„Du hast meinen Sohn geschlagen!“ moreIn: C. Wunsch (ed.): Mining the Archives. Festschrift for Christopher Walker on the Occasion of His 60th Birthday (Babylonische Archive, vol. 1). Dresden: ISLET 2002, pp. 355–364. |
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MfCHAELA WESZEU
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Version. Stutt»art 1989.
„Du hast meinen Sohn geschlagen!"*
Cornelia Wunsch — Tubingen und Kansas City
Urkunden Liber die Regelung von Streitigkeiten auf gerichtlichem oder auEergerichtlichem
Wege, die einen Einblick in die mesopotamische Rechtspraxis liefern, sind selbst aus der
neubabylonischen und rriihachamenidischen Zeit mit ihrer Fiille an iiberlieferten Rechts-
und Verwaltungstexten nicht eben zahlreich. Seltenheitswert wiederum haben innerhalb
dieser Gruppe jene Dokumente, die keine aus Geschaften oder Erbangelegenheiten resul-
tierenden Streitfalle urn Vermogensfragen betreffen, sondern das, was nach moderner
Terminologie in die Kategorie Strafrecht' fallen wiirde: Diebstahl, Mord und Totschlag,
Korperverletzung und Gewaltanwendung jeglicher Art.2 Wenn es sich nicht um Protokolle
zum Tathergang mit Befragung von Zeugen handelt, dann stehen die vermogensrecht-
lichen Konsequenzen in Form von Kompensationsleistungen im Mittelpunkt, wiihrend die
Details des ProzeRrechts weitgehend im Dunkeln bleiben. Diesbeziiglich bildet die hier
edierte Urkunde keine Ausnahme. Formal gesehen handelt es sich um eine Biirgschafts-
iibernahme fur die Zahlung einer Kompensationsleistung, sollte sich der Tiiter seiner
* Fiir die Publikadonserlaubnis Rlr BM 46660 sei den Trustees des Bricischen Museums gedankt.
1 Die moderne Unrerscheidung von Stratrecht und Privatrecht existierte nicht in den Keilschrirt-
rechten. dazu J. •Renger. JESHO 20 (1977), 662 unter Berulung auf D. Norr.
2 Einige spektakulare Falle sind seic langerem aus dem Eanna-Archiv bekannt, ervva der
Prozefs gegen den Tempelfunktionar Gimillu. dem zahlreiche Delikte. Betriigereien und
Veruntreuung von Tempeli;ut vorgeworfen und nachgewiesen wurden (San Nicolo, ArOr
5). Beispiele dafiir. dais Diehstahl mit dem Dreilsigfacnen bestraft wurde, hat ebenralls San
Nicolo zusammengcstellt: ArOr 4 325-348; eine Auswahl bei Joannes, Rendre la justice,
11 1-225, Nr. 1 55-166. Laut TCL 12 117 hat jemand gegen einen hohen Tempelbeamten
den Dolch geziickt. selbst von einer Gefangnismeuterei wissen die Quellen zu bcrichtcn
(San Nicolo, Fs Wengjcr), Das Opfer eines Kaubiibcrfalls benennt vor den nnir banc die
Tater, zwei Sklaven, die deren Eigentiimer binnen 30 Tagen dem Gericht zu iiberstellen
sich verpHichtet (YOS r 189). Auch Priigeleien haben die Gerichte bcschafHgt, wenn einer
der Bereiliijtcn zu Schaden kam, wie der Brief YOS 3 123 bezeugt. In YOS 7 184 wird eine
wegen ..Schlagens" [feru) verhiingte Strafe verrechnet. In BM 79049 (Wunsch, AoF 24),
einem von „Richtem des Konigs" gesiegelten VerpHichtungsschein, erscheint ein wohl-
habender Babylonier lis Schtildner, der. nachdem er einen andercn verpriigelt und ihm
cine schwere Wunde im Gesicht geschlagen hat, zur Zahlung von 30 s verprlichtet wird. In
der jiingst publizierten Urkunde BM 64153 (Jursa, Fs Cagni) geben Zeugen einer Entfiih-
rung zu Protokoll, was sie gesehen und gehort haben. Bclege fiir Mord. Totschlag und
Korperverletzung aus triihercn Perioden hat C. Wilcke in Xenia 32 zusammengestellt, des
weiteren ist auf die RIA-Artikel ..Korperverletzung" (Ries. RIA 5) und ..Mord" (Alster,
RIA 8, cinschlielslich neuassyrischer Belege) zu verweisen.
355
356
Cornelia Wunsch
Vcranrwortung durch Fluchc entziehen. In ihrem lakonischen Stil bietct die Urkunde fast
keine Hintergrundinformationen, obendrein ist der obere Rand abgebrochen und.damit
Bcginn und Ende des Textes niche erhalten. Trotz dieser MiGIichkeiten lafit sie zumindest
erkennen, wie in einem konkreten Einzelfall vcrfahren wurde, bevor die Sache vor Gericht
kam. Die Urkunde Iiefert damit einen hochst willkommenen Einblick in die neubaby-
lonische Rechrspraxis.
Die Herkunfi der Tafel
Die unscheinbare, handtellergrolse Ton tafel gehort zum Ankauf 81-8-30 der
Babylon-Sammlung des Britischen Museums und stammt aus dem Antikenhandel. Im sel-
ben Ankauf befinden sich Teile des Sangu-Ninurta-Archivs3 und eine Textgruppe um
Kittija aus der Familie Ir'anni, die jeweils uberwiegend in Babylon und Umgebung aus-
gestellt wurden. Rein aufterlich uncerscheidet sich die vorliegende Tafel nicht von diesen
Urkunden. Ein Archivzusammenhang kann auf prosopographischer Grundlage niche
nachgewiesen werden, die Namen der Beteiligten deuten aber in Richtung Babylon oder
Borsippa. Fur eine Dacierung stehen ebenfalls keine internen Kriterien zur Verfugung; von
Nebukadnezar II. bis Darius isr daher alles moglich. Vom Aulleren her ahnelt die Tafel
allerdings eher jenen aus 81-7-1 und 81-8-30, die aus der Zeit ab Nabonid datieren.
BM 46660 (81-8-30,126)
(Kopie im Malssrab 1:1)
3 Es liandclt sich um ca. 60 Textc, die
(abgesehen von einem einzeln regi-
srrierteri) aus den AnkSufen SI-7-1
und 81-8-30 stammen. Zur Vertei-
lung Jes Materials in 81—^7—1 vgl.
M. Jursa, Bel-rfmanni, 4-6. Die Sangu-Ninurta-Tafeln befinden sich in den hohen 81-7-1-
Nummern und wurden bislang nicht als zusammenhangende Textgruppe erkannt (eine
Bcarbeitung durch Verf. ist in Vorbcreitung). In beiden AnkSufcn befinden sich Texte. die dem
Sangu-Ninurta-Archiv und Kitti|*a//Ir'anni zuzuordnen sind, wiihrend sich Bel-remanni-
\ lateri.il aus Sippar m. W. liur in ersterem findet.
„Du hast meirien Sohn geschlagehl
357
Transliteration
1' [u mKi-na-a mar-Wi sd mIqisa(Q}A)'-'~a a-na [o]
2' ,|li7Hdr(DUMU) '"'[x x (x)] it-ti a-ha-me\s\
3' il-la-ku-u-ma di-i-nu [sd]
4' ^Marduk(AMAR.UT\J)-s'arra (LVGAL)-a-nu a-'na m^Ki-na-[a]
5' iq-bu-ic um-mu mdr(D\JM\})-u-a^ [o]
6' ta-an-da-ha-as ina pan(\Q\) '"[...]
7' i-dab-ba-ub miNabu(AG)-[zera-iddin]
8' mdr(A)-su sd mAhhu{&S)m':i-sd-id u [(Issur...]
uRd9' ahdt{HYH)-sii pu-ut m[Ki-na-a]
10' mdr(A)-su sd mIqisa(RA)u'-a na-s[u-u ki-i]
Rs 11' mKi-na-a ih-te-l[i-qu\
12' naps'dti(Z\)mei sd mdr(D\}M\J)-su sd md[Marduk-sarra-a-nu]
13' mdA/'^«(AG)-2^r<z(NUMUN)-/^;(MU)« u fls-s[ur-...]
14' u-sal-lim-mu ^mu-kin-nu m[. -.]
15' mdr(A)-su sd ™lbna(D\])-a w*>(DUMU) ^Rab(GAL)-bane{Dti) "<Ra-sil-[(x)}
16' rmdr(A)-su sd ' ™*Bel(EN)-us'allim(G\) mdr(A) ™£/>/>«(D0)"'-/A(DlNGIR)
17' [m...]-ti-iq mdr{A) mIr-a-nu
18' [...-b\u-itn-su-tu[r]
19' [...]rxx'[...]
Rest weggebrochen
lRdl" {... -upah)hir(U\GWy
2" [...\-si-ia
ubersetzung
[... und Klnaja, der Sohn des lqis]aja. werden gemeinsam zu den mar [btine(?)} gehen.
und einen Rechrsstreit, [da] Marduk-sarranu zu Klnaja folgcndermalsen gesagt hat:
.Meinen Sohn hast du geschlagen!' werden(l) sie(!) vor den [Richtcrn] fiihren (oder: wird
er, d.h. Marduk-sarranu. anstrengen).
Nabu-[zera-ukin], Sohn des Ahhusaja, und 'Issur[...], seine Schwester, burgen fiir
Klnaja. [Wenn] Klnaja (bis dahin) enr[flohen sein sollte], werden(l) Nabu-zera-ukin und
'lssnr[...] (die Kompcnsationszahlung fiir) das Leben des Sohnes des [Marduk-sarranu]
leisten.
Zeugen [...|/Ibnaja/Rab-bane
Rasil(ja)/Bel-usaIlim/Eppes-ili
[...]/[... ]tiq/Ir'anni
Schreiber (?) [...|-bun-sutur/[...]
nachtraglicher Zeuge |.. .-upa]hhir//[B]asija
Ausstellungsort weggebrochen, wahrscheinlich Babylon
Datum nicht erhalten
358
Cornelia Wunsch
Kommentar
1': Am Anfang der Urkundc ist der Name des Kontrahcnten Marduk-sarranu mit Filiation zu
ergiinzen, da bcide lauc Z. 2' gemeinsam zu den mar [...] gehen sollen. Es konnte auch ganz am
Anfang ein Termin (um x.kam sa '"y ...) angegeben sein; ob dariiber hinaus noch etwas zu
erwarten ist, erscheint fraglich.
2': Die Zeichenspuren sprechen recht eindcutig fur LU und DUMU; es folgt ein Senkrechter. Die
nachstliegende Ergiinzung ware die zu mar bane (iibiicherweise '"DUMU.DUm" geschrieben),
frcilich ist der Senkrechte fur DU falsch positioniert: Der untere Waagerechte ist nicht da. Man
konnte allerdings auch eine Schreibung mba-ne-e in Erwagung Ziehen, wie sie beim
Familiennamen Rab-bane gelegentlich vorkommt (z.B. Nbk 209: 13, mit Kollation Wunsch,
CM 3, Nr. 4). Eine Lesung luDUMU,rncSI ... (gefolgr von einem Ortsnamen, z.B. Babylon,
Uruk etc.) ware ebenfalls denkbar, stolk aber auf dieselben epigraphischen Probleme. AJs
Alternative ware noch an mar "sipri „Boce" zu denken (s[ip-ri) schcinc moglich), allerdings sollte
dann der Auftraggeber (id PN) folgen, und so viel Platz gibt die Lucke nicht her. Mit ^mdr
■[..J (gefolgt von einem Ahnherrennamen) konnte zwar auch eine ganze (Gro(s)familie
gemeint sein (wie ecwa in den Garantieklauseln von Kaufvertragen), aber dies ist inhaltlich nicht
zu erwarten: Weder die Familie des Klagers noch des Beklagten kamen als neutrale ..Anlaur-
stelle" bei einem Rechtsstreit in Frage.
3 ': Angesichts von itti ahdmei „miceinander, gemeinsam" ist ein Subjekt im Plural zu erwarten (es
kann sich also nicht um einen Singular im Subjunktiv handeln, zumal die Pleneschreibung fur
Plural spricht). Die Form von aldku ist eindeutig Priisens/Futur, auch wenn eine Vergangen-
heitsform inhaltlich eher befriedigte: Dann wtirde man die vorliegende Biirgschaftsiibernahme
als Ergebnis einer vorlaufigen Ubereinkunft vor den mar bane betrachten konnen. die bis zum
eigentlichen Gerichtstermin Giiltigkeit besitzt.
6': Am Ende ist mar bane oder dajjane-iw erganzen.
7': dabdbu im Singular konnte sich auf den Klager allein beziehen, allerdings setzt dies einen erwas
uneleganten Subjektwechsel voraus. Aber auch sullumu in Z. 14' erscheint im Singular, obwohl
es sich eindcutig auf zwei Personen bezieht. Daher scheint hier die Interpretation „sie werden
Rechtsstreit Kihren" nicht vollig ausgeschlossen.
9': Das Possessivsuffix diirftc sich auf den Beklagten selbst beziehen. nicht auf den zuvor genanncen
Biirgen. Vermutlich war dieser der Ehemann der Schwester und wird daher vor ihr genannc
Korrekterweise miifste es ... altisu ahdtu sa mKhuija lauten.
12': naplati (geschrieben nap-id-ti in Nbk 356: 7) saldmu im Sinne von ..Kompensationszahlung fur
ein Leben leisten" ist gut bezeugt; hier ware allerdings der Plural beim Verb zu envarten.
Die Beteiligten
Zum Status der Parteien (assert sich nur vage Aussagen treffen. Der Tater und sein
Biirge werden nur mit Varersnamen, nicht aber Ahnherrennamen genannc. Sie durften
demnach nicht /.um Kreis wohlhabender, etabiierter stadtischer Familien gehoren. wie sie
in ilen Privaturkunden vornehrnlich anzutreffen sind. Als Terripelangehorige (sirku,
„OblatCu) sind sie Ircilich audi nicht .uisgewiescn. Wegen der Beschadigung am Anfang des
1 extes bleibt leider unklar, ob tier Klager eine vollsrandige Filiation hatte. Sein Kind wird
nicht beim Namen genannt,4 auch iibcr dessen Alter ist nidus in Erfahrung zu bringen.
Die Biirgen sind hoclistwahrscheinlich Verwandte des Taters: 'lssur|...| diirfte seine
4 Nach Stamm, Nametigtouht, 8 erhalten Kinder ..normalerweise bald nach der Geburt" ihren
Namen. F.s ist kaum anzunehmen, dafi Marduk-sarranus Sohn noch ein Baby war. vielmehr war
der Name im Kontexc der t'orliegenden Urkundc nicht wichtig. Es konnte im Nachhinein kaum
UnstimmiKkeiten ecben, um welches Kind es sich handelte.
„Du hast meinen Sohn geschlagen!"
359
Schwester sein (wenn sich das Suffix, wie vorgeschlagen, auf Klnaja bezieht). In dem vor
ihr Genannten haben wir dann wohl ihren Ehemann zu sehen. Auch wenn unsere Vermu-
tung nicht zutrafe, sollten wir die Biirgen im verwandtschaftlich-nachbarschaftlichen
Umfcld des Taters suchen.
Der Vorfall
Die Urkunde behandelc einen Vorfall, der extrem selten schriftlich dokumentiert ist.
Der Klager Marduk-sarranu hat Ktnaja bezichtigt, seinen Sohn geschlagen (oder: erschla-
gen) zu haben, und die Zahlung einer Entschiidigung steht zur Debatte. Da akkadisch
mahdsu sowohl die Bedeutungsnuance „schlagen" als auch „erschlagen" ausdriickt, kann
man nicht mit Sicherheit sagen, wie im vorliegenden Fall zu iibersetzen ist.' Moglich ware
entweder, da(? der Tod unmittelbar eingetreten ist, oder erst nach gewisser Zeit als Folge
von Verletzungen, oder das Opfer zwar noch lebt, aber wegen schwerer Verletzungen sein
Tod zu befiirchten ist. Somit konnte es sich nach moderner Terminologie sowohl um
Mord, als auch um Totschlag oder schwere Korperverletzung mit Todesfolge bzw. fahrlas-
sige Totung handeln.6
Uber die Tatumstiinde ist nichts zu erfahren. Ein Unfall kann es nicht gewesen sein,
denn die Verwendung von mahdsu impliziert, dais das Schlagen — wenn auch nicht unbe-
dingt die Verletzung — intendiert war. Wenn es einen Streit gegeben hat, so kann er
nicht zu einem Kampf zwischen korperlich gleich Starken cskaliert sein, eher ist an ein
Schlagen im Zorn zu denken, etwa als eine Reaktion auf einen vom Kind veriibten Unfug
oder verursachten Schaden. Zu erwagen ware aber auch, ob das Kind nicht durch iiber-
malbige Ziichtigung oder Quiilerei zu Tode kam: Dais gerade Falle von Mifihandlung von
Untergebenen in den iiberlieferten mesopotamischen Rechtssarzen aus frtiheren Jahr-
hunderten behandelt werden, mufi milstrauisch stimmen. Diese betreffen sowohl recht-
oder unrechtmiifsig gepfandete Familienangehorige als auch Skiaven und Diener.
In neubabylo.nischer Zeit ist die Verpfandung von Familicnangehorigen nicht allzu oft
urkundlich bclegt; die meisten Falle betreffen Kinder.'' Da Kinder ab etwa dem sechsten
Lebensjahr fur arbeitsfahig erachtet wurden."1 ware es durchaus denkbar, dais sich
5 CAD Ml 1,71 s.v. maj/dfU I; zum selben Problem bei Verwendung von ddkum, nerttm, sakdsum
s. Wilcke. Xenia 32. 53.
6 Vgl. Wilcke. Xenia 32. 53: ..Zwischen »Toten«. Totschlag und Mord wird begrifflich nicht
unterschieden."
7 Man hiitte dies anders fbrmuliert. Im Kodex Hammurapi, § 2()6f. (Roth, Liw Collections. 122)
wird der Sonderfail des Schlagens im Streit behandelt: der Tater muls explizit schworen. dais der
Schlag nicht beabsichtigt war Una id& la amhasu).
8 Kodex Esnunna §23-24 (Roth. Lnv Collections, 62): Wenn eine zu Unrecht gepfandete Sklavin
stirbt, muls ihr Wert doppelt erserzt werden. kamen gar Fran oder Kind des Schuldners zu Tode.
wird Kapitalstrafe auferlegt. Kodex Hammurapi § 116 (Roth, ibid. 103) stipuliert Talion, wenn
ein gepfandeter Sohn des Schuldners an den Folgen von korperlicher Milshandlung stirbt.
9 Dandamaev, Slavery. 16-1-167 hat entsprechende Fille gesammelt.
10 Dies geht aus Musterungslisten. wie sie die Tempelverwaltungcn erstellten. her\-or (Jursa. Land-
wirtschafi, 8fF., mit Verweis auf Waetzoldt. AoF 15, 40 fur denselben Behind wahrend der Ur
Ill-Zeit. Unpublizierte Musterungslisten aus dem Egibi-Archiv erwahnen Kinder von dfei, vier
und fiinf lahren. Auch dies impliziert Dicnsttauglichkcit ab dem sechsten Lebensjahr.
360
Cornelia Wunsch
Marduk-sarranus Sohn zum Abarbcicen von Schulden oder als Micrling in Klnajas Gewahr-
sam befand." Es ware aber auch an ein Lehrverhaltnis zu denken. Von Schlagen als
ublicher DisziplinarmaEnahme bci der Schreiberausbildung weiG die Edubba-Literacur zu
berichten,12 in anderen Berufen wird es kaum anders gewesen sein.
Die Verfahrensweise
Marduk-sarranu ist davon iiberzeugt, daft Klnaja den Tod seines Sohnes verursacht
hac. Wie ist zu verfahren?
Die aus dem 3. und 2. Jahrtausand iiberlieferten Gesetzesbestimmungen sagen iiber
prakcische Aspekce niches aus. Zwar geben sie fur verschiedene Falle, in denen ein Mensch
durch Verschulden oder aktives Zutun eines anderen zu Tode gekommen ist, das Strafmafs
vor,13 wie jedoch ermitcelc, die Strafe festgesetzt und schlieSlich vollstreckt wurde, entzieht
sich unserer Kenntnis. Offenbar bestand bei Tocschlag, fahrliissiger Totung und Korper-
verletzung gewisser Spielraum, eine angedrohte Todes- oder Korperstrafe durch eine
Kompensationszahlung abzulosen. Inwieweit deren Hohe verhandelbar war oder durch
offizielle Stellen reguliert wurde, ISfit sich kaum nachweisen.1
Urkunden aus neuassyrischer Zeic, die Forderungen iiber damn „Blur(schuld)" zum
Gegenstand haben, wurden von M.T. Roth uncersucht und lassen sie den folgenden Ablauf
vermuten:'5 Nach Bestatigung, daK die Tat wirklich stattgefunden hat, muft die Identitat
des Taters festgestellt und dieser gefalSt werden. Diese Aufgabe fiel den Angehorigen des
Opfers, so solche vorhanden waren, zu. Dadurch wurde gleichzeitig deren Recht auf
Selbsthilfe und Blutrache eingeschninkt. Wenn der Tater die Schuld eingestand und sich
zur Wiedergutmachung verpflichtete, mufite die entsprechende Forderung in einer
offiziellen Urkunde dokumentiert werden. Die Hohe war nicht unbedingt vorab fixiert.
sondern konnte unter Aufsicht offizieller Stellen verhandelt werden. Kam der Tater seinen
Verpflichtungen nicht nach, stand der Familie des Opfers das Recht auf Rache zu.
Vor diesem Hintergrund, der als orfentliche Regulierung einer im Grunde tradirioncll
privaten Angelegenheit charakterisiert worden ist,16 kann auch die uns vorliegende
Urkunde BiVI 46660 gesehen werden. Die Partei des Opfers hat den Tater offiziell (d.h. vor
Zeugen) benannr und beschuldigt; er stellr Biirgen. Diese hafren jedoch nur dann fiir die
Zahlung einer Kompensation, wenn der TSter entfliehen solltc: Er hat noch kein
Schuldeingestandnis abgclegt, erst seine Flucht wurde als solches gewertet. Zuniichst sind
die Beteiligten nur iibereingekommen, vor Gericht zu gehen. Dessen Aufgabe wiirde es
1 i Hies muls flicht hcifscn, Kinaja sei der Glaubiger gewesen, das Kind mat; ihm lediglich unter-
stelli gewesen sein.
12 Dazu K. Volk, Saeculum 47. 196-200.
13 Fiir cine Zusammenstellung der angesprochenen Falle sanu iliren straircchtlichen Konsequen-
zen vgl. z.B. die Ubersichtstabelle bei Sick, TStung, Die Strafen sind /..T. entsprecherid dem
Status von Optcr und Tater gestalfclt.
14 Dazu Wcstbrook, RB 26. Kapitel II. besonders 49-55. sowie unten S. 361.
i 5 Roth. Homicide, 3621". R. Jas falsi in SAAS 5 zu Nr. 4 1-43 zusammen: ..In all murder texts the
murderer has to pay blood money to the lamily ot the victim, which seems to be the usual way
of SCCtling homicides in this period."
16 Roth, Homicide, 363:.....public authority controls customary and traditionally private matters."
„Du hast meinen Sohn geschlagen!
361
sein, den Fall zu untersuchen, die Schuld zu klaren und die Anspruche festzulegen. Die
geschadigte Partei hat auf Selbstjustiz verzichret und ist an einer Kompensationsleisrung
interessiert.
Hier lohnt es sich, eincn Blick auf die Urkunde Nbk 365 zu werfen, in der es um einen
getoteten Sklaven geht. Der Text lautet:
„Am 5. Kislim wird PN seine Zeugen in Piqudu beibringen und dem PN2 nachweisen, dal?
PN2 zu PN (eine Nachricht) geschickt hat, folgendermaEen: ,einen Rechtsstreit iiber
deinen Sklaven, der getotet wurde [id di-i-ki), fuhre nicht mit mir, (denn) ich werde dir
(Kompensation fiir) das Leben deines Sklaven leisten.' Wenn er (es) ihm beweist, wird eine
Mine Silber, den Kauf(f>reis) seines Sklaven, PN2 an PN zahlen. Wenn er es ihm nicht
beweist, [geht er frei aus J."
Die Umstande sind nicht identisch, aber vergleichbar. Ein Sklave ist getotet worden;
der geschadigte Eigentiimer beschuldigt einen Verdiichtigten, der streitet aber offenbar ab,
obvvohl er angeblich bereits angeboten hatte, eine Kompensationsleisrung zu zahlen. Damit
hatte er de facto ein Schuldeingestandnis geleistet; kann ihm dies der Geschadigte durch
Zeugen nachweisen, kommt er um die Zahlung nicht umhin. Wichtig ist, dal? in diesem
Falle durch die Kompensationszahlung ein Rechtsstreit ganz vermieden werden sollte.
Die Fotmulierung napsdti sullumu, „ein Leben zu ersetzen" ist dieselbe, die auch in BM
46660 gebraucht wird und die sich, allerdings mit dem Verb mullu verbunden, in alteren
Bestimmungen findet, die den Verlust eines ungeborenen Kindes berreffen, wenn durch
Schlagen oder Stolen der Schwangeren eine Fehlgeburt verursacht worden ist.
Wahrend die Hohe der Zahlung im Falle des Sklaven genannt ist und mit der runden
Summe von einer Mine Silber etwa dem Kaufpreis eines Sklaven entspticht, bleibt die
Entschadigung fiir Marduk-sarranus Sohn unbeziffert. Hier konnte, etwa unter der
Androhung, andernfalls den Sohn des Taters zu toten oder zu versklaven, die Hohe
entsprechend Stellung und Vermogen der Parteien verhandelbar sein.
Zumindest die Umwandlung einer Korperstrafe in eine — sehr teure — Kompen-
sationszahlung an die geschadigte Seite ist aus neubabylonischer Zeit iiberlielert: Ein
vermogender Mann mit guten Verbindungen zum Ebabbar-Tempel und zum iiber-
regionalen Establishment schuldet sieben Personcn insgesamt 16% Minen Silber als
Gegenwert fiir das Nicht-Abhacken seiner Hand und 21 Hiebe. Was er sich hat zuschulden
kommen lassen, wird nicht angegeben. Obwohl die Urkunde im Archivkontext iiberiiefert
ist, lassen sich die Hiiuergrunde nicht rckonstruieren. Das Abhacken der Hand spricht
gegen einen simplen Diebstahl (der mit dem Dreilsigfachen geahndet wiirde), die Tatsache,
dafi die Kompensation an Privatpersonen zu zahlen ist, gegen einen „normalen
Korruptionsfall, bei dem die Interessen einer Institution, also Tempel oder Palast. betror-
fen waren. Die sieben Personen miissen mehr als nur Unanziellen Schaden genommen
haben. Unabhiingig von diesen Unsicherheiten ist die rechtsgeschichtliche Bedeutung des
Falles nicht zu unterscharzen.
17 'za-kf (kollationiert): die trgiinzung „ist (er freij" tindet sich schon bei Peiser. BRL 1. J i.
18 Caroline Waerzeggers hat mich auf diesen Fall aufmerksam gemacbt. woiiir ich ihr sehr herzlich
danke. Die Urkunden wurden in ihrcr Dissertation iiber das Archiv des Marduk-remanni bear-
beitet; die Publikation soil demnachst erfolgen. Einer der Texte wurde von Budge in ZA 3, 224
publiziert und ist in CAD B, 162 s.v. bataau lazttiert. den zugehorigen und erneblich bedeut-
sameren Verpflichtungsschein BM 74529 hat C. Waerzeggers identinziert.
362
Cornelia Wunsch
Das Gericht
An wen haben sich Marduk-sarranu unci Klnaja gewandt? Wcnn unsere Erganzung in
Z. 1' stimmc, dann zunachst an die mar bane, an eine Gruppe „ehren\verrer Burger" ihres
Ortes. Hauflg werden vor diesen mar bane Aussagen zu Protokoll genommen, die sparer
vor Richtern zitiert werden oder als Grundlage einer auftergerichtlichen Einigung dienen.
Wir haben Grund zur Vermurung, da£ der Fall danach an die „Richter des Konigs" weirer-
geleicet und von diesen enrschieden worden ist." Zwar betreffen die meisren Prozeft-
urkunden, die Entscheidungen dieses Gremiums dokumentieren, reine Vermogensfragen,
aber dies ist angesichrs der Tacsache, daft die Urkunden im Koncext von Privatarchiven
iiberlieferc wurden, nichr weirer verwunderlich: In erscer Linie wurden Besirzrirel aulbe-
wahrt. Mit BM 79049 gibe es jedoch einen Text, der die Zustandigkeit der koniglichen
Richter auch in anderen Belangen unterstreich:: Ein Babylonier aus gutem Hause wurde
zur Zahlung einer halben Mine Silber verurteilt, weil er einen anderen geschlagen und
schwer verletzt hatre.20 Die Urkunde bedienc sich eines iiblichen Formulars, sie ist als
Verpflichcungsschein stilisiert, hair die Forderung des Geschadigten gegeniiber dem Tater
fest und tragt die Abdriicke der Richcersiegel. Somit diirfte sich dieses Gremium auch mir
dem Fall des beklagenswerten Sohnes des Marduk-sarranu beschaftigt haben.
i'i /.iir Zusammenserzung dieses Gremiums unci deri becrefrenden Urkunden vgl, Wunsch, Fs
(ielsner.
20 Wunsch. AoH 24.
„Du hast meinen Sohn geschlagen!"
363
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Babylonische Archive 1
Herausgeber
Cornelia Wunsch
ISLET
Dresden 2002
Festschrift for Christopher Walker
on the Occasion of His 60th Birthday
4 October 2002
edited by •
Cornelia Wunsch
ISLET
Dresden 2002