Geld- und Kreditwirtschaft in neubabylonischer Zeit. moreIn: J. Marzahn, G. Schauerte (eds.): Babylon. Mythos & Wahrheit. Eine Ausstellung des Vorderasiatischen Museums, Staatliche Museen zu Berlin. Ausstellungsteil: Wahrheit Babylon, Katalogband: Wahrheit. Berlin und München: Staatliche Museen zu Berlin und Hirmer Verlag 2008, pp. 443–448. |
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GELD- UNO KREDITWIRTSCHAFT
IN NEUBABYLQN15CHER ZEIT
Cornelia Wunsch, Hirschbach/London
Aus der Zeit des neubabylonischen Reiches sind Tausende von Ton-
tafeln aus Familienarchiven uberliefert.1 Meist wurden Doku-
mente archiviert, die Besitzanspriiche der Familien beweisen, etwa
Land-, Haus- und Sklavenkaufe, Erbteilungen und Mitgiftbestel-
lungen, aber auch Pacht- und Mietvertrage sowie Schuldscheine
und Quittungen. Binige Archive enthalten auch (oder nur) Ge-
schaftsurkunden und erlauben damit Einblicke in das Wirtschafts-
leben - ein Quellentyp, wie er z. B. aus der klassischen Antike quasi
nicht existiert, da dort auf wenig dauerhaftem Material geschrie-
ben wurde und Alltagsdokumente nicht im Schulunterricht
kopiert wurden, um auf diese Weise der Nachwelt bewahrt zu wer-
den. Nur in Ausnahmefallen sind daher Originalzeugen uberlie-
fert.2 Im Vergleich dazu sind Tontafeln sehr robust und langlebig.
Der Geldverkehr zu neubabylonischer Zeit war hochentwi-
ckelt. Zwar gab es noch keine Miinzen, diese kamen erst Ende des
6. Jahrhunderts v. Chr. langsam in Gebrauch, nachdem die persi-
schen Achameniden Babylonien erobert hatten. (Siehe den Beitrag
von Karsten Dahmen in diesem Katalog.) Aber man benutzte Sil-
berstiicke in standardisierter Legierung und GroJse, die gewogen
und gebrochen bzw. gehackt werden konnten. Aus okonomischem
Blickwinkel erf ullte Hacksilber dieselbe Funktion wie Miinzen,
denn solange bei Letzteren Nominalwert und Metallgehalt iiber-
einstimmten, waren auch sie im Grunde nichts anderes als stan-
dardisierte Stucke von Edelmetall mit garantierter Reinheit. Auch
in Europa wurden z. B. noch zu Hansezeiten Miinzen - besonders
die weniger gelaufigen - wie Hacksilber ausgewogen.
Die ubliche Legierung in Babylonien enthielt nach Auskunft
der Texte 1/8 Beimengung (das entspricht 14-lotigem Silber bzw.
875 %o), es gab aber auch andere Qualitaten mit 1/5,1/6 oder 1/12
Anteil (d. h. 800, 833 bzw. 916 %o). Auch »reines« Silber wird er-
wahnt, das (wie das als »rein« geltende Sterlingsilber von 925 %o)
der hochsten damals zu erzielenden Reinheit entsprochen haben
diirfte. In den Tempeln waren Handwerker mit dem Lautern des
Silbers beschaftigt, und man darf annehmen, dass der Standard
auf diese Weise garantiert wurde, vermutlich durch Punzierun-
gen. Die damaligen MaJseinheiten sind zumindest dem Bibelleser
gelaufig; 1 Mine wog etwa 1 Pf und, und das 1/60 davon, 1 Schekel,
etwa 8 1/3 Gramm. 60 Minen sind 1 Talent.
Wir konnen davon ausgehen, dass im 6. Jahrhundert v. Chr. Sil-
ber im hohen Maise in Umlauf war und tatsachlich als Zahlungs-
mittel - definitiv in den Stadten - gebraucht wurde. Selbst auf dem
Land bestand zunehmend Bedarf, wenn einige Steuern in Silber
entrichtet werden mussten, der kleine Bauer aber nur Gerste oder
Datteln anzubieten hatte. So gab es viele Geschaftsleute, die aufs
Land fuhren, um die Ernte vorab billig aufzukaufen. Sie liefsen
diese zu einem festgesetzten Termin zum nachstgelegenen Kanal
liefern und verschifften die Naturalien en gros nach Babylon oder
in andere Stadte. Damit war viel Geld zu verdienen, da bei zahl-
reichen groKen Tempel- und Palastbauprojekten sowie Kanal- und
StraJsenbauten zahlreiche Arbeitskrafte im Einsatz waren, die mit
dem Lebensnotwendigen versorgt werden mussten. Viele waren
Mietlinge und hatten kein Land, um sich selbst zu versorgen, an-
dere waren zeitweilig dienstverpflichtet und fern von zu Hause.
Interessanterweise wurden nicht alle von ihnen mit Rationen ver-
kostigt, sondern man zahlte ihnen Silber aus. Die konigliche Ver-
waltung, der die Projekte unterstanden, kummerte sich also nicht
immer selbst um die Beschaffung von Nahrungsmitteln, sondern
iiberlieJl dies geschaftstiichtigen Mittelsmannern.
Selbst die Tempel, von denen man gemeinhin annimmt, sie
seien autarke Wirtschaftseinheiten, die alles Notwendige selbst
produzieren (Siehe den Beitrag »Die Arbeitswelt - Wirtschaft und
Verwaltung, Handel und Profit« von Joachim Marzahn in diesem
Katalog.), waren zunehmend auf marktorientierten Anbau be-
stimmter landwirtschaf tlicher Produkte angewiesen. So hatte sich
z. B. der Eanna-Tempel in Uruk auf Viehzucht und Wollverarbei-
tung spezialisiert und musste daher Gerste in grolsem Umfang da-
zukaufen.
Urkundentypen und Arten von Geschaften
Es gab effektive Instrumente fur finanzielle Geschafte, wobei es
keine Rolle spielte, ob diese im privaten Bereich angesiedelt waren
oder Geschaftszwecken dienten; man benutzte dieselben Urkun-
dentypen.
Ein sogenannter Verpflichtungsschein (u'iltu) funktionierte
etwa so wie ein Schuldschein oder Wechsel: Er dokumentierte, dass
der Schuldner dem Glaubiger eine Zahlung (oder einen Dienst)
I GELD- UND KREDITWIRTSCHAFT IN NEUBABYLONISCHER ZEIT
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Abb. 318 Text iiber den internationalen Handel (Kat. 234)
schuldet; in der Regel wurde audi ein Erf iillungstermin und -ort
genannt. Weitere Klauseln konnten folgen, z.B. die Bedingung,
Zins zu zahlen, entweder von Anbeginn oder erst nach Zahlung-
sverzug. Ublicherweise bestand der Glaubiger auf Sicherung sei-
ner Forderung durch ein Pfand. Dies konnte ein Haus oder Grund-
sttick sein (Hypothek), es konnten aber audi Sklaven oder einzelne
wertvolle Gegenstande sein. Fiir Geschaftsdarlehen haftete der
Schuldner hauf ig mit seinem gesamten Vermogen (Generalpf and).
Der iibliche Zinssatz betrug 20% pro Jahr. Dieser Wert ist
hoch und mag einen Alptraum f iir jeden heutigen privaten Bau-
herrn bedeuten, aber z.B. in den USA verlangten Anfang 2008
manche angesehenen Kreditinstitute bis zu 25,99% Zins fiir Kre-
ditkartenschulden oder Konsumerkredite, die iiber ein bestimm-
tes Limit hinausgingen (und das bei langjahriger Stagnation der
Realeinkommen). Auch das ist noch betrachtlich geringer als die
Wuchersatze von 80 bis 100 %, die Geldverleiher im 19. Jahrhun-
dert auf dem Lande in Osteuropa forderten und die in Indien noch
vor wenigen Jahrzehnten gang und gabe waren.
Wenn Schuldner die Zinsen nicht mehr zahlen konnten,
wurde in der Regel das Sicherungspfand in ein antichretisches
Pfand umgewandelt, d. h., der Schuldner iiberlieft dem Glaubiger
das verpfandete Objekt zur Nutzung und die dem Schuldner zu-
stehenden Mieteinnahmen wurden mit den Zins verrechnet. Das
Objekt gehort in einer solchen Konstellation zwar de jure noch
GELD- UNO KREDITWIRTSCHAFT IN NEUBABYLONISCHER 2EIT | 445
dem Schuldner, aber das damit verbundene Einkommen steht dem
Glaubiger zu. Dem Schuldner fallt es dadurch umso schwerer, die
urspriingliche Schuld zu begleichen, denn will er weiterhin sein
Feld bestellen, muss er Pacht entrichten; um sein eigenes Haus zu
bewohnen, zahlt er Miete an den Glaubiger. Ein solches Verhalt-
nis kann iiber lange Jahre bestehen bleiben. Diesem Zustand
kommt in heutiger Zeit eine 100 %ige Hypothek mit minimaler
Tilgung (l %) nahe, wie dies im angelsachsischen Raum durchaus
ublich ist. Das Schuldverhaltnis ist quasi permanent und f ur den
Babylonier bedeutete es den letzten Schritt, bevor er sein Vermo-
gensobjekt endgiiltig verlor. Heute wird dergleichen als »climing
the property ladder« vermarktet, auch wenn es im Grunde Schuld-
knechtschaft gegeniiber der Bank fur den langsten Teil eines Ar-
beitslebens bedeutet. So andern sich die Zeiten.
Die oben erwahnten Verpflichtungs- oder Schuldscheine be-
griinden ein abstraktes Glaubiger-Schuldner-Verhaltnis, unab-
hangig vom Schuldgrund, auch wenn dieser manchmal genannt
ist. Oftmals ist nur aus dem Archivkontext ersichtlich, ob es sich
um klassischen Wucher handelt, Steuerausgaben deckt (der Kre-
dit also zur Finanzierung des Lebensunterhalts dient, ohne dem
Schuldner Mittel in die Hand zu geben, hohere Einkunfte zu er-
zielen) oder ob der Schuldschein f iir eine Investition steht (z. B.
wenn ein Bauer einen Pflugochsen kauft, um die Produktivitat zu
steigern) oder ein Darlehen fiir Geschaftszwecke gewahrt wird.
Verpflichtungsscheine konnen auch eine Dienstleistung betref-
fen, z. B. wenn eine Person einer anderen soundso viele Tage Ar-
beit oder Ersatzdienst beim Militar schuldet.
Verpflichtungsscheine waren ubertragbar und konnten zediert
werden, d. h., ein Glaubiger durfte die Forderung an einen Drit-
ten abtreten. Sie wurden wie Vermogenswerte behandelt (z. B.
wenn Zinseinnahmen durch antichretisch verpfandete Hauser an-
fielen) und als solche vererbt. Verpflichtungsscheine konnten
auch iiberregional gelten, wenn am Ort eine Gruppe von babylo-
nischen Geschaftsleuten anwesend war. Dies belegen Urkunden,
die von etwa 530 v. Chr. an am persischen Hof ausgestellt wurden.
Bis hierhin stellt dieses System grundsatzlich nichts Neues im
Vergleich zu dem dar, was schon um 2000 v. Chr. bei den altas-
syrischen Handlern, die zwischen Assur und Anatolien pendelten,
in Gebrauch war - abgesehen davon, dass die Wirtschaft insge-
samt starker monetarisiert war und diese Instrumente nicht nur
von Handlern genutzt wurden. Neu ist jedoch, wie altherge-
brachte Instrumente auf kreative Weise eingesetzt wurden, um
neue rechtlich-okonomische Beziehungen zu definieren. Das Er-
gebnis ist so modern wie das, was wir an der Schwelle zur Renais-
sance finden und als Grundlage fiir den groisen Durchbruch zur
Moderne betrachten. Daf iir seien drei Beispiele angef iihrt.
Geschaftspartnerschaften
Geschafte, die sich dem Aufkauf, der Verarbeitung und Vermark-
tung von Naturalien widmeten, waren haufig als harranu^-Va.ix-
nerschaften organisiert. Sie sind der arabischen mudaraba, der ita-
lienischen commenda oder den Hansegesellschaften vergleichbar.
Vorlaufer finden sich schon an der Wende zum 2. Jahrtausend
v. Chr. bei den altassyrischen Handlern unter dem Namen tapputu.
In neubabylonischer Zeit wurden derartige Geschaftsstrukturen
in groftem Stil auch im Binnenhandel angewandt.
Meist taten sich dazu zwei Partner zusammen, von denen einer
als stiller Teilhaber bzw. Seniorpartner das Kapital einbrachte,
wahrend der Juniorpartner seine Arbeitskraft beitrug; das Kapi-
tal wurde nicht verzinst, sondern der Gewinn geteilt. Erst wenn
die Gesellschaft aufgelost wurde, erhielt der stille Partner seinen
Einsatz zuriick. Manchmal biindelten auch mehrere Geschafts-
leute ihre Ressourcen, um eine kritische Masse zu erreichen. Die
Arrangements waren flexibel und die Anteile am Uberschuss (utru)
konnten variieren, je nach Zahl der Partner und dem Verhaltnis
von Geschaftseinlage und Arbeitsaufwand. Fur die Juniorpartner
war dies attraktiv, da sie ohne eigenes Startkapital arbeiten konn-
ten. Fur den stillen Partner lohnte sich das Geschaft im Vergleich
zu einem zu 20 % verzinslichen Darlehen nur, wenn iiber 40 % Ge-
winn zu erwarten waren, da dieser ja geteilt werden musste. Of-
fensichtlich waren die Aussichten gut, sonst hatte man sich ande-
rer Instrumente zur Finanzierung bedient.
Aus einigen Familienarchiven ist ersichtlich, wie Juniorpart-
ner innerhalb eines Jahrzehnts zum Seniorpartner aufstiegen, um
schliefilich den »Knochenjob« zu denselben Konditionen, unter
denen sie ihre Karriere begonnen hatten, an Jiingere zu delegieren.
Beispielsweise betrifft eine Urkunde aus dem 30. Regierungsjahr
Nebukadnezars II. (575 v. Chr.) eine harranu-Gese\lscha.h, deren
Juniorpartner mit 6 Minen Silber (etwa 3 Kilogramm) arbeitete,
die der stille Partner bereitstellte.4 Aus einer weiteren Klausel geht
hervor, dass diese Gesellschaft im 24. Regierungsjahr begriindet
worden war und die Geschaftseinlage damals 11 Minen betragen
hatte. Es war dem Juniorpartner somit in sechs Jahren gelungen,
dem Seniorpartner fast die Halfte des urspriinglichen Kapitals aus
seinem Gewinnanteil zuriickzuzahlen.
Aber nicht alle waren erfolgreich. Es gab auch Falle von Bank-
rott, bei denen die betroffenen Familien ihr gesamtes Vermogen
verloren.5 Das Geschaftsklima muss dem der Aufbruchsstimmung
in der Griinderzeit in Deutschland ahnlich gewesen sein. Es sind
auch vergleichbare gesellschaftliche Auswirkungen zu beobach-
ten, indem Teile der alten stadtischen Oberschicht zunehmend
okonomisch unter Druck gerieten und ihren ererbten Wohlstand
schwinden sahen, wahrend eine Schicht von neureichen Aufstei-
I GELD- UND KREDITWIRTSCHAFT IN NEUBABYLONISCHER ZElT
gem an wirtschaftlichem und zunehmend auch politischem Ein-
fluss gewann. Dieser Prozess war nicht durch politische Ereignisse
wie Eroberungen oder einen Dynastiewechsel mit anschlieftender
Umverteilung von Vermogen - insbesondere Land - bedingt
(wenngleich sich gute politische Verbindungen natiirlich auch da-
mals bezahlt machten), sondern die zunehmende Polarisiemng in-
nerhalb der traditionellen Elite hatte vornehmlich wirtschaftliche
Ursachen.
Der Kauf von Immobilien auf Kredit
Ein Kauf von Immobdien auf Kredit ist eigentlich nach babylo-
nischem Recht nicht vorgesehen. Ein Kauf setzt die vollstandige
Ubergabe des Kaufpreises voraus. Man hat sich immer damit
beholfen, iiber eventuelle Restforderungen einen unabhangigen
Verpflichtungsschein auszustellen. Aber die Vorstellung eines
ioo%igen Immobiliendarlehens war fremd. Das lag daran, dass
Grundstiickspreise relativ stabil waren und bei einer 20 %igen Zins-
rate kein Vorteil aus Spekulation durch die Wertsteigerung des
Objekts zu erzielen war. Dennoch kann ein solcher Fall nachge-
wiesen werden, der wiederum eine kreative Anwendung eines vor-
handenen Instruments zeigt:
Als ein Geschaftsmann die Chance erhalt, ein goJses Haus neben
dem Kronprinzenpalast in Babylon zu erwerben, was zweifellos
eine gute und prestigetrachtige Geldanlage darstellt, ist es ihm ei-
gentlich zu teuer, denn er benotigt das Geld fur sein expan-
dierendes Geschaft. Das Haus braucht er nicht, um darin zu woh-
nen, denn er besitzt bereits eins, daher steht Vermietung im
Vordergrund. Mit monatlichen Mieteinnahmen ware ihm schon
gedient, noch lieber beliefie er allerdings das Kapital im lauf enden
Geschaft. Wer kame als Mieter in Frage? Der Verwalter des Kron-
prinzen wiirde das Haus gern nutzen, aber der monatliche Miet-
zins stellt eine betrachtliche Ausgabe dar (falls er sie aus eigener
Tasche bestreiten wollte) oder muss gegenuber seinem Herrn ge-
rechtfertigt werden. Mit diesem potentiellen Mieter einigt sich
der Geschaftsmann auf die Anwendung eines bekannten Konzep-
tes: der oben bereits erwahnten antichretischen Verpfandung, bei
der sich der Zins des geschuldeten Silbers mit der Miete des Hau-
ses die Waage halt. Einen Kredit auszuhandigen, ist fur den Be-
amten offenbar kein Problem. Er zahlt nicht als Ausgabe - das
Geld kommt ja irgendwann wieder zuriick und wenn nicht, dann
hat man ein wertgleiches Objekt als Pfand. Dem Geschaftsmann
gehort das Haus de jure, er kann aber den Kaufpreis voll im Ge-
schaft belassen und muss keine Zinsen zahlen.
Wir haben also de facto einen zu 100% kreditieren Kauf eines
Hauses vor uns, bei dem sich Immobilienwert, Zinslast und Miet-
einnahmen die Waage halten. Die Amerikaner sagen: »It's a wash.«
Dieses Arrangement, das keinerlei weitere Zahlung (auiler der
Riickzahlung der ursprunglichen Schuldsumme) erfordert, hat
jahrzehntelang bestanden und vier Herrscher und einen Dynas-
tiewechsel iiberlebt!
Man bediente sich dazu desselben Instruments, das unter »nor-
malen« Umstanden, wie bereits beschrieben, f iir den okonomisch
schwachen Schuldner den letzten Schritt vor dem Verlust seines
Hauses bedeuten wiirde, da er keine Einkunfte mehr daraus Ziehen
kann, um den geschuldeten Kapitalbetrag zuriickzuzahlen. Es ist
demnach die Anwendung eines bekannten Instruments in einem
neuen Kontext mit dem Zweck, ein Problem zu umgehen (nam-
lich die Eigenschaft des Kaufvertrages, die vollstandige Kauf-
preiszahlung vorauszusetzen), ohne die Regel zu brechen. Dies
wiederum schafft eine neue okonomische Realitat.
Auf dem Weg zum Bankwesen
Einige wohlhabende und geschaftstiichtige babylonische Fami-
lien wurden in fruherer Literatur als »Bankiers« bezeichnet, etwa
die Familie Egibi. Zudem wurde iiber deren jiidische Herkunft
spekuliert.6 Auch wenn Letzteres seit langem widerlegt ist, f inden
sich immer wieder entsprechende Behauptungen, etwa auf Web-
seiten. Auch die Frage, ob die Egibis Bankgeschafte betrieben,
wurde wissenschaftlich untersucht und verneint.7 Dazu muss
vorausgeschickt werden, dass die Begriffe »Bank« und »banking«
in der Literatur unscharf benutzt werden und verschiedene Dinge
gemeint sein konnen.
Das moderne Bankwesen griindet sich auf Vorlaufer, die in das
13. Jahrhundert zuriickreichen. Der Service bestand in Geld-
wechsel, Handelskrediten, der sicheren Verwahrung von Bargeld
und der Ubermittlung von Bargeld an andere Orte, umf asste aber
normalerweise nicht alles gleichzeitig. Oft werden in der histori-
schen Literatur Geldverleiher, die Kredite fiir bestimmte Han-
delsoperationen ausreichen, bereits als Bankiers bezeichnet (z. B.
die von David Jones [vgl. Anm. 2] genannten »bankers« von Pu-
teoli). Derartige Geschafte sind auch fiir Babylonien gut bezeugt
und nach diesem weiten Verstandnis wurden auch die Egibis zu
den Bankiers zahlen. Betrachtet man aber den Anted, den Fi-
nanzdienstleistungen am Gesamtumfang ausmachen, so spielt die-
ser gegenuber Handelsgeschaften eine untergeordnete Rolle.
Zudem wurde in der Regel eigenes Geld eingesetzt oder verliehen,
und der Zinssatz bei Entgegennahme und Ausgabe von Krediten
betrug in der Regel 20 %, aus einem Unterschied (arbitrage) war
demnach kein Gewinn zu erzielen. Somit ist die Beschreibung als
»Geschaftshaus« eher zutreffend.
Dennoch waren die meisten f iir das Bankwesen notigen recht-
lichen Instrumente vorhanden und wurden z. T. in einer Weise an-
GELD- UNO KREDITWIRTSCHAFT IN NEUBABYLONSSCHE" | 447
gewandt, die Neuerungen der europaischen Wirtschaftsgeschichte
bereits vorwegnimmt. Dies sei an dem Beispiel eines Tontafeltex-
tes aus dem British Museum verdeutlicht:8 Ein Mann hat Schul-
den und muss deswegen sein Haus verkaufen; mit einem Teil des
Kaufpreises werden die Glaubiger ausgezahlt. Der Kaufer ist sich
aber nicht sicher, ob nicht vielleicht noch weitere Forderungen be-
stehen, f iir die das Haus als Sicherheit gedient hat. Wenn dem so
ware, miissten diese ebenfalls ausbezahlt werden, und zwar aus
dem verbleibenden Kaufpreisrest. Wurde der Verkauf er diesen nun
ausgezahlt bekommen und damit das Weite suchen, wiirde sich
der Glaubiger an den Eigentumer des Hauses halten, um seine For-
derung durchzusetzen. Um dies zu verhindern, gibt es in neuba-
bylonischer Zeit ein Routineverfahren: Der Kaufpreisrest (oder ein
Teil davon) wird bei einem Amtstrager (z. B. einem koniglichen
Richter oder Notar) deponiert, »im versiegelten Beutel«, wie es
mehrfach in entsprechenden Texten heiEt, so dass eventuelle Glau-
biger ihre Rechte auch nachtraglich noch anmelden konnen. Ob es
dafiir ein Zeitlimit gab, ist nicht bekannt, aber ein Beispiel in
einem neuentdeckten Text zeigt, dass es vier Jahre dauern konnte,
bis dem Verkaufer der Betrag nach Anhorung freigegeben wurde.
Dies ist naturlich ein Problem fiir den Verkaufer, weil er in dieser
Zeit nicht uber das Geld verfiigen kann und keine Einkiinfte
daraus erzielt. Die logische Folgerung f iir uns ware, dass man ihm
Zinsen dafiir zahlen musste. Genau das haben auch die Babylonier
gemacht. Man kann aber von einer Amtsperson nicht unbedingt
erwarten, dass sie das bei sich deponierte Geld aus eigenen Mit-
teln verzinst. Es muss also an jemanden verliehen werden, der
bereit ist, dafiir Zinsen zu zahlen. Genau dies geschieht im vorlie-
genden Fall: Das deponierte Geld wird an einen Dritten ausge-
handigt, der es zu verzinsen verspricht und zusatzlich sein eigenes
Grundstiick als Sicherungspfand bestellt. Der Zins soil in Natura-
lien an den Verkaufer des Hauses (d. h. den Eigentumer des depo-
nierten Silbers) ausgezahlt werden. Das ganze Verfahren wird vor
hochrangigen Amtstragern abgewickelt.
Es handelt sich hier um die Entgegennahme eines Depositums
und Ausgabe eines Kredites durch einen Vermittler, der dafiir
keine eigenen Mittel einsetzt (wie er sich selbst f inanziert, ist in
diesem Zusammenhang nicht von Belang). Man konnte dies als
letzten Schritt hin zur Depositenbank bezeichnen.
Ahnliches war bislang f iir Babylonien nicht bezeugt. Ein Ver-
gleich mit den unterschiedlichen Bankentypen, die sich in Europa
entwickelt haben, zeigt, dass man in diesem Geschaft mehrere As-
pekte vereint findet, die spater fiir Giro-, Depositen- und Kredit-
banken typisch sind. Der neue Text vereint »moderne« Aspekte
- Entgegennahme von Geld mit dem Zweck, es als Darlehen
zu vergeben
- der Deponent erhalt Zins
- der Vermittler (Depositar) arbeitet nicht mit eigenem
Geld
- mit »archaischen« Aspekten
- Deponent, Depositar und Schuldner verhandeln gemein-
sam (bei einer Kreditbank ist der Vorgang anonymisiert)
- es geht um ein bestimmtes Depositum, das als solches ver-
liehen wird (bei einer Bank ist nur die Hohe des Betrages
wichtig)
- der Schuldner zahlt den Zins direkt an den Deponenten
(nicht uber den Umweg uber den Depositar)
- der Depositar zieht keinen erkennbaren Vorteil aus dem
Geschaft.
Das Geld wird also von einer autorisierten Person zur sicheren
Verwahrung entgegengenommen und im Bedarfsfall auf Anwei-
sung des Deponenten an dessen Glaubiger ausgezahlt. Zugleich
erfolgt die Bereitstellung des Kapitals zu produktiven Zwecken an
einen Dritten, wenngleich noch uber direkte Vermittlung. Der
Deponent erhalt Zins vom Kreditnehmer und dieser wiederum
stellt Sicherheiten. Es handelt sich um eine Kombination ver-
schiedener Geldgeschafte, die einander bedingen und voneinander
abhangen und deren Sicherheit kraft Amt (hier: eines koniglichen
Beamten) garantiert wird. Dieser letzte Aspekt war auch f iir die
Girobanken (die den altesten Bankentyp reprasentieren) von gro-
wer Bedeutung, da sie der Autorisierung, Legitimation und Si-
cherheit bedurften, um das notwendige Vertrauen als Geschafts-
voraussetzung zu schaffen. Dies ist auch heute wieder - angesichts
der durch unverantwortliche Vergabe von Krediten ausgelosten
Bankenkrise - hochst aktuell.
Ausblick
Neue Erkenntnisse zur Entwicklung hin zum Bankwesen kom-
men aus etwa zweihundert Jahre jiingeren Keilschriftquellen aus
hellenistischer Zeit.9 Diese enthalten eine Klausel, wonach das De-
positum von jedem, der in Besitz der Taf el ist, eingef ordert werden
kann. Der Bearbeiter der Texte interpretiert den Sinn dieser Klau-
sel folgendermaJsen: Der Deponent kann die Tafel iiber sein De-
positum weiterreichen, der Inhaber der Tafel kann die Auszahlung
verlangen. Das ist de facto eine Form der bargeldlosen Zahlung,
ein Scheck.
Wiirde es sich um sogenannte irregulare Deposita handeln
(deren Betrag zuruckgezahlt wird, aber nicht das gegenstandlich
deponierte Silber selbst), dann wiirden die Urkunden mit der er-
wahnten Klausel auf einfache Weise den Transfer von Geld von
einem Ort zum anderen ermoglichen. Und es sieht so aus, als ob
dies auch tatsachlich beabsichtigt war.
I GELD- UNO KREDITWIRTSCHAFT IN NEUBABYLON!SCHER ZEIT
Formal sind die Urkunden allerdings wie regulare Deposita sti-
hsiert, d. h. solche, die in ihrer urspriinglichen Form zuriickzuge-
ben sind. Sie miissten - zumindest theoretisch - in ihrem versie-
gelten Beutel bleiben und intakt erstattet werden. Um das Silber
zwischenzeitlich nutzen zu konnen, hat man sich offensichtlich
wiederum eines juristischen Winkelzugs bedienen miissen, weil
das tradierte babylonische Recht (im Gegensatz zum romischen
Recht) kein irregulares Depositum kennt.
Der Vorgang wurde folgendermailen rekonstruiert: Zunachst
stellen die Parteien einen Vertrag iiber ein regulares Depositum
aus. Theoretisch soli es verpackt in seinem Beutel bleiben, prak-
usch wird es aber wahrscheinlich genutzt. Wenn der Deponent
(oder der Inhaber der Tafel) sein Geld zuriickfordert, wandelt man
den Schuldschein iiber das Depositum in ein normales Darlehen
mit sehr kurzer Laufzeit und auEergewohnlich hohen Verzugs-
zinsen um (mit mindestens dem Doppelten des sonst Ublichen).
Die Tatsache, dass ein Archiv viele solcher Urkunden uberliefert,
deutet darauf hin, dass sein Inhaber haufig mit derartigen Geld-
transfers operierte.
Auch dieses Beispiel belegt den innovativen Umgang mit
einem altiiberlieferten rechtlichen Instrumentarium im Rahmen
einer hochentwickelten Geld- und Kreditwirtschaf t. Ahnlich wie
das babylonische Gerichtswesen, das dem Geschaftsverkehr
Rechtssicherheit garantierte, hat diese Tradition noch lange nach
dem Untergang des neubabylonischen Reiches fortgewirkt.
Literaturhinweis
Jursa 2004 b
1 Siehe den Beitrag von Olof Pedersen in diesem Katalog.
2 Vgl. Jones 2006 iiber ein kleines Wachstafelarchiv (um 90 n. Chr.), von
dessen Tafeln nur der Wachstrager - das Holz - erhalten ist; aus den
dort erkennbaren Kratzern wurde der Text rekonstruiert.
3 Dies bedeutete urspriinglich »Weg« und bezeichnete auch vielerart
Reisen iiber Land, seien es miltarische Expeditionen oder Karawanen.
Als Rechtsterminus kann der Begriff sowohl die im Folgenden be-
schriebenen Gesellschaften bezeichnen als auch das daf iir eingesetzte
Kapital.
4 Text bei Strassmaier 1889, Nr. 216.
5 Dies hat z. B. einen Zweig der Familie Schangu-Gula betroffen. Die-
ser hatte iiber relativ kurze Zeit grolsen geschaf tlichen Erfolg, der sich
im Erwerb mehrerer Grundstiicke niederschlug. Nach dem iiberra-
schend friihen Tod sowohl des Familienoberhauptes als auch des al-
testen Sohnes konnten weder der jiingere Sohn noch die Ehefrau oder
Mutter oder deren Verwandte die Geschafte weiterfiihren. Es kam
zum Verkauf aller Vermogenswerte an die Familie Egibi, die Rest-
schuld wurde den Verbliebenen »aus Mitleid« erlassen; vgl. Wunsch
2000, Bd.l, S. 139-155.
6 Dies wurde bereits 1897 von Felix E. Peiser ausgef iihrt (Peiser 1897,
S. 309). »Egibi« hat nichts mit dem hebraischen Namen Jakob zu tun,
sondern ist eine Kurzform des sumerischen e-gi-ba-ti-la. Dies wie-
derum stellt eine gelehrte (Ruck-)LTbersetzung des babylonischen Na-
mens Sin-taqischa-liblut (»Oh Mondgott Sin, du hast [das Kind] ge-
geben, moge es am Leben bleiben«) dar, so wie z. B. im Deutschen der
Name »Bauer« zu »Agricola« latinisiert worden ist.
7 Bogaert 1966.
8 BM 38145; die Publikation durch die Autorin befindet sich in Vorbe-
reitung.
9 Jursa 2006.