Sklave (neubabylonisch) Reallexikon der Assyriologie more

In: Reallexikon der Assyriologie und Vorderasiatischen Archäologie, vol. 12, fasc. 7/8. Berlin: DeGruyter, pp. 572–574.

572 SKLAVE. SKLAVEREI. D Zeit qallulqallatu (jeweils syllabisch geschrieben) und ardullR)lamtu(GEME) svnonym gebraucht; danebet kommen lamutdnu wd dte Kollektivbezeichnuneenamclütu (als fem. Sg. konstruiert) vrÄ niii biti vor. In Urkunden ab Mifte des 5. Jhs. kann ard.u allerdrngs auch allgemein für Untergebene gebraucht werden, ohne dabei S.Status zu implizieren. Tempel-,,S." (öirkul öirkatu, Pl. iirla)kü) sind unter juristischen Gesichtspunktenkeine S., auch wenn ihre Lebensumständehäufie denen von S. ähneln (s.u.). $ z. Versklavung. Sklavereiist insbesondere in häuslichem Kontext bezeugt.Es ist anzunehmen, dassbei königlichen-Bauprojekten etc. auch zahlreiche S, zum Einsatz kamen; eine Massensklaverei. etwa in der Landwirtschaft, hat es jedoch nicht gegeben. Die meisten S. dürften als hausgeborene Nachkommen von S. automatisch deren Status übernommen haben, daneben wurden nicht-einheimische Personen als Kriegsbeute, durch Kidnapping oder Verkauf versklavt. Verpfändung und Verkauf von Familienmitgliedern als Schuld-S.ist im Gegensatz zu früheren Epochen äußerst selten belegt; zumeisrhandeltes sich um Notsituarionen: Oppenheim 1955:Verkaufvon Kindemdurch die Muner oder Elternwährend einerBelagerung; Nbk. 7o: Elternverkaufen einen Sohn; rz, 6f.: RA Verptlndung eines Sohnes durchden V:ter: Nbk. (Zieh)rochrer Ehe; ror: Verkaut einer in die TBFR 59: Verpfändung eines Ziehkindes nachdemTod der Eltern durchdenßruder; AfO :o. 37 Nr. u: Selbswerkauf Frau. einer Versklavung bzw. Markierung mit dem Sklavenzeichen (öindu äa amtat als Strafandrohung ist ebenfalls belegt (Cyr. 3o7, 3rz: bei Nichtbefolgung eines Kontaktverbots). $ 3. Kauf und Preise. S.-Kauf folgr dem Schema für Mobiliarkauf (Petschow t939, 44-68). Die Garantieklauselnbetreffen Vertragsanfechtung und Vindikation (scbü, paqiranu), Status als Frei.erlm,ir bantati) oder Tempelabhängiger (öirk*tu); hinzu kommen ab der Perserzeitverschiedene vom König abhängige,aber gleichzei- dingt eine Sonderposition der Palast- und Tempel-S., wie aus verschiedenen Privatrechtsurkunden deutlich wird {Radner 1997,206-209l. $ 3. Handel. In der neuass.Zeit sind keinerlei Einschränkungen für den Handel mit in Ässyrien geborenen Personen bekannt: S. konnten, wie auch legitime Familienangehörige, vom Haushaltsyorstand nach Belieben verkauft werden, Den Handel mit ausländischen S., die großteils als Kriegsbeute (Kriego, Kriegsgefangene)betrachtet werden können, organisierten staatliche Handelsagenten lumlnkäru .Kaufmann"), die Teil der ass. Armee waren lRadner 997, zz6-zz9i ead. t999, rorro3). Die zahlreich erhaltenen S.-Kaufuerträge beschreibenden Rechtsakt jeweils als privates Geschäft und geben die Umstände der Geschäftsanbahnungnicht zu erkennen; es gibt keine ei Belege für Märkte oder Zwischenhändler. Soezielle Klauseln sollen Hehlerei* und verdeckte Mäneel ausschließen (Radner 1997, t74-l88J. Preise sind offensichtlich von der Person des einzelnenS. abhängig und liegen im Normalfall zwischen ro und rzo Seoel Silber; der Durchschninspreis Sklavinnen für liegt unter dem ftir S. (ca. 4o vs. 55 Seqel Silber, s. Radner 1997, z3o-248; Fales a996, 30, rzn-r4"). Fales F. M. 1996: Prices Neo-Assynan in soutces, SAAB t-53. - Radner K, 997: Die ro, neuassyrischen PrivatrechtsurkundenQuelle als ftir Mensch und Umwelt(= SAr\S6); ead.ry99: period,in: J. G, Traders the Neo-Assyrian in (ed.), Dercksen Trade finance ancient and in Me(= sopotamia PIHANS = MOSSt.r) ror-rz6; 84 ead.zoor: The Neo-Assyrian period, R. Jasin (ed.), no R. \9estbrook Security debtin Anfor cientNearEastenr {= CHANE9) 25t-288; law period,HANEL (= ead. zoo3: Neo-Assydan HdOr.17z) 883-9to. K. Radner Sklave, Sklaverei.D. Neubabylonisch. $ r. Termioologie. $ z. Versklavung. $ 3. KaufundPreise. g 4. Arbeit. g 5. Rechts- $ status. S 6. Flucht Freilassung. 7.Temund pelabhängige. $ r. Terminologie. Als Termini für .,Sklave" werden in nB und frühachäm. SKLAVE, SKLAVEREI. D tig privilegierte Gruppen (arad öarrüti, i ianatu u.a.), deren Angehörige nicht als S. verkauft werden konnten. Garantien gegen Flucht und Tod sind selten Gegenstand in vorseleuk. Urkunden. Bei riÄr;ta handelt es sich um die Garantie, den vorherigen Eigentümer mit einwandfreiem Besitztitel angeben bzw. beibringen zu können. Seit Darius I. erscheint die murruqu-Klausel als Verpflichtung zur Bereinigung von Mängeln jeglicher An. Das Erfordernis, S.Käufe zwecks Besteuerung durch griech. Beamte registrieren zu lassen, führte wohl zur Aufgabe der keilschriftl. Beurkundung (Stolperr989). Die Preise für S. waren von Alter und Qualifikation abhängig; männliche waren allgemein teurer als weibliche. Im Laufe des 6.Jhs. stiegen die Preise tendenziell an. Normalerweise verkaufte man Kinder mit deren Mutter, solange sie noch nicht arbeitsfähig wareq häufig wurden S.-Familien geschlossen verkauft. 573 und Verpflichtungen eingehen. Ihre Stellung scheint der eines unemanzipiercen Sohneszu Lebzeiten des Vaters äbnlich zu sein. Dies kommt auch, wenn sie als Partei erscheinen, durch den Gebrauch einer Quasi-Filiation zum Ausdruck: ,,(Name des S.), S. des (Name des Eigentümers),Nachkomme von (Ahnherrenname des Eigentümers)". In anderen Kontexten wird, wenn überhaupt, die Abstammung nach der Mutrer angegeDen. $ 6. Flucht und Freilassung. Flucht von S. wird gelegendich erwähnt. u.a. im Zusammenhang mit Erbteilungen (Dar. j79; BabA z, Nr.4r) oder Rechtsstreitigkeiten (Nbn. tr3; Dar.53) (Flüchtling"). Um entlaufene S. besser identifizieren zu können, wurde oftmals auf deren Hände oder Unterarme der Name des Besitzers tätowieft (Dandamaev 1984, zz9-2341. '!(urde ein solcher S. verkauft, erscheintim Vertrag ein entsprechender Vermerk, um Rückforderungen oder Klagen wegen Hehlerei vorzubeugen.Auch Verstümmelungen $ 4. Arbeit. Die meisten S. dürften im Haushalt gearbeitethaben. Manche ließ ihr werden genannt (Camb. z9o: geschlitzte Eigentümer in einem Handwerk ausbilden Ohren). Nachweise für Misshandlungen (2. B. Bäcker, Wdscher,Schneider,Zimmerdurch den Eigentümer sind nicht erwähnt, mann, Siegelschneider), um sie später zu dürften aber vorgekommen sein. Die Töenrsprechend höherem Lohn zu vermieten tung eines S. durch eine dritte Personerfor(Lehrverträge*). derte eine Kompensationszahlung (Nbk. Der Eigentümer hatte Anspruch auf die 36s)volle Arbeitskraft eines S.; was immer letzDie Freilassung* durch den Eigentümer terer erwirtschaftete,gehörte ultimativ dem war ein einseitigerGnadenakt und bedurfte Eigentümer bzw. dessen Erben (dies geht der Beurkundung; der Terminus ist zukkü eindeutig aus Dar.379: 6o-52 hervor). ,,(von jeglichen Besitzansprüchenanderer Kam ein anderer in den Genuss dieser ArPersonen)reinigen"; die Betreffenden werbeitskraft, war Miete lid.ul oder erneTnan- den dann auch als zahü/zakttu bezeichnet. dattu genannte Abgabe zu zahlen. Diese Beispiele, dasssich ein S. mir selbsterwirrwurde auch fällig, wenn der S. unabhängig schafteten N4itteln freigekauft hätte,exisrieund auf eigene Rechnung arbeitete oder ren nicht, Gelegentlich war die Freilassung von einem Dritten unrechtmäßig in Be- mit einer Adootion (mit oder ohne Erbanschlag genommen wurde (Dar. 53). spruch) verbunden, meist erfolgte sie aber im Zusammenhang mit einer lüeihung als $ 5. Rechtsstatus. S. waren rechtsfä- öirhu an eine bestimmte Gottheit (2.8. ana hig, erscheinenjedoch, mit Ausnahme von GN zukhfi) und der Auflage, dem bisheriardus hochrangiger Personen, nicht als gen Eigentümer bis zu dessenTod zu dieZeugen. Ihre Eigentümer konnten sie nen. Häufig wurden die ehemaligen S. aus durchaus mit Kapital für selbstständige Un- diesemAnlass mit einem Brandmal (2. B. eiternehmen ausstattenoder die eigenen Ge- nem Svmbol der Gottheit) yersehen. Eine Freilassung ohne weitere Dienstschäfte führen lassen; in solchen Fällen konnten S. sanz normal Rechte ausüben pflichten mir gleichzeitiger Emanzipation, 574 SKLAVE.SKLAVEREI. E "Untergebener",,,Vasall",,,Untertan",,,Bediensteter" verwendet. Es handelt sich also um einen relativen Begriff ohne inhärente juristisch-sozialeDefinition. Dies wird z. B. deutlich in dem Erlass F-Iattuiilis III. RS 17.48, rn dem die Untertanen des Königs von Ugarit als "ein Diener (ARAD) des Königs von Ugarit oder ein Sohn von Ugarit oder der S. (ARAD) eines Dieners (ARAD) des Königs von Ugarit" benannt werden. LackenbacherS. 2oo2: Textesakkadiens d'Ugarit(= LAPOt o) 85f.mit Lit. - Nougay rol J. 19t6: Textes accadiens Archives des Sud (= PRU4) ro7f. die den ehemaligen S. aus seinem bisherigen Haushalt lond der potestas des Familienoberhauptes entlässt, kommt selten vor (ASJ r5, ro5f.; OIP rz.z,37). Terminologisch heißt dies: Der S. "gehört sich selbst" (öa ramaniSu iz) oder .niemand kann über ihn verfügen" \mamma ana rnullüu ul iiallat) bzw. die S.in kann ,,zum Haus ernes mar ban4 gehen" oder ,,gehen, wohin sie will", d. h. sich einem Haushalt ihrer \[ahl anschließen. $ 7. Tempelabhängige (5#Äzs) sind zwar rechtlich frei, bleiben aber zeitlebens unemanzipiert. AJsAngehörige desTempelA b l e i r u n g e n o n A R A D w e r d e nn u r i n v haushalts, den sie nicht verlassenkönnen, diesem Sinne verwendet (ARAD-nabbstehen sie unter der Kontrolle der Tempel,,(sich)unterwerfen", ARAD-fl4t4l,,Dienstverwaltung, die ihnen ihre Arbeitsaufgaben barkeit" im Sinne von Vasallität oder Gotzuweist. Im Gegensatz zu S. können sre tesdienst). Das Luwische kennt ein Wort aber selbst Eigentum erwerben und vererf;utarli-, welches mit ARAD wechselt und ben. Auch ihre familiären Bindungen wer- auch als Personenname verwendet wird. den respektiert und sie können Ehen schließen (BabA z, Nr.3), vorausgesetzt, der $ z. Sklaverei nach den hethitiPartner gehön zum selben Tempelhaushalt schen Gesetzen. Die wichtigste heth. und der Statusihrer Nachkommen als öirkz Quelle für den rechtlichen Status von S. der betreffendenGottheit ist urstreirig. sind die in ihrer ältesten Fassungin das 16. Dandamaev A, 1984: M. Slavery Babylonia Jh. zurückgehendensog. ,,Hethitischen Gein from Nabopolassar Alexander to the Great D; - O p p e n h e i mA . L . r 9 5 5 : setze"(s. Gesetze* Recht* B). (626-3y BC). -fhe from ,Siege-Documents' Nippur, kaq q, 69Hoffner H. A. 997: lawsof the Hittites 89.- Petschow H. 1939: neubabyloni- (=DMOA 2l) (mitLit.). H. Die (= schen Kaufformulare Leipziger Rechtswissen18). schaftliche Studien - StolperM. W. 1989: Die ,,Gesetze" unterscheiden oft zwiRegistration taxation and ofslave sales Achae- schen *Freien" {logogr. ELIU ..rein", in menid Babylonia, 79, 8o{o1. ZA heth. arawanni-) und S. Diese UnterscheiC. Vunsch dung findet sich jedoch nicht in den Landschenkungsurkunden (s. unten), wo vielmehr Personenerwähnt werden, die zusamSklave, Sklaverei.E. Bei den Hethitern. men mit dem Boden, den sie bewirtschaf- S nach S1.Bezeichnungen.z. Sklaverei denhe- ten, vom König einem ri(ürdenträger ,,als thitischen Gesetzefl.$ 3. Sklaverei Land- Geschenk" gegeben werden können; sie nach - $ schenkungsurkunden.4. Sklaverei nachInstruktionen. $ 5. Andere Formen Unfrei werden nicht als S. bezeichnet, können der aber ihrerseitsüber S. verfügen. Im Gegenheit. satz zu einer verbreiteten Auffassung, die $ r. Bezeichnungen. Die heth. Wörter mit der Existenz von Dorfgemeinschaften f ü r . . S . " u n d - S . i n " s i n d u n b e k a n n r s i e freier Bauern rechnet, könnte der ELLU im , werden stets logographisch ARAD (oder Sinne der Gesetze eine solche an den Boden IR) bzrv. GEME gescbrieben. Die heth. Vo- gebundene,aber darüber hinaus nicht perkabel für die S.in ist mit dem Femininsuffix sönlich unfreie Person sein. -öiara- von der Bezeichnungfür den S. abDass Personen durch Kauf erworben geleitet. werden konnten. zeigenSS 1766 r77, mir 'Wie in anderen altorientalischen Spra- denen eine Zusammenstellung von Tärifen chen wird das \üort auch für ,,Diener", eingeleitetwird. die sich auf Haustiere.
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