die Beteiligten mit Titel genannt werden und weitere Richter als Zeugen erscheinen. Wie so oft ist der Kontext nicht bekannt und die Urkunden sind z.T. beschadigt und nicht recht verstandlich. Nach dem Tod von NAI und einem anderen Beteiligten losen deren Sonne zusammen mit dem dritten Richter die 16 Vgl. etwa die Versorgung des Hofes in Ab/manu durch den Eanna-Tempel, dazu San Nicolo, ArOr 17 (1949), 323-330. 17 Belege bei Wunsch, Fs Oelsner (im Druck). Es gibl m.W. nur einen Beleg, wo NAI dieses Siegel als Privatperson verwendet: OECT 10 101 (unter der Voraussetzung, daB diese nicht durch eine Beischrift identifizerte Abrollung eines Rollsiegelsegments wirklich von seinem Siegel stammt). NAI rechnet hier mit einem Partner iiber Hausmiete und riickstandige Zinsen ab, als erster Zeuge erscheint NAIs Richterkollege und Geschaftspartner Nergal-banGnu, seinerseits als Richter ausgewiesen. Um dessen Siegel kann es sich jedoch keinesfalls handeln, da dieses einen kahlgeschorenen Beter zeigt. Zu Nbk 107 vgl. Anm. 8. 18 Nbn 536 (Teilzahlung, den Kaufpreis eines Bootes betreffend), 608 (Bootsmiete), 776 (Auflosung der Verbindung). Es gehort vielleicht auch Moldenke I 23 in einen ahnlichen Zusammenhang, ein Verpflichtungsschein iiber 30 § Silber zu Lasten NAIs. Glaubiger ist der Hafenvorsteher, und es geht um [...]-te-e sa sarri. 102 C. WUNSCH Verbindung auf. Ein solches Eingreifen der Sohne und Erben, die selbst keine Amtsstrager waren, deutet doch wohl eher auf einen privatgeschaftlichen Kontext, denn auf einen von offizieller Amtsausiibung hin. Es bleibt zu konstatieren, daB uns trotz der nachweislich intensiven Kontakte NAIs zu koniglichem Verwaltungspersonal bis auf hochste Ebene und seiner unbestreitbaren geschaftlichen Erfolge, die sich im Erwerb umfangreichen Grundbesitzes und zahlreicher Sklaven manifestieren, die eigentlichen Mechanismen des wechselseitig nutzbringenden Zusammenwirkens mit der koniglichen Verwaltung weitgehend verborgen bleiben. 3. Die dritte Generation Itti-Marduk-balatu (= 1MB), der nach dem Tode seines Vaters NAI die Leitung der Familiengeschafte ubernahm, war wie dieser als Schreiber ausgebildet, amtierte aber nicht als Richter. Eher gibt es Grund zu vermuten, er habe sich - zumindest zeitweise - der Gelehrsamkeit gewidmet.19 Die guten Kontakte zum Konigshaus wurden auch unter seiner Leitung gepflegt; erfreulicherweise sind einige Urkunden uberliefert, die Genaueres iiber die Natur dieser Geschafte erkennen lassen. Iddin-Marduk, der Schwiegervater IMBs, kaufte im Jahre 11 Nbn (Nbn 581 zufolge) die dem Kronprinzen Belsazar zustehenden Einkiinfte an Wolle fur 20 m Silber auf. Wir konnen annehmen, daB die Egibis dabei vermittelt haben, denn der zustandige Beamte war der bereits erwahnte Nabu-sabit-qate. Der Palast war an der Rohwolle offensichtlich nicht interessiert,20 er hatte vielmehr Bedarf an Silber. Ob Iddin-Marduk bzw. die Egibis die Wolle lediglich in kleinen Posten vermarktet, oder in Eigenregie verarbeitet haben, IiiBt sich nicht in Erfahrung bringen. Letzteres scheint nicht unmoglich, da sie z.B. Sklaven im Weber- und Schneiderhandwerk ausbilden lieBen.21 Mit welcher RegelmaGigkeit die Egibis die Versilberung von Naturaleinkunften des Palastes iibernommen haben, kann nicht abgeschatzt werden, der Beleg iiber Wolle ist singular.22 Er wird aber wohl 19 BM 31071, eine Tafel im Briefformat mit einer Liste von Krautern und Olen (Rezept?), wird als Tafel (imGl'D.DA) des 1MB aus der Familie Egibi bezeichnet, des Verehrers (palifi) des Marduk. Die Identitat mit dem Sohn des NAI ist wegen des fehlenden Vatersnamens zwar nicht zweifelsfrei nachzuweisen, aber da die Tafel aus einem stark Egibi-haltigen Ankauf der Babylon-Sammlung des Britischen Museums stammt, liegt die Vermutung auf der Hand. In Camb 384, einem Sklavenkauf, wird 1MB ^a-si-pu "Beschworer" genannt. Beides hat wohl eher mit dem "Gelehrten"status als mit offizieller Amtsausiibung zu tun. Einen Nachweis fur eine direkte Verbindung IMBs zu Esagila oder einem anderen Tempel, sei es durch Pfrunden, Funktionen in der Tempelhierarchie etc. gibt es nicht. 20 Das bedeutet auch, daB wir wohl nicht mit Wollverarbeitung in Palastwerkstatten zu rechnen haben. Zwar kann Wolle Gegenstand von Rationen sein, allerdings bringt es wenig Vorteile, das Rohmaterial an Arbeiter oder Soldaten auszuhandigen, die unterwegs und getrennt von ihren Familien sind. Die Ausgabe von Kleidungsstucken und Decken bzw. Auszahlung von Silber ist demgegcnuber sinnvoller. 21 Lehrvertag Cyr 64 (Weberlehre), Camb 345 (Schneiderlehre). Des weiteren sei auf Cyr 325 verwiesen, wo es um die Ausbildung eines Sklaven zum Steinschneider geht. Lehrmeister ist in diesem Falle ein Sklave des Kronprinzen Cambyses. 22 Dar 182 betrifft zwar Wolle, aber aus dem Aufkommen des E'igikalamma-Tempels. Gleichwohl zeigt dieser Beleg, daB eine Vielzahl von Liefergeschaften aller Art praktizicrt worden sein muB, fur die keine Nachweise vorliegen. v. DAS BEISPIEL DER FAMILIE EGIBI 103 stellvertretend fur gleichartige Vorgange stehen, iiber die uns keine Urkunden erhalten geblieben sind. Eine Verbindung zu Nabu-sabit-qate besteht auch Nbn 688 zufolge. 1MB zahlt 1 m 16 § Silber an ihn aus, die ein gewisser Bel-iddin dem Kronprinzen Belsazar aus ungenannten Griinden schuldete und fur die er ein Grundstiick verpfandet hatte. Den Hintergrund bildet ein Immobiliengeschaft: 1MB beabsichtigt, das verpfandete Grundstiick zu kaufen; mit dem Kaufpreis wird die Forderung des Glaubigers befriedigt, damit das Pfandrecht erlischt. Die Egibis hatten eine groBe Zahl von Grundstiicken in nur wenigen Jahren erworben und die Gewinne aus ihren Geschaften auf diese Weise angelegt. Bei Hausern war an eine Eigennutzung nicht gedacht. Die Vermietung brachte zwar regelmaBige Einkiinfte, aber noch vorteilhafter war fur die Egibis eine andere Losung: Der potentielle Mieter gewahrt dem Vermieter ein Geschaftsdarlehen (etwa in Hohe des Kaufpreises) und erhalt das Haus als Pfand zur antichretischen Nutzung. Auf diese Weise halten sich Kapitalzins und Miete die Waage, was regelmaBige Zahlungen eriibrigt; das in den Kauf des Hauses investierte Kapital steht fur weitere Geschafte zur Verfugung, wahrend das Eigentum beim Schuldner (d.h. den Egibis) verbleibt. Es muB nicht verwundern, konigliche Beamte als Mieter zu finden, denn auch fur sie bringt ein solches Arrangement Vorteile: Der an die Egibis zu zahlende hohe Betrag ist nominell ein Darlehen, was ihnen erlaubt, institutionelle Ressourcen zu verwenden, ohne sich offenkundig personlich zu bereicheren. Mietzahlungen werden vermieden, die Laufzeit des Vertrages wird durch Ubereinkommen beider Seiten geregelt und fur den Fall, daB der Schuldbetrag nicht zuruckgczahlt werden kann, dient das Haus selbst als Sicherheit. Die Anwendung dieser Praxis laBt sich iiber drei Generationen verfolgen. Laut Nbn 184 hatte NAI im Jahre 5 Nbn ein Haus fur einen Betrag von 1 m 30 § Silber an einen Schreiber des Belsazar auf 3 Jahre zur Miete antichretisch verpfandet. Der gleiche Vorgang wiederholte sich zur Regierungsszeit des Cyrus, (Cyr 111 vom 5.8.4 Cyr) als NAIs Sohn Iddin-Nabu (= IN) das gleiche Haus fur 1 m 20 § Silber verpfandete. Der Betrag wurde durch Gabbi-ill-garra-usur, einen Schreiber des Kronprinzen Cambyses, aus dessen Vermogen angewiesen, und die Formulierung der Reparatur- klauseln macht deutlich, daB antichretische Nutzung vorliegt. Ausgezahlt wurde das Silber durch eine Frau, die als Botin der fQuda§u bezeichnet wird. Die Mutter des 1MB und Witwe NAIs tragt diesen Namen. Man konnte daher vermuten, daB die Angelegenheit von 1MB selbst eingefadelt worden war. IN hatte chronischen Finanzbedarf, Cambyses bzw. einer seiner Bediensteten wollte das Haus nutzen und 1MB wartete auf seine Chance, das Erbteil seines Bruders in die Hand zu bekommen. BM 31343 zeigt den gleichen Beamten, diesmal als Glaubiger von 2 m Silber zu Lasten von 1MB. Wiederum ist ein Haus auf zwei Jahre antichretisch verpfandet, die Grenzbeschreibung nennt Gabbi-ilT-garra-usur selbst als Nachbarn.23 Die ftagmentarische 23 Wahrscheinlich handelt es sich um das gleiche Objekt, das schon in Nbn 9 und 50 aus dem Jahr 0 bzw. 1 Nbn genannt wird: Die Urkunden betreffen ein Hausgrundstuck, das sich zwischen dem des NAI und dem des Kronprinzen befindet. Zunachst war es antichretisch verpfandet, spater zahlt ein Sklave des Kronprinzen Belsazar den Kaufpreis fur dieses Haus an den Verkaufer aus. Wir konnen annehmen, daB dieses Gebaude vom Verwalter des Kronprinzen genutzt wurde. Der Kronprinzenpalast diirfte als Institution den Dynastiewechsel unverandert uberstanden haben, deshalb sollte es also nicht verwundern, auch Gabbi-ili-sarra-usur in dieser Funktion als Nachbarn der Egibis zu finden. In der Erbteilungsurkunde der Sohne des 1MB (Dar 379 aus dem Jahre 14 Dar) schlieBlich wird vom "Haus neben HaSdaja/Gabbi- 104 C. WUNSCH Urkunde BM 36494 handelt vom gleichen Vorgang und stellt entweder ein Duplikat oder einen Verlangerungsvertrag zu BM 31343 dar. Das Geschaftsverhaltnis besteht auch wahrend der Regierungszeit des Darius, wie BM 33118 zu entnehmen ist. Gabbi-ili- §arra-usur ist nunmehr Glaubiger von IMBs Sohn, Betrag und Grundstucksbeschreibung sind gleich. Interessant ist in diesem Zusamraenhang nicht nur die Kontinuitat der Geschaftsbeziehung zwischen den Egibis und dem Konigshaus uber mindestens dreiBig Jahre und drei Generationen hinweg, sondem auch der Umstand, daB ein und dasselbe, den Egibis gehorende Objekt nach vollig gleichem Muster an den Verwalter des jeweiligen Kronprinzen vermietet wird, sei es Belsazar oder Cambyses, ungeachtet des Dynastiewechsels. Es ist verbliiffend, in welchem Grade die Achamenidenherrscher die in Babylon vorgefundenen Strukturen fiir sich nutzten. Umgekehrt diirfen wir vermuten, daB die Egibis ihrerseits alles daran setzten, das Netz von Beziehungen zu Beamten, die das Kanal- und Wegesystem kontrollierten, Steuern erhoben und die Lieferungen von Naturalien an Hof und Heer organisierten, also fur jene Bereiche zustandig waren, die das Riickgrat der Egibi-Geschafte bildeten, intakt und funktionsfahig zu erhalten, gleichgultig, ob die Beamten selbst im Amt blieben. Ober die diesbeziiglichen Vorgange hinter den Kulissen ist wiederum nichts Genaues in Erfahrung zu bringen. Mit dem Beginn von Cyrus' Regierung hielt sich 1MB fiir einige Zeit in Persien auf;24 als einzige Zeugnisse seiner Aktivitaten sind Verpflichtungsscheine uber betrachtliche Silberbetrage zu seinen Lasten uberliefert, zahlbar in Babylon, z.T. zinslos. Sie durften kaum als Anzeichen fiir wirtschaftliche Schwierigkeiten im Hause Egibi zu werten sein. Wer, Tagesreisen von seiner Heimatbasis entfernt, als kreditwiirdig gilt und keinen Burgen stellen muB, verfolgt bestimmte Ziele. Auch bei spiiteren Reisen wurden erhebliche Betrage umgesetzt, mit denen 1MB u.a. einige Sklaven erworben hat, aber ob dies das Ziel der Unternehmung oder ein Nebenprodukt ganz anderer Aktivitaten darstellt, ist schwer zu beurteilen. Zweifelsohne miissen IMBs Reisen der Kontaktpflege auf hochster Ebene gedient haben. In einer Reihe von Urkunden werden konigliche Beamte und lokale Verwalter genannt, wobei es meist urn Details von Liefergeschaften geht, aber der Kontext nicht ili-Sarra-usur" gesprochen. Es muB bezweifelt werden, ob das an Gabbi-ili-Sarra-usur laut Cyr 177 vermietete "Haus neben Bel-iddin/Rimut/Deku", das wir auch aus Nbn 184 kennen, mit diesem identisch ist (als weiterer Nachbar wird in Cyr 177 ein gewisser Sapik-zeri/Nergal-uSallim/Sin-karabi-iSme genannt, wohl weil dessen Binder den Vertrag schreibt). In BM 31959 (zwischen 1 und 10 Dar zu datieren, wohl um das Jahr 3 Dar), Z. 20-23, erscheint es wiederum, allerdings als Eigentum von IMBs Bruder Nergal- eUr (= NE): bitu sa fdh bit B. Sa kum 2 1/2 mana kaspi ina pan 1MB maskan saknu kaspa 04 2 1/2 mana NE ana MNA inamdinma MNA bitu ina pan NE umassar. Dem ist wohl zu entnehmen, daB das betreffende Haus von IN an seinen zweiten Bruder NE iiberschricben worden war (nicht am 1MB, mit dem er offenbar auf KriegsfuB stand: ein Vorgang, fur den sich Parallelen finden). Aber auch NE war nicht finanzkraftig genug, um das Haus schuldenfrei zu ubernehmen, sondem verpfandete es seinerseits an 1MB. Zwar war dieser als Pfandglaubiger berechtigt, es zu vermieten, und sein Sohn konnte es zu guter Letzt von seinem Onkel erworben haben, aber dennoch halte ich es fiir wahrscheinlicher, daB es sich um zwei Objekte handelt, die terminologisch als "Haus neben B." bzw. "Haus neben G." geschieden werden. 24 Zusammenstellung und Diskussion der Belege zu IMBs Persienreisen bei Zadok, Iran 14 (1976), 61-78, und Zawadzki, AMI 21 (1994), 123-126, wo insbesondere die wirtschaftlichen Aspekte betrachtet werden. Neues Licht auf die politischen Hintergriinde wirft der Artikel "Les voyages d'ltti-Marduk- balam" von F. Joannes und Verf. (erscheint in RA). Fiir Textbearbeitungen und Interpretation sei auf diese Studie verwiesen. DAS BEISPIEL DER FAMILIE EGIBI 105 immer klar zu bestimmen ist. Auch untitulierte Verpflichtungsscheine sind in diesem Zusammenhang zu nennen.25 Daneben spielen vor allem Quittungen und Forderungen liber Uku oder urdsu, ein Oberbegriff fiir verschiedene Dienste und Abgaben, die an die konigliche Verwaltung zu leisten waren, eine Rolle. Die Verpflichtungen umfassen Militardienst, Arbeitsdienst (Erdarbeiten beim Kanal- und Mauerbau, Treideln von Booten), daneben geht es auch um Lieferung und Transport von Nahrungsmitteln zu verschiedenen Anlassen. Neben dem Terminus Uku werden auch rikis qabli und panat qasti erwahnt, Verpflichtungen, die Inhaber bestimmter vom Konig zugewiesener Felder in Form von Militardienst und -ausriistung zu leisten hatten. Bei den unter Uku subsummierten Verpflichtungen ist selten zu ermitteln, weshalb genau sie geleistet werden muBten, d.h. ob aufgrund des Status der Person selbst, oder ob sie an den Besitz von Grundstiicken, den Zugang zu Bewasserungseinrichtungen, den Konsum von Wasser oder die Nutzung von Kanalen und Anlegestellen fur Transporte geknupft waren. Arbeitsverpflichtungen konnten zumindest teilweise durch Zahlungen von Silber oder Stellung von Arbeitskraften abgegolten werden. Die uberlieferten Urkunden aus der Regierungszeit Cyrus' und Cambyses' stehen vor allem im Zusammenhang mit Geschaften von IMBs Schwiegervater Iddin-Marduk, die in der zweiten Halfte von Nabonids Regierung von den Egibis iibernommen und fortgefuhrt wurden. Ich hatte argumentiert, daB diese Verpflichtungen aus der Pacht bzw. Bewirtschaftung von Kron- oder Tempelland durch Iddin-Marduk und die Egibis resultieren konnten.26 Vereinzelte Hinweise auf hohe Silberbetrage bzw. groBe Mengen von Naturalien, deren Lieferung im Tempelregister vermerkt werden soil, deuten in die gleiche Richtung.27 Wahrend fur NAI Kontakte zum Statthalter (sdkin terni) von Babylon nur im Kontext von Rechtsstreitigkeiten und Rechtsgeschaften, die aus deren Beilegung resultieren, nachzuweisen sind, bei denen der Beamte uber ein Richterkollegium prasidiert hat und NAI entweder als Richter oder Partei auftrat, sind zu IMBs Zeiten auch geschaftliche Verbindungen bezeugt, u.a., wenn Zahlungen von rikis qabli betroffen sind.28 Diese Einzelbeispiele finden ihr Pendant in Texten der nachsten Generation (s. unten S. 113). 25 Nbn 1019: Miete eines Bootes durch IMBs Sklaven, das einem hazannu "Burgermeister" gehort. Camb 261 hat die Lieferung von Naturalien an den Palast im Auftrag eines Dritten zum Gegenstand. Cyr 270 ist ein Verpflichtungsschein liber 3 m 16 § Silber zu Lasten eines .fa-refj-Beamten des Kronprinzen Cambyses. BM 31202 (6 [Cyr/Camb]): Quittung liber 11 m und Zins, die 1MB an den Glaubiger, einen Sa-reS Sard, gezahlt hat; der zugehorige Verpflichtungsschein ist zu ubergeben. Camb 346: Verpflich- tungsschein des 1MB uber 10 § zu Lasten eines sa-res sarri. [Camb 410 betrifft keinen Zehnt, statt Z0.LUM.MA es-ru-u-tu ist gam'-ru-u-iu zu lesen]. 26 Belege bei Wunsch, Iddin-Marduk, Bd I, 53f.+21'; dazu Jursa, AfO 42/43 (1995-96), 257-259. 27 Nbn 945 (15 Nbn): Ein Tempelangehbriger (sirku) schuldet 1MB 1 m 30 § Silber (zu verzinsen), ein "Register des Bel" wird erwahnt. Der Betrag macht deutlich, daB es um Geschafte grbBeren Stils gehen muB. BM 31395 ([x] Nbn): 1MB ist Schuldner von 140 Kur Datteln, die dem Tempelvermogen (makkuru) des Marduk zustehen und von 2 Personen verwaltet werden, die mit voller Filiation, aber ohne Titel genannt sind. Der Vorgang muB ins "Register des Bel" eingetragen werden. 28 Belege fur den sdkin ferni in richterlicher Funktion bei Rechtsstreitigkeiten aus der Zeit des 1MB: Cyr 312 (ein Zusammenhang mit Egibi-Geschaften ist nicht ersichtlich, der Text stammt jedoch aus Egibi-haltiger BM-Sammlung) und BM 32221 (fragmentarisch, 1MB ist Partei, der sdkin fend Zeuge). Sonstige Kontakte: BM 31323 (4 [Cyr?]): Eine Person gibt unter Eid gegenuber 1MB Auskunft uber den Verbleib von Fassern (dannutu), die an den sdkin (emi zu ubergeben waren. Camb 276: 1MB ist Schreiber, der sdkin temi transferiert eine Zahlung von rikis qabli; BM 31389 (5 Camb): 1MB zahlt einen 106 C. WUNSCH 4. Die vierte Generation Marduk-nasir-apli (= MNA), der die Geschaftsfuhrung nach dem Tode seines Vaters zu Beginn von Darius' Regierung iibernahm, hat uns mehr Urkunden hinterlassen als seine Vorganger und sein Sohn, was vor allem durch Archivierungsvorgange sowie Zeitpunkt und Umstande der Sicherstellung des Archivs begriindet ist. Auch die Dokumentation der laufenden Geschaftsvorgange ist vielseitiger, wahrend fur friihere Generationen die Urkunden eher ergebnisorientiert aufbewahrt wurden. Damit konnten die Urkunden der vierten Generation den Schliissel zum Verstandnis einiger alterer Texte liefern, allerdings muB gerade fur unsere Fragestellung konstatiert werden, daB die relative Haufigkeit von Indizien nicht automatisch zum besseren Verstandnis der Vorgange fuhrt. Eine Zusammenstellung der wichtigsten vor 1970 publizierten Urkunden, die fur unser Thema von Bedeutung sind, findet sich bei J. Krecher, Egibi, 96f. unter §30: "Leistungen von Staats wegen und sonstige Beziehungen zu Funktionaren der staatliche Verwaltung und Tempelfunktionaren". Bei der Durchsicht der in Frage kommenden Sammlungen des Britischen Museums fanden sich zudem zahlreiche weitere Texte, die zunachst von mir registriert und aufgenommen wurden, dann aber von Kathleen Abraham fur eine ausfiihrliche Publikation gesichtet und aufbereitet worden sind, die als Business and Politics in the Egibi Archive erscheinen soli. Sie hat mich dankenswerterweise vorab eine erste Fassung ihres Manuskripts fur diesen Beitrag einsehen lassen. Mit Rucksicht auf diese Arbeit werden hier einige Themen nur gestreift, auf die K. Abraham ausfuhrlich eingehen wird. Wie fur die vorangegangenen Generationen ergaben sich auch fur MNA Kontakte zu Verwaltungsbeamten auf verschiedenen Ebenen im Rahmen der eigenen Geschafte, wenn es z.B. um den Erwerb, Transport und Absatz von Naturalien ging. Zweifellos konnte er dabei auf jenes Beziehungsgeflecht zurtickgreifen, das bereits seine GroBvater aufgebaut hatten. Insbesondere Zahlungen fiir die Nutzung von Transportwegen und -kapazitaten finden ihren Niederschlag in den Urkunden.29 Betrag von 10 5 aus, bei dem es sich um rikis qabli handelt, die dem Sakin temi zusteht. Camb 292 und 322 (5 bzw. 6 Camb): 1MB kreditiert rikis qabli, die seine Schuldner an die konigliche Verwaltung zu zahlen haben. BM 30229 (5 Camb): Verpflichtungsschein iiber 10 m Silber zu Lasten von 1MB, zinslos, die in drei Monaten in Anwesenheit des Sakin (emi zuriickgezahlt werden sollen - es handelt sich um die Restschuld von urspriinglich 25 Minen, die 1MB von einem Dritten tibernommen hatte. Leider ist der Hintergrund dieser Zahlung unklar. Der Vater des Glaubigers hatte ein Haus in Sahrinu und Kontakte zu IMBs Schwiegervater, dessen Geschafte sich um Sahrinu konzentrierten, daher ist eine Verbindung zum Handel mit Naturalien gut moglich. 2^ Exemplarisch seien hier genannt: Dar 268 (10 Dar): MNA zahlt wzi'tai-Abgabe fiir ein Boot mit 70 Kur Gerste an den Hafenvorsteher; BM 31347 (x Dar): es geht um miksu fur Boote von 100 Kur Datteln und 50 Kur Gerste bzw. 180 Kur Datteln, die Bit-Tab-Bel bzw. Til-Gula passiert haben, wobei in der Urkunde eine Relation von 1 BAN auf 1 Kur (3 1/3 %) angegeben ist; BRM I 81 (26 Dar): ein sa-res Sarri nimmt gimru (Ausgaben bzw. allgemeine Transportkosten) fiir 316 Kur Datteln auf Anweisung des Gouverneurs von Babylon von MNA entgegen; BM 30591 (Kopie und Bearbeitung s. Abraham, OLA 65, 9; 35 Dar): MNA hat 24.3.2 Kur Gerste an einen sa-res sarri zu zahlen, die als gimru spezifiziert sind. Zahlreiche unpublizierte Urkunden betreffen ahnliche Vorgange. In Dar 244 (8 Dar) schlieBlich geht es um 240 Kur Gerste, die dem Konig zustehen (makkur sarri) und die ein Beauftragter des masennu (d.h. eines Beamten, der sowohl uberregional fiir das Bewasserungssystem wie auch im Verwaltungsbereich von koniglichen Domanen zustandig ist, vgl. Jursa, AfO Beih. 25, 18If.), DAS BEISPIEL DER FAMILIE EGIBI 107 Verschiedene Indizien deuten auf die Bewirtschaftung fremden Grundbesitzes durch MNA hin. Mehrere Urkunden, in denen es um Einkiinfte eines gewissen Bagasaru geht, eines als rab kasiri bzw. ganzabara^0 bezeichneten hohen koniglichen Beamten, verdienen hier genannt zu werden. Dar 105 aus dem Jahre 4 Dar hat 70 Strange (pitu) Zwiebeln zum Gegenstand, die als .f/Mw-Ertragsanteil des B. ausgewiesen sind. Wegen Beschadigungen der Urkunde ist nicht klar, ob und wie die Egibis am Geschaft beteiligt sind. Dar 296 ist besser verstandlich: Es geht um 170 Kur Gerste, 4 Kur Weizen und 4 Kur Kresse, die den Ertrag des 11. Jahres von den Grundstticken des B. darstellen und von 2 Personen einzutreiben und abzuliefern waren. Es gab jedoch Schwierigkeiten oder UnregelmaBigkeiten dabei; die betreffenden Nachweise miissen deshalb vorgelegt werden. MNA biirgt fiir einen der beiden Schuldner, hat also offensichtlich mit dergleichen Geschaften zu tun und kennt den Betreffenden auch anderweitig.31 Moglicherweise ist er der eigentlich Verantwortliche. In Dar 527 aus dem Jahre 21 Dar geht es um 60 Kur Datteln, »mrta-Pachteinkommen eines Grundstiickes am Rab-kasir- Kanal, die MNA und seinen Briidern zu zwei Dritteln sowie B. zu einem Drittel zustehen. Laut Dar 534//542 schlieBlich liefert ein Sklave MNAs Datteln an den Verwalter des B. Die Hohe des Betrages ist nicht angegeben, vielmehr ist pauschal von /m/H«-Pachtauflage fur das 21. Jahr die Rede. Demnach scheint MNA iiber 15 Jahre lang an der Bewirtschaftung von Bagasarus Giitern beteiligt gewesen zu sein, wenngleich uns der formale Rahmen dieser Beziehung nicht genau bekannt ist.32 Aus verschiedenen Texten geht zudem hervor, daB die Egibis selbst Grundbesitz im Gebiet am Rab-kasir-Kanal hatten.33 iibernehmen soli. Leider ist nicht klar, ob der fiir die Lieferung verantwortliche Sklave "des Siriktu" mit einem Sklaven des MNA identifiziert werden kann, da dessen Kurzname sonst Sirku/i oder Sirik lautet; weitere Angaben sind weggebrochen. Die Urkunde, deren Ankaufsnummer zum Kern des Egibi-Archives weist, wiirde ansonsten die Verbindung zum koniglichen Haushalt unterstreichen. Allerdings bleibt auch in diesem Falle dunkel, aufgrund welcher Vereinbarung die Gerste geliefert werden muB: Handelt es sich um Ware, die an den Palast verkauft wurde (etwa um Rationen fiir Arbeitskrafte beim Kanalbau bereitzustellen), um Einkiinfte aus der Bewirtschaftung koniglicher Domanen oder um Abgaben oder Steueraufkommen, die der koniglichen Verwaltung zustehen? In alien diesen Fallen kiime der masennu als Kontaktperson in Frage. 3() "Oberverwalter" bzw. "Schatzmeister". Aufgrund unserer Belege ist anzunelimen, daB beide Begriffe dasselbe Amt bezeichnen, s. Dandamayev, Bagasaru (mit Zusammenstellung der einschlagigen Texte und Transliteration und Uberselzung von Dar 105, 527 und 542) und Stolper, Entrepreneurs, 88, sowie Bongenaar, Ebabbar, 136f. zur Funktion des rab kasiri nach Sippartexten. 3* Laut Dar 466 z.B. kauft der Betreffende in MNAs Auftrag und mit dessen Geld einen Grundstiicksanteil des Bruders des MNA. Der Mittelsmann wurde offensichtlich eingeschaltet, weil die Beziehung zwischen den Briidern nicht die beste war. 32 Van Driel, Entrepreneurs, 222, rechnet dieses Dossier dem von ihm auf S. 215 beschriebenen "third type of entrepreneurship" zu: der Ubernahme von Ressourcen oder Rechten, die zu Giitern hoher Beamter oder Mitgliedern der koniglichen Familie gehoren. 33 Ein Grundstiick in Bit-Rab-kasir am Tupasii-Kanal wird in BM 41434 {BOR 2, 3f.) mit Duplikat BM 41316 (Wunsch, AfO 42/43 (1995-96), Nr. 5) genannt. Da es offensichtlich MNA und seinen Briidern gemeinsam gehorte (wie Dar 527 nahelegt, denn der betreffende Ertragsanteil von MNA und seinen Briidern konnte sich auf eben dieses Grundstiick beziehen), war es wohl entweder ererbt oder zu Beginn von Darius' Regierung aus Mitteln des ungeteilten Familienvermogens erworben worden; ein Kaufvertrag ist jedoch nicht uberliefert. MNA iibertragt zunachst seinen Anteil an diesem Grundstiick an seine Ehefrau, diese wiederum an ihre Tochter laut BM 33997 (Nr. 8); was aber auf Dr'angen MNAs 108 C. WUNSCH Auch Beziehungen MNAs zu Verwaltungsbeamten verschiedener Tempel sind dokumentiert. Demnach haben die Egibis bestimmte Einkommensrechte gegen Pauschal- zahlung erworben, waren aber sicher auch direkt bei der Bewirtschaftung von Tempelland involviert. Ein Dossier betrifft die Teilpachtabgabe (sibsu) an Zwiebeln, die auf Tempelland von Esagila im Gebiet von Sahrinu von Pachtern angebaut werden.34 Fur das Jahr 11 Dar (sowie einen Restbetrag aus dem vorhergehenden?) hatten MNA und sein Binder dieses Einkommensrecht fur den bemerkenswert hohen Betrag von 42 1/2 m Silber erworben. Als Vertragspartner auf Seiten des Tempels wird der Beamte Saddinnu erwahnt, der wahrscheinlich als Agent eines Generalpachters auftrat.35 Leider sind wir iiber die Details der Vereinbarung nicht informiert, weil uns nicht das eigentliche, zwischen MNA und der Tempelverwaltung abgefaBte Dokument vorliegt, sondern eine andere (zudem beschadigte) Urkunde, die die Beziehungen zwischen MNA und einem am Geschaft beteiligten Dritten regelt. Dieser wird von MNA und seinem Bruder zu einem Drittel am antizipierten Gewinn (sal-Sii zi'Hi'(HA.LA) ina ii-tur, Dar 315:9) beteiligt, wofiir er vermutlich den Hauptteil der eigentlichen Arbeiten zu erledigen hatte, denn von einer Kapitalbeteiligung seinerseits ist nicht die Rede. Aufgrund dieser Uberlieferungslage bleibt unklar, in welchem MaBe die Egibis iiber das Einziehen der Abgaben hinaus bei der Bewirtschaftung des Tempellandes eine Rolle spielen. Noch sechs Jahre spater spielen Forderungen des besagten Saddinnu in Hohe von 3 m 45 § gegeniiber MNA eine Rolle. Was, unbefangen betrachtet, auch als Zeichen von Kontinuitat bzw. regelmaBiger Vertragserneuerung36 gewertet werden konnte, erscheint im Lichte einiger neuer Dokumente eher als Indiz, daB dieses Unternehmen vielleicht nicht vom erwiinschten Erfolg gekront war. In der Zwischenzeit hatten sich namlich weitere Forderungen summiert, so daB MNA u.a. ein Grundstiick als Pfand bestellen muBte. Mit TCL 13 193 liegt auBerdem eine Forderung eines Sa-reS sarri iiber 45 m Silber zu Lasten von MNA vom Ende des 16. Jahres vor, bei der neben Richtem auch der hohe Verwaltungsbeamte sa-res sarri bei piqitti von Esagila als Zeuge erscheint. MNA war demnach zu diesem Zeitpunkt mit erheblichen Verbindlichkeiten belastet.37 riickgangig gemacht wird: DT 233 (Nr. 9). Zumindest belegen diese Urkunden, daB wir vom Eigentumsrecht der Egibis an einem Grundstiick(santeil) in diesem Gebiet auszugehen haben. Was den Drittelanteil des B. betrifft (in Dar 527 als ina libbi salsu zitti sa B. formuliert), so geht aus keiner der genannten Urkunden explizit hervor, worauf er sich griindet. Ein Pachtverhaltnis zwischen B. als Eigentumer und den Egibis als Pachtern, die ihrerseits unterverpachten, ist daraus ganz sicher nicht abzuleiten; ein bloBer Drittelanteil fur den Verpachter ist bei Dattelkulturen keinesfalls iiblich. Wenn sich andererseits hinter dem Anteil des B. auf dem Grundstiick der Egibis lastende Abgaben, Steuerriickstande oder Forderungen aufgrund antichretischcr Verpfandung verbergen wiirden, ware dieser Sachverhalt in der Urkunde erwahnt worden. 34 Dar 315, 453, 472 sowie unpublizierte Texte. Zur Interpretation vgl. van Driel, JESHO 32 (1989), 215, und die Bemerkungen von Jursa, AfO 42/43 (1995-96), 258. Fur eine ausfiihrliche Behandlung sei auf K. Abrahams Studie verwiesen. 3 5 Jursa, AfO 42/43 (1995-96), 258. 36 Van Driel, JEStfO 32 (1989), 215. 37 Die Teilung des von Vaters Seite ererbten Vermogens zwischen MNA und seinen zwei Briidem im Jahre 14 Dar (vgl. Dar 379), bei der MNA die Halfte des Gesamtvermogens verblieb, mag zum finanziellen EngpaB beigetragen haben. Allerdings ware umgekehrt auch zu erwagen, ob geschaftliche Schwierigkeiten, verbunden mit einem gesunden MiBtrauen der Bruder gegeniiber MNAs Geschaftsstil, nicht auch die Teilung befordern halfen. Beachtlich ist in jedem Falle die um das Jahr 16 Dar zu ... DAS BEISPIEL DER FAM1LIE EGIBI 109 Im Jahre 17 Dar wurde die Angelegenheit schlieBlich bereinigt, wobei sich MNA allerdings von mehreren Vermogensobjekten trennen muBte: Ein Haus in Babylon, auf den eindrucksvollen Betrag von 50 m 4 2/3 § Silber taxiert, wurde dem Tempelvermbgen von Esagila einverleibt.38 Dieser Vorgang belegt eines mit Sicherheit: MNA haftete gegeniiber Esagila mit seinem personlichen Eigentum, was die Annahme, er habe als Vertreter oder auf Rechnung dieser Institution gehandelt, als ausgeschlossen erscheinen laBt. Wenn das Eintreiben der sibsu-Abgabe kein erfolgreiches Unternehmen war, so hatte er die Verluste zu tragen. Aus dem 13. Jahr existiert mit Dar 359 eine Urkunde iiber 51 Kur Datteln, die in einem Zusatzvermerk als Zehnt (esrfi) des Bel bezeichnet werden. MNA ubergibt sie als £arra/iw-Geschaftseinlage einem Partner zu halbem Gewinnanteil auf drei Jahre. Die Urkunde ist im Tebet (10. Monat, d.h. zwei Monate nach der Emte) ausgestellt. Es bleibt unklar, wieso MNA iiber diese Datteln verfugen kann. Die Vermutung liegt nahe, er habe sie dem Tempel pauschal abgekauft, oder sie wurden - wie auch immer - zu seinen Gunsten verrechnet. Wegen des Termins ist auch an Restforderungen des Tempels zu denken, die zunachst noch eingetrieben werden muBten. Was mit den Datteln geschehen sollte, ist in der Urkunde nicht angegeben - zum Verkauf allein jedenfalls bedurfte man des juristischen Konstruktes einer harranu-Gescllschafl nicht.39 Vielleicht war die Verarbeitung der Datteln beabsichtigt.40 Im Fragment Dar 342 (12. Jahr) geht es um Einkommen (makkuru) des Bel. In diesem Zusammenhang werden sieben Pachter von Dattelgarten, die vermutlich bei Sajirinu liegen, erwahnt.41 In Dar 338 ist von Datteln im Wert von 5 m Silber die Rede, deren Kaufpreis auf Anweisung MNAs ausgezahlt wird, wobei der Verwalter (paftatu) beobachtende Haufung hoher Forderungen. So ist beispielsweise mit BM 33936 (Kopie: Abraham, OLP 28 (1997), 83) mit Duplikat Liv. 25 (16 Dar) ein Verpflichtungsschein zu Lasten MNAs iiber 23 m Silber iiberliefert. Den Betrag hatte der Gliiubiger auf MNAs Anweisung hin an Zababa-iddinZ/Aljhutu, den Gouverneur (sdkin femi) von KiS, gezahlt. Die Hintergriinde sind nicht ersichtlich, da jeglicher Kontext fehlt. Die Urkunden signalisieren zumindest enorme wirtschaftliche Aktivitat. Moglicherweise hat MNA auch versucht, Zahlungen an den Tempel, so lange es irgend ging, hinauszuschieben, um seine Ressourcen anderweitig einzusetzen. 38 BM 33935, Z. 8: bitu sudti ana makkur Esagila innaplu. Diese Formulierung erinnert an jenen Fall zu Beginn von Neriglissars Regierung, als das groBe Grundstiick am Neuen Kanal wegen Schuldcn des friiheren sdkin femis beim Esagila-Tempel verkauft werden muBte; allerdings traten damals die Egibis als Kaufer auf. Ein Gliiubiger MNAs namens Anu-mukln-apli, dem er 64 m 14 s Silber schuldete, und an den das Haus urspriinglich verkauft werden sollte, erhielt statldessen zwei landwirtschaftliche Grundstucke (2 Kur Dattelgarten, 4.3.2 Kur Getreidefeld) und 10 Sklaven. Ein weiterer Verpflichtungsschein des Anu-mukin- apli zu Lasten der Egibis iiber 16 m 24 3 aus dem 17. Jahr konnte den Restbetrag betreffen; wiederum sind mchrere Grundstucke verpfandet. 39 Zu Sinn und Zweck solcher Gesellschaften und ihrer Beurkundung siehe die grundlegende Arbeit von Lanz, harrdnu, bes. S. 133-147. 4^ Laut Dar 280 begriinden MNA und ein anderer Partner eine Gesellschaft mit je 50 Kur Datteln Einlage; ein Haus und Gerate werden von MNA zur Verfiigung gestellt. Offensichtlich sollten die Datteln verarbeitet werden. Auch Dar 305 deutet in diese Richtung: Der gleiche Partner zahlt erhebliche Summen Silbers an MNA und gibt Fasser zuriick, wohl im Zusammenhang mit einer Zwischen- oder Endabrechnung. 41 Die stark beschadigte Urkunde weist mit Ankaufsnummer sowie dem (beschadigten, aber signifikanten) Ortsnamen auf das Egibi-Archiv, wie bereits von van Driel, JESHO 32 (1989), 215 vermutet. 110 C. WUNSCH des genannten Ortes involviert ist. Die Urkunde BM 30233 aus dem Jahr 31 Dar hat einen Betrag von 50 Kur Datteln von Sahrinu zum Gegenstand, deren Lieferung an Esagila im Register des Bel einzutragen und gegeniiber MNA nachzuweisen ist. Uber die Hintergriinde kann jeweils nur spekuliert werden. Sahrinu war bereits ein Zentrum der Geschafte von MNAs GroBvater mutterlicherseits, Iddin-Marduk,42 in dem sich die Familie Egibi ebenfalls etablierte. Was mit Aufkaufgeschaften begonnen hatte, schloB bald auch die Organisation der Bewirtschaftung groBerer Flachen ein. Ob MNA selbst etwa als GroBpachter Dattelgarten des Tempels unterverpachtet hatte, entzieht sich unserer Kenntnis: diesbezugliche Vertrage sind nicht uberliefert. In Dar 437 aus dem 16. Jahr erscheint MNA als Schuldner einer kurzfristigen zinslosen Forderung iiber 2 m 40 § Silber, die bei Verzug zu verzinsen waren. Bei der Ausstellung dieses Verpflichtungsscheines waren drei Personen anwesend, die als sapiru "Aufseher" von Esagila bezeichnet werden. Wegen der Rolle der sapirus im Pfriinden- wesen43 konnte man an die Ubernahme bestimmter Lieferverpflichtungen von Naturalien als Schuldgrund denken, die im Rahmen von Pfriindendiensten benotigt wurden, wenngleich grundsatzlich andere Szenarien vorstellbar sind. Allerdings gibt es nach wie vor keinen Anhaltspunkt dafiir, daB die Egibis selbst Pfrundendienste ausgefuhrt und fiir andere iibernommen oder an geeignete Personen weiterdelegiert hatten. Die fiir Privatarchive anderer, traditionell mit verschiedenen Tempeln verbundener Familien typischen Pfriindenkaufe und Werkvertrage fehlen ebenso wie Hinweise auf Tempel- pfriinden, die als Vermogensobjekte bei Erbteilungen oder Mitgiften berucksichtigt wurden.44 Um den Gerstezehnt von Feldern des Nergal-Tempels vom Jahre 21 Dar geht es in Dar 533. Diese Liste nennt Ortsnamen samt Angabe der Verantwortlichen; dabei erscheinen u.a. Orte und Personen, die fur Egibi-Geschafte signifikant sind, allerdings ohne daB Familienangehorige selbst erwahnt werden. Die Zahlenangaben, soweit erhalten, summieren sich zu 284 Kur, was einem Wert von mindestens 5 m Silber entsprache, wenn man den Idealkurs voraussetzt. Gelegentlich sind Rinder Gegenstand von Urkunden, sie werden gekauft (Dar 282: ein Tier) oder gegen einen halben Anteil an Jungtieren verpachtet (Dar 257 und 348). Laut Dar 392 muB die Lieferung von 14 Tieren gegeniiber MNA nachgewiesen werden, um mit einer erheblichen Forderung iiber Naturalien (30 Kur Gerste, einem Restbetrag von ursprunglich 70 Kur, und 200 Kur Datteln) verrechnet zu werden. Auch Dar 413 erlaubt gewisse Ruckschliisse auf den Kontext: Es handelt sich um einen Verpflichtungs- schein iiber 28 Kur Gerste, in dessen e/ar-Klausel von Rindern auf Halbpacht (ana zitti) die Rede ist. Der Schuldner quittiert zudem fur Saatgut und Futter. Dar 509 betrifft eine MNA zustehende Forderung iiber Rinder nebst Naturalien, entsprechende Lieferab- rechnungen sind vorzulegen. Die Ubernahme bzw. Lieferung von zwei Rindern durch einen Sklaven des MNA ist Gegenstand von BM 31976, Vertragspartner sind ein Bote 42 Wunsch, Iddin-Marduk, Bd. I, 22f., vgl. auch die Wertung bei Jursa, AfO 42/43 (1995-96), 259. 43 Fiir Sippar dctailliert bei Bongenaar, Ebabbar, Kapitel DO. 44 Vereinzelte Erwahnungen von Pfriinden bzw. Diensten in unpublizierten Texten und in nicht eindeutig bestimmbarem Zusammenhang werden von K. Abraham ausfuhrlich dargestellt und diskutiert werden. DAS BEISPIEL DER FAMILIE EGIBI 111 des abarakku45 und ein Tempelbauer des Nergal. Dar 307 schlieBlich liefert, wenn zu Recht mit MNAs Aktivitaten in Verbindung gebracht, einen Hinweis auf die Bewirtschaftung von Ackerland.46 Diese Belege, so schemenhaft die erkennbaren Konturen auch sein mogen, passen in einen Kontext von GroBpacht von Landereien, wobei dahingestellt bleiben muB, ob es sich im jeweiligen Falle um Tempel- oder Kronland oder um Privatbesitz handelte. MNA hat Saatgut geliefert und Zugvieh zur Verfiigung gestellt bzw. kreditiert und konnte vermutlich auch iiber entsprechende Arbeitskrafte verfugen. Es fehlen uns aber wiederum jene Dokumente, die klaren konnten, in welche juristische Form diese Unternehmungen gekleidet waren, d.h. entsprechende Vertrage, die zwischen MNA und der Administration abgeschlossen wurden. Haufig haben MNA oder seine Agenten Zahlungen geleistet bzw. quittiert oder bestimmte Betrage kreditiert, die in einem Zusatzvermerk als ilku, rikis qabli, (pdnat) qasti etc. spezifiziert werden, also Abgaben betreffen, die an die konigliche Verwaltung zu leisten waren. Selten wird explizit erklart, warum diese Verpflichtungen bestanden und welche Rolle die Egibis im System der Erhebung von Abgaben spielten. Verschiedene Aspekte konnen jedoch anhand kleiner Dossiers veranschaulicht werden. Der Fall eines gewissen Bel-iddin und seiner Familie wurde bereits von G. van Driel besprochen.47 Bel-iddin war Inhaber von Bogenland, an dessen Besitz eine rikis qabli genannte Verpflichtung zum Militar- bzw. Arbeitsdienst geknupft war, die aber auch durch Silber bzw. Stellung und Ausriistung eines Ersatzmannes abgegolten werden konnte. Mindestens seit dem Jahre 11 Dar war Bel-iddin auf ein Darlehen angewiesen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen, wofur sein Grundstuck als Pfand diente. In den folgenden Jahren werden weitere Zahlungen fiir die Stellung eines Ersatzmannes (kutallutu) und fur Rationen fiir Arbeitskrafte erwahnt, zugleich ist die Lieferung von Naturalien durch Bel-iddins Frau und Sohn dokumentiert, wodurch ein Teil der Schuld abgetragen wird. Ober sechs Jahre hinweg liiGt sich dieses Verhaltnis verfolgen. Vergleichbare Falle sind bereits friiher im Archiv bezeugt: Nbn 103 zeigt MNAs GroBvater Iddin-Marduk als Glaubiger von 1 m Silber, die fiir die rikis qabli der koniglichen Truppen (IuERfNme§ LUGAL) gezahlt wurde. Schuldner sind auch hier Ehefrau und Sohn eines wohl aufgrund von Dienstpflichten Abwesenden, dessen Grundstuck als Pfand dient; Nbn 344 betrifft einen ahnlichen Fall. Die Verschuldung eines Abgabepflichtigen bei antichretischer Verpfandung des betreffenden Versorgungsgrund- stiickes kann zu einer chronischen Abhangigkeit vom Glaubiger fiihren, der dann faktisch, aber ohne Eigentiimer zu sein, in den GenuB der Pachteinkiinfte kommt. Diese Erscheinung ist in spaterer Zeit in den Urkunden des MuragQ-Archives haufig zu 45 BM 31976 (Benin 2639): 3f. '"AGRIG a-ba-rak-ku u PN '"ENGAR Sd dU.GUR. Die glossierte Schreibung ist bemerkenswert, da das Logogramm sonst offenbar maSennu gelesen wurde. 46 Dar 307 (BM 31433 = 76-11-17,1160, Tafelnummer bei StraBmaier zu korrigieren), Z. 4: 5eNUMUN ... sd i*-na* 8i5APIN Sd MN<A>. 47 JESHO 32 (1989), 21 If. Bel-iddin, Sohn des NabQ-zera-usabSi, sowie seine Ehefrau fQunnabi und beider Sohn Nergal-uballiJ sind in Dar 308, 400, 430, 438, 452, 459 sowie BM 31026 (Benin 2318) bezeugt. Andere Beispiele im Zusammenhang mit Kreditierung von rikis qabli sind Dar 164 und 167 (ebenfalls mit Grundstuckspfand). 112 C. WUNSCH beobachten,48 deutet sich aber schon im Rahmen der Egibi-Aktivitaten an, wie das Beispiel eines gewissen Nergal-nasir aus der Zeit des Cambyses lehrt.49 MNAs Rolle erschopfte sich jedoch nicht in der kurz- oder langfristigen Kreditierung der genannten Abgaben und der Verwertung der daraus resultierenden Einkiinfte, die vornehmlich in Naturalien bestanden haben dUrften. Vielmehr enthalten die Texte sowohl Hinweise auf Kontakte zu den verantwortlichen Beamten, insbesondere dem Gouverneur (Sakin femi) von Babylon und seinen Bevollmachtigten (s. unten), als auch auf ilku- Zahlungen etc., die im Auftrag Dritter von MNA getatigt oder entgegengenommen werden,50 was eine direkte Involvierung in den ProzeB der Abgabenerhebung impliziert. Es finden sich jedoch keine Indizien, die auf eine Funktion der Egibis als Steuereintreiber im Auftrag der Krone hindeuten; nie werden sie durch Amt oder Titel qualifiziert. Dieser Befund legt die Vermutung nahe, sie konnten das Recht zum Einziehen dieser Abgaben gegen (Teil)zahlung vorab erworben bzw. gepachtet haben - eine Praxis, die beispielsweise beziiglich des Tempelzehnten fur Uruk und Sippar belegt werden kann.51 Die iiberlieferten Egibi-Dokumente wurden dann allerdings nur jene Vorgange reprasentieren, die auf der Ebene zwischen Steuerpflichtigem und Steuerpachter vor sich gingen, wahrend uns zum Nachweis dieser These die Abrechnungen mit der Krone selbst fehlten. Wir kennen weder einen Vertrag, der typologisch den Generalpachtvertragen aus dem Eanna-Archiv vergleichbar ware, noch Verpflichtungsscheine oder Quittungen, die die Pauschalzahlung einer Steuerschuld an die Krone ausdrucklich vermerken. Ein Text, TCL 13 1 9652 aus dem Jahre 26 Dar, deutet in die beschriebene Richtung. Er betrifft Einkommensrechte (irbu) im Zusammenhang mit einer Briicke samt Anlegestelle. Diese fallen in die Zuslandigkeit des Gouverneurs von Babylon, der sie an MNA und andere Personen (die u.a. als "Bruckenwachter" massar gisri fungieren) delegiert hat - was durch ina pan zum Ausdruck gebracht wird. MNA seinerseits verpachtet dieses Einkommensrecht, wobei terminologisch in der Tat von ana suti "gegen Pachtabgabe" die Rede ist. MNA erscheint hierbei in einer Mittlerfunktion: nicht als Vertreter der Institution selbst, sondem offensichtlich auf eigene Rechnung handelnd. Es finden sich aber auch Hinweise, daB MNA selbst Verpflichtungen unterlag, die in den allgemein als ilku definierten Bereich fallen. So zahlt im Jahre 35 Dar der Sohn des MNA den Anteil seines Vaters an rUds qabli an MNAs Bruder aus.53 Dieser familien- 48 Stolper, Entrepreneurs, 104-107 mit Beschreibung der Konsequenzen. 49 Vgl. van Driel, JESHO 32 (1989), 212 und Wunsch, Iddin-Marduk, Bd. I, 51f. 50 Z.B. Dar 156: MNA zahlt einen Betrag an PN (der den Dienst versieht?) im Auftrag von PN2 (dem Dienstpflichtigen) fur aldku ana pdni sarri "Dienstantritt beim Konig". TCL 13 197 und 198: jeweils Zahlung von ilku fur einen bestimmten Zeitraum an MNA im Auftrag einer bestimmten Person durch einen Dritten. In Dar 206 geht es urn die Verrechnung eines hohen Betrages, der auf Anweisung des Gouverneurs von Babylon wegen tikis qabli gezahlt wurde. Dar 220 und 481 betreffen ebenfalls Zahlungen eines Dienstpflichtigen an seinen Ersatzmann (van Driel, JESHO 32 (1989), 212 weist auf die Kontinuitiit und Langlebigkeit dieses Dienstverhaltnisses hin), ohne daB die Egibis selbst genannt werden. Die Tafeln haben sich aber zweifellos in ihrem Archiv befunden. 51 Jursa, Tempelzehnt, insbesondere ab S. 21 (ausfiihrlich mit fruherer Literatur). 52 Besprochen bei San Nicol6, ArOr 4 (1932), 189 (Z. 8-14); Moore, NBAD, Nr. 196 (Bearbeitung) sowie Krecher, Egibi, 346f. 53 BM 33928 (Bertin 2554) mit Duplikat BM 33957. In Dar 328 (12 Dar) geht es urn eine imittu- Forderung iiber Datteln von einem Grundstiick "einschlieBlich(?) bit ritti ("Handhaus")" zu Gunsten von MNA, ausgestellt in Duru-Sa-kari, einer Ortschaft, in der MNA laut Dar 321 mit Duplikat TCL 13 190 ein Grundstiick erworben hat, das er laut BM 41743 (Wunsch, Felder und Garten, Nr. 203) verpachtet. DAS BEISPIEL DER FAMILEE EGIBI 113 interne Vorgang konnte anzeigen, daB ein Grundstiick in Gemeinschaftsbesitz von MNA und seinen Brudern, sei es ererbt oder aus Mitteln des Familienvermogens gekauft (oder eventuell gemeinsam gepachtet), dieser Abgabenart unterlag. Keine der Pacht- oder Kaufurkunden erwahnt jedoch, daB dergleichen Verpflichtungen auf den jeweiligen Feldern oder Dattelgarten lasten.54 Daher ist zu fragen, ob ilku etc. wirklich nur landwirtschaftliche Grundstiicke betraf. M. Jursa vermag in einer Arbeit iiber das aus Sippar stammende Archiv des Bel-remanni, die in Kiirze erscheinen wird, diese Frage zu klaren.55 Das Archiv enthalt eine Reihe von Verpflichtungsscheinen und Quittungen, die von ilku- oder qastu-Verpflichtungen handeln und typologisch denen verwandt sind, die im Egibi-Archiv vorkommen. Jursas prosopographische Analyse erhellt, daB die Abgabe- pflichtigen der alteingesessenen, mit dem Tempel verbundenen stadtischen Oberschicht angehoren. Beziiglich ihrer "Bogendienste" sind sie in Zehnergruppen eingeteilt, fur die ein Mitglied als primus inter pares verantwortlich zeichnet; wahrscheinlich wechselt diese Funktion. Die Zehnergruppen haben je einen Bogenschiitzen zu stellen bzw. ent- sprechende Zahlungen zu leisten. Jursa kommt zu dem SchluB, daB als Hintergrund fur diese Abgaben eine Besteuerung stadtischen Grundbesitzes als wahrscheinlich anzusehen ist. Die Bedeutung dieser Analyse fur das Verstandnis der Egibi-Texte liegt auf der Hand. Insbesondere solche Dokumente, in denen es um Zahlungen MNAs im Auftrag Dritter geht, konnten sehr wohl vor einem ahnlichen Hintergrund zu sehen sein. Es sind aber auBerdem innerhalb der Egibi-haltigen Sammlungen des Britischen Museums undatierte Listen uberliefert, die im Lichte der Bel-remanni-Urkunden an Aussagewert gewinnen. In ihnen wird festhalten, welche Personen in bestimmten Ortschaften oder Hausern wohnen (asiblasbu), z.T. mit Zahl und Alter der Familien- angchorigen.56 Auch Mitglieder der Familie Egibi werden darin genannt, sowie einige Orts- und Personennamen, die aus dem Kontext von Egibi-Geschaften bekannt sind und somit eine Verbindung herstellen. Die angesichts der Archivstruktur naheliegende Vermutung, alle diese Texte seien zeitlich in die Generation des MNA einzuordnen, wird erst durch prosopographische Feinanalyse gesichert werden konnen, wenn einmal alle potentiellen Egibi-Texte entsprechend aufbereitet vorliegen. Es fragt sich, welchen Zweck die Erfassung der Personen in solchen Musterungs- listen gehabt haben konnte. Da verschiedentlich der Begriff qastu "Bogen(dienst)" auftaucht und Funktionare wie massar gisri "Bruckenwachter", dajjalu "Aufseher", und masennu "Verantwortlicher fur die Bewasserung" erwahnt werden, liegt es nahe, einen Zusammenhang mit der Organisation landwirtschaftlicher Arbeiten oder der Erhebung von Abgaben herzustellen, sei es aufgrund von Pachtverhaltnissen oder Dienstpflichten, die an den Besitz bestimmter Grundstiicke gekniipft waren. Auf welche Weise genau die Dar 335 handelt von imiHu-Pachtauflage von einem 50-er Feld im gleichen Gebiet, die MNA zusteht und von einem anderen ubernommen wird. Hier wird man vielleicht von Unterverpachtung auszugehen haben. 54 Diese Tatsache verwundert auch nicht, wenn wir von der Annahme ausgehen, daB Tikis qabli zunachst mit Versorgungsfeldern verkniipft war, die Militardienstpflichtigen zugeteilt worden waren und die zwar mit Pfandern belastet, aber nicht verkauft werden konnten. 55 Michael Jursa hat mir das einschlagige Kapitel vorab zur Verfugung gestellt, wofiir ihm herzlich gedankt sei. 56 BM 30435, 31122, 31193, 31297, 31459, 31463, 31466//31482, 31551 sowie verschiedene kleine Memoranda. 114 C. WUNSCH Egibis dabei involviert waren, so daB diese Tafeln ins Familienarchiv gelangten, entzieht sich leider unserer Kenntnis. Ihre Verbindung zum Gouverneur von Babylon durfte dabei aber von Bedeutung gewesen sein.57 Abgesehen vom Tempelarchiv von Sippar, wo gelegentlich der sakin (emi von Babylon genannt wird, ist das Egibi-Archiv die beste Quelle fiir Informationen iiber dieses Amt und seine Inhaber. Die Urkunden machen deutlich, daB dieser Funktionar fiir die Erhebung der Abgaben und die Bereitstellung von Truppen und Arbeitskraften zustandig war. In diesem Zusammenhang geht es nicht nur um militarische Operationen, sondern auch um die Nahrungsmittelversorgung und die Erhaltung des Kanal- und Wegenetzes. Damit kontrolliert er jene Bereiche der Infrastruktur, die fiir die Geschafte der Egibis von entscheidender Bedeutung sind. Was den Charakter der Beziehungen betrifft, so spricht der Brief CT 22 74 (BM 33077) eine deutliche Sprache. Der Text kann allerdings nur aufgrund seiner Ankaufsnummer und prosopographischer Analyse dem Egibi-Archiv zugeordnet werden. Ein gewisser Guzanu, der vermutlich als Gouverneur von Babylon zu identifizieren ist,58 kanzelt MNA (alias Sirku) ab: Sirku habe ihm gemeldet, bestimmte Truppen seien ihm (G.) zugeteilt worden, aber nun wurden sie von einem anderen Befehlshaber mit Beschlag belegt. Er solle diesem keineswegs noch mehr Truppen herausgeben. Er (Sirku) verfiige iiber geniigend Truppen, er solle seine (G.s) Leute in Ruhe lassen. Guzanu wirft Sirku auBerdem vor, sich gegeniiber dem anderen Befehlshaber nicht stark genug engagiert zu haben. Er sei schlieBlich sein Wortfuhrer.59 Dieser Brief - vorausgesetzt, die Protagonisten sind richtig bestimmt worden, - liiBt MNA nicht in einem bloBen Abhangigkeitsverhaltnis von Guzanu erscheinen, sondern deutet an, daB beider Tatigkeiten ineinandergriffen und MNA wichtige organisatorische Aufgaben fiir ihn wahrnahm. Dem entsprechen Hinweise in den Urkunden, wonach MNA Transporte organisierte, iiber Arbeitskrafte verfugte, Boote mietete, Rationen fiir Besatzung und Treidler zur Verfugung stellte, und zugleich auf den Gouverneur bzw. die Zweckbestimmung "nach/fur Elam" verwiesen wird.60 Es liegt die Vermutung nahe, diese Verflechtung der Egibi-Geschafte mit dem Tatigkeitsbereich des Gouvemeurs habe sich bereits zu Lebzeiten IMBs entwickelt, was auch dessen Reiseaktivitaten in einem neuen Licht erscheinen laBt. 57 Dieses Thema wird ausftihrlich von K. Abraham behandelt werden. 58 Ebeling, NBB, 45 geht davon aus, daB es sich bei G. um den Sangu von Sippar handelt. In der Tat hatte er dieses Amt inne, bevor er ab 25 Dar Gouverneur von Babylon wurde, vgl. Bongenaar, Ebabbar, 9. Die Fakten, um die es im Brief geht, gehoren eindeutig in den Amtsbereich des Gouvemeurs; damit kann dieser Brief in die Zeit ab 25 Dar datiert werden. Teiliibersetzung in CAD S, 335, s.v. mar sist, vgl. auch van Driel, JESHO 32 (1989), 207 und Joannes, TEBR, 24f. 5" Z. 12f.: at-ta pi-ia it-ti-Su M-ak-na-a-ta. 60 Z.B. Dar 154: Ein gewisser Kusuraja soil im Auftrag MNAs gegen Lohn mit den Wagen(truppen) des Sakin femi nach Elam reisen. Unklar bleibt, ob es sich um einen militarischen Einsatz handelt, fur den MNA einen Ersatzmann stellen muBte. In Dar 411 wird ein Betrag von 30 § genannt, der auf Rechnung des MNA fiir "Arbeit am Konigskanal von Elam" gezahlt wurde. Dar 572: MNA hat Kosten, fiir Lohn und Verpflegung von drei Personen, die nach Elam gehen, an denjenigen zu zahlcn, der sie fur ihn ausgelegt hatte. Dar 577: Teilquittung iiber 10 5 Silber, der Restbetrag von 20 8 ist an den Beauftragten des Sakin temi nach der Ruckkehr aus Elam zu zahlen. In unpublizierten Urkunden sind weitere Belege zu fmden. DAS BEISPIEL DER FAMILIE EGIBI 115 5. Diefunfte Generation Von Nidinti-Bel sind nur wenige Urkunden iiberliefert und er tritt uns, abgesehen von Urkunden, die die Mitgift seiner Ehefrau betreffen, nur dann gegeniiber, wenn er im Auftrag seines Vaters Lieferungen tatigt und Zahlungen entgegennimmt. Erwahnung verdient die Tatsache, daB sein Schwiegervater ein Hausgrundstiick in Babylon neben einem Haus des Konigs besitzt61 - in gewisser Weise schlieBt sich hier der Kreis, wenn wir an NAIs Verbindung zu Neriglissar und die Vermietung des Hauses neben dem Kronprinzenpalast denken. 6. Zusammenfassung Mitglieder der Familie Egibi unterhielten vielfaltige Kontakte zu Vertretem auf verschiedenen Ebenen der kbniglichen Verwaltung und der Tempeladministration. Auf lokaler Ebene ergaben sich diese Kontakte zwangslaufig im Rahmen der Geschafte mit Naturalien, deren Aufkauf, Lagerung, Transport und Vermarktung das Ruckgrat der Egibi-Unternehmungen bildete. Sie betrafen den Zugang zu Bewasserungs- einrichtungen, Wasserwegen und Hafenanlagen und die Miete von Schiffen und Speichern. Fiir die Nutzung der Infrastruktur waren Abgaben und Gebuhren bzw. Mietzahlungen an die konigliche Verwaltung zu entrichten. Diese Kontakte waren durch Notwendigkeiten im Geschaftsablauf vorgegeben; sie sind eher durch die Abhangigkeit der Egibis von den betreffenden Einrichtungen, denn durch ein Wechselverhaltnis gepragt und unterschieden sich nur im Umfang, nicht im Charakter von denen anderer Geschaftsleute. Fiir Aufkaufgeschafte von Gerste, Datteln und Zwiebeln, die in der Form von fttfrrartM-Gesellschaften organisiert waren, liegen Begriindungsurkunden, Zwischenab- rechnungen, Gewinnzuweisungen und Auflosungsvertrage vor, in denen zwar allgemeine Abgaben erwahnt werden, die aber keinen Hinweis auf irgendeine Teilfinanzierung oder anderweitige Beteiligung durch Institutionen enthalten. Die erwirtschafteten Gewinne wurden in Sklaven und Grundstiicken angelegt, zwischen den Gesellschaftern geteilt und gingen in deren Familienvermogen ein. Gleichwohl muB angenommen werden, daB Institutionen, insbesondere die konigliche Verwaltung, als Abnehmer fungierten. Parallel zu diesen Geschaften entwickelte sich jedoch ein Beziehungsgeflecht, bei dem die Egibis eine Mittlerfunktion zwischen der Verwaltung einerseits und den Produzenten und anderen kleinen Geschaftsleuten andererseits ubernahmen, sei es, indem sie Steuern und Abgaben, die andere zu zahlen hatte, kreditierten, oder indem sie ein bestimmtes Steueraufkommen pauschal beglichen und das Einziehen der entsprechenden Forderungen ubernahmen. Dieses Arrangement war beiderseits vorteilhaft; den Beamten ersparte es viel Aufwand beim Eintreiben der Abgaben und garantierte, daB eine bestimmte Summe zu einem festgesetzten Termin verfiigbar war. Die Egibis wiederum erhielten die der Verwaltung in Naturalien zustehenden Ertragsanteile direkt von den Produzenten geliefert, konnten diese Kontakte gleichzeitig fur Aufkaufgeschafte nutzen, 61 BM 33981 (Wunsch, AfO 42/43 (1995-96), Nr. 13): 6f.: "sein Haus in der Mauergasse neben dem Grundstiick des Konigs und neben dem Haus des PN ..." 116 C. WUNSCH gewahrten Kredite bei Zahlungs- bzw. Lieferriickstanden und konnten entsprechende Zinsertrage erwarten. Diese Geschafte bargen immer ein gewisses Risiko, das in erster Linie die Egibis zu tragen hatten, da sie mit ihrem Vermogen fur Forderungen der Krone oder der Tempelverwaltung hafteten, wie aus den Generalpfandklauseln der entsprechenden Urkunden hervorgeht. Bei normalen Ernten lohnten solche Unternehmen sicher den Aufwand, und auch in wirtschaftlich angespannten Zeiten muB ein gewisser Spielraum bestanden haben, etwa indem Forderungen von Silber in Naturalien und umgekehrt zum aktuellen Kurs in jeweils giinstiger Richtung umgerechnet wurden oder Grundstucke unter der Bedingung von Zinsantichrese gepfandet wurden, was im Notfall bis zur Pfandverwertung fiihren konnte. Problematisch muBte es jedoch werden, wenn etwa durch MiBernten die als Abgaben zu erbringenden Ertragsanteile viel zu gering ausfielen oder die Produzenten generell - egal, aus welchen Griinden - wirtschaftlich uberfordert und verschuldet waren. Unsere Beispiele belegen einerseits die Langlebigkeit mancher Forderungen von Institutionen gegeniiber Geschaftsleuten, womit vermutlich temporaren Schwierigkeiten Rechnung getragen wurde, andererseits aber auch energisches Durchgreifen bis zur Konfiszierung von Immobilien, wenn deren Zahlungsmoral zu wiinschen ubrig lieB. Auf lange Sicht muBten die Institutionen ein Interesse haben, ein zwar moglichst hohes Steueraufkommen mit geringem eigenem Aufwand zu erzielen, aber gleichzeitig zu verhindern, daB die mit der Arbeit betrauten Geschaftsleute sich zu sehr auf Kosten der Abgabepflichtigen bereicherten, so daB dadurch das wirtschaftliche Uberleben der Produzenten gefahrdet wurde. DaB dieser schwierige Balanceakt iiber mehrere Jahrzehnte mehr oder weniger erfolgreich praktiziert wurde, macht die Oberlieferung aus dem Egibi- Archiv deutlich. Es bleibt zu fragen, ob die Obernahme einer bestimmten Steuer- oder Generalpachterfunktion immer freiwillig erfolgte und von vornherein Gewinn versprach. Sie konnte auch ein willkommenes Mittel gewesen sein, allzu schnell und offensichtlich reich gewordene Geschaftsleute zu schropfen. Was die Kontakte der Egibis zu Neriglissar und den Verwaltern mehrerer aufeinander folgender Kronprinzen verschiedener Dynastien angeht, so ist in erster Linie die Kontinuitat dieser Beziehung durch drei Generationen und politisch turbulente Zeiten bemerkenswert, wenngleich iiber den konkreten EinfluB dieser Verbindung auf die Geschicke der Familie Egibi nur spekuliert werden kann. Abkurzungen Camb (nach Jahreszahl): Cambyses; Cyr (nach Jahreszahl): Cyrus; Dar (nach Jahreszahl): Darius; m: Mine (= 60 5, etwa 500 g); Nbk (nach Jahreszahl): Nebukadnezar II.; Nbn (nach Jahreszahl): Nabonid; Ner (nach Jahreszahl): Neriglissar; Npl (nach Jahreszahl): Nabopolassar; §: Schekel (= 1/60 m, etwa 8 g); Xer (nach Jahreszahl): Xerxes Literatur Abraham, K. OLA 65 "The End of Marduk-na§ir-apli's Career as Businessman and Scribe: New Evidence from Unpublished Egibi Texts from the British Museum", in: K. Van Lerberghe—A. 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Iddin-Marduk Die Urkunden des babylonischen Geschaftsmannes Iddin-Marduk. Zum Handel mit Naturalien im 6. Jahrhundert v.Chr., Bd. I und II (= Cuneiform Monographs 3a und b), Groningen 1993. AfO 42/43 "Die Frauen der Familie Egibi", AfO 42/43 (1995-96), 33-63. Fs Oelsner "Die Richter des Nabonid", in: J. Marzahn—H. Neumann (Hrsg.): Assyriologica et Semitica. Festschrift fiir Joachim Oelsner (= AO AT 252), Munster 1999 [im Druck]. Felder und Garten Das Egibi-Archiv. 1. Die Felder und Garten [im Druck]. Zadok, R. RGTC 8 Geographical Names According to New-and Late-Babylonian Texts, Wiesbaden 1985. Iran 14 "On the Connections Between Iran and Babylonia in the Sixth Century B.C.", Iran 14 (1976), 61-78. Zawadzki, S. AMI 27 "The First Persian Journey of Itti-Marduk-balatu", AMI 27 (1994), 123- 126. TABLE OF CONTENTS Introduction................................................................................................................ 1 G. van Driel Institutional and Non-institutional Economy in Ancient Mesopotamia.................... 5 F. Joannes Relations entre interets prives et biens des sanctuaires a 1'epoque neo-babylonienne 25 P.-A. Beaulieu A Finger in Every Pie: The Institutional Connections of a Family of Entrepreneurs in Neo-Babylonian Larsa........................................................................................... 43 A. C.V.M. Bongenaar Private Archives in Neo-Babylonian Sippar and their Institutional Connections..... 73 C. Wunsch Neubabylonische Geschaftsleute und ihre Beziehungen zu Palast- und Tempelverwaltungen: Das Beispiel der Familie Egibi............................................... 95 H. Neumann Staatliche Verwaltung und privates Handwerk in der Ur-III-Zeit: Die Auftrags- tatigkeit der Schmiede von Girsu............................................................................... 119 J.G. Dercksen Institutional and Private in the Old Assyrian Period.................................................. 135 J. Renger Das Palastgeschaft in der altbabylonischen Zeit........................................................ 153 D. Charpin Les preteurs et le palais: Les edits de misarum des rois de Babylone et leurs traces dans les archives privees............................................................................................ 185 R.M. Jas Old and New Archives from Nuzi............................................................................. 213 W.H. van Soldi Private Archives at Ugarit.......................................................................................... 229 B. J.J. Haring Outsiders in Charge of Institutional Property in New Kingdom Egypt..................... 247 W.M. Jongman Hunger and Power: Theories, Models and Methods in Roman Economic History ... 259
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