Handel und Wandel in Babylon: Die Geschäfte der Familie Egibi. moreIn: W. Seipel and A. Wieczorek (eds.): Von Babylon bis Jerusalem. Die Welt der orientalischen Königsstädte. [Exhibition Catalogue: Reiss-Museum Mannheim, Kunsthistorisches Museum Wien, Bible Lands Museum Jerusalem, by F. Blocher und J. Goodnick Westenholz]. Mailand: Skira Editore, 1999, vol. 2, pp. 325–333. |
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Aus: Von Babylon bis Jerusalem. Die Welt der orientalischen Konigsstadte.
Reiss-Museum Mannheim, Kunsthistorisches Museum Wien, Bible Lands Museum Jerusalem:
Ausstellungskatalog, herausgegeben von W. Seipel und A. Wieczorek, bearbeitet von F. Blocher und J.
Goodnick Westenholz.
Milano: Skira Editore (1999), Band 2, S. 325-333.
Cornelia Wunsch, Department of Classics and Ancient History, University of Western Australia
Handel und Wandel in Babylon: Die Geschafte der Familie Egibi
Die Stadt Babylon erlebte unter der Regierung Nebukadnezars II.
und seiner Nachfolger eine neue grofte Bliitezeit. Von den wirt-
schafdichen Aktivitaten und den Lebensumstanden ihrer Bewohner
berichten u.a. auch Tausende von Tontafeln, die in den Wohnhau-
sern einiger wohlhabender Familien aufbewahrt wurden und an Ort
und Stelle die Jahrhunderte iiberdauert haben. Leider kamen sie zum
groftten Teil bei Raubgrabungen im letzten Jahrhundert ans Licht
und gelangten in den Antikenhandel, so daft weder der genaue Fu-
ndort noch Einzelheiten iiber ihre Lagerung und Auffindung doku-
mentiert sind.
Die Urkunden haben vor allem private Geschafte zum Gegenstand:
Grundstiicks- und Sklavenkaufe, Vermietungen und Verpachtungen,
Darlehen, Quittungen iiber Zahlungen von Silber oder Lieferungen
von Naturalien sowie Urkunden iiber familieninterne Vermogensan-
gelegenheiten wie Erbteilungen und Mitgiften. Sie vermitteln ein an-
schauliches Bild von den geschaftlichen Aktivitaten der stadtischen
Oberschicht und ihrer Verbindung zu den Machtigen ihrer Zeit, den
koniglichen Beamten und der Tempelhierarchie.
Das Archiv der Familie Egibi
Das umfangreichste und bedeutendste Privatarchiv ist das der Fami-
lie Egibi. Es wurde in den friihen siebziger Jahren des vorigen Jahr-
hunderts von Einheimischen im Gebiet von Babylon entdeckt, ge-
langte zunachst nach Baghdad und von dort iiber den Antikenhandel
in verschiedene Museen und Privatsammlungen. Den Hauptteil
konnte der Gelehrte George Smith (Abb. 1), als er sich 187f\auf sei-
ner dritten Orientreise befand, fiir das Britische Museum erwerben,
wo sich die Tafeln heute befinden. Das Archiv mag urspriinglich
wohl zweieinhalb bis dreitausend Tontafeln umfaftt haben, die in
versiegelten Tonkriigen gefunden worden sein sollen. Die Urkunden
stammen aus einem Zeitraum von iiber hundert Jahren, von der Zeit
Nebukadnezars bis zum Beginn von Xerxes' Regierung (s. Abb. 4),
und zeigen Familienmitglieder aus fiinf Generationen aktiv in Ge-
schaften tatig (s. Abb. 3).
Die altesten Dokumente stammen von Sulaja, dem Sohn des
(Nabu)-zera-ukin, der die erste Generation unseres Familienzweiges
reprasentiert. Sie sind in Babylon und kleinen Orten in der Umge-
bung ausgestellt und betreffen vor allem den Aufkauf von Naturali-
en, namentlich Gerste und Datteln, die nach Babylon geliefert wur-
den. Der wirtschaftliche und gesellschaftliche Aufstieg unseres Egi-
bi-Zweiges erfolgte in der zweiten Generation unter Sulajas Sohn
Nabu-ahhe-iddin, der die Geschafte seines Vaters in grofterem Stil
fortfiihrte. Der wachsende Wohlstand der Familie ist an zahlreichen
Land- und Sklavenkaufen aus dieser Periode abzulesen. Nabu-ahhe-
iddin unterhielt geschaftliche Kontakte zum spateren Konig Nerig-
lissar, bevor dieser zur Macht gelangte, und profitierte sparer von
dieser Verbindung. Zur Zeit Nabonids bekleidete er eine einfluftrei-
che Stellung als koniglicher Richter in Babylon (Abb. 7). Sein alte-
ster Sohn Itti-Marduk-balatu fiihrte die Geschafte in der dritten
Generation bis zum Ende der Regierung von Cambyses. Die Erobe-
rung Babyloniens durch die Achameniden fiel in diese Zeit und da-
mit das Ende des babylonischen Reiches als selbstandiger Staat, aber
die Geschafte liefen ohne nennenswerte Unterbrechung in gleichem
Umfang weiter. Zur Zeit des Darius folgte Marduk-nasir-apli als ge-
schartsfuhrendes Familienoberhaupt der vierten Generation, bis das
Familienvermogen im 14. Jahre des Darius zwischen ihm und sei-
nen beiden Briidern geteilt wurde. Die Erbteilungsurkunde legt
Zeugnis vom Reichtum der Egibis ab: In ihr werden sechzehn Haus-
grundstiicke in Babylon und Borsippa und iiber hundert Sklaven
aufgefiihrt; die Felder und Dattelgarten sind leider nur am Rande
erwahnt, da sie noch nicht Gegenstand der Teilung waren. Aus der
fiinften Generation, als Nidinti-Bel die Geschafte seines Vaters fort-
fiihrte, sind uns nur noch wenige Urkunden iiberliefert, weil das Ar-
chiv zu Beginn von Xerxes' Regierung abbricht, in einer politisch
unruhigen Zeit. Vermutlich sind damals alle fiir die laufenden Ge-
schafte unmittelbar notwendigen Urkunden aussortiert und vom al-
teren, nicht mehr relevanten Material getrennt worden. Das stillge-
legte Korpus hat dann an sicherem Platze die Jahrhunderte iiber-
dauert.
Edition und Bearbeitung
Die Forschungsgeschichte zum Egibi-Archiv beginnt mit George
Smith, der viele der Tafeln in nur wenigen Wochen in Baghdad stu-
diert hat und wichtige chronologische Schlufttolgerungen in einem
Manuskript festhielt. Sein plotzlicher Tod verhinderte aber die Ver-
offentlichung. Daft dennoch bereits zur Jahrhundertwende Hunder-
325
Abb. 1: George Smith,
Ankaufer der Texte und Pionier in
der Bearbeitung (nach E.A.W.
Budge, The Rise and Progress of
Assyriology, London 1925.)
Abb. 2: J.N. StraGmaier, S.J.
Kopist, (nach E.A.W. Budge, The
Rise and Progress of Assyriology,
London 1925.)
Abb. 3: Stammbaum der Familie
Egibi
Stammbaum der Familie Egibi
Familie
lur-ai
/
/
Egibi
/
(0) / (Nabu)-zera-ukin
/ /
/ /
(1) / Sulaja
/
(2) Ina-Esagila-ramat oo Iddin-Marduk NabQ-ahhe-iddin oo Qudasu
T
T
(3) Marduk-remanni Nuptaja oo Itti-Marduk-balatu Iddin-NabQ Nergal-etir Qibi-dumqi-ilat Tasmetu-damqat
v
(4)
(5)
V
Amat-Baba oo Marduk-nasir-apli Nabu-ahhe-bullit Nergal-usezib Tasmetu-tabni Ina-Esa°ila-belet Nanaja-ctirat
Susannu oo Nidinti-Bel Re'indu Beletu Eristu
Erklarungen:
Frauen Manner
oo Ehepartner Hauptlinie der Familie Egibi (1) ... (5) Generationen
326
te von Egibi-Urkunden der wissenschaftlichen Forschung zuganglich
waren, ist vor allem das Verdienst von Johann Nepomuk Strafimaier
(Abb. 2), der in nur wenigen Jahren eine bis dahin beispiellose Editi-
on von etwa 3000 neubabylonischen Urkunden aus dem Britischen
Museum in handgezeichneten Keilschriftkopien vorlegte, darunter
ctwa 800, die sich unserem Egibi-Familienzweig zuordnen lassen.
Dennoch sind zahlreiche weitere Texte, insbesondere solche, die sich
in fragmentarischem oder schwer lesbarem Zustand befinden, bis
heute unpubliziert. Dies ist einer der vielen Griinde, warum eine
umfassende Bearbeitung dieses bedeutenden Archivs nach wie vor
ein Desideratum bleibt und keine ausfuhrliche Darstellung ihrer Ge-
schafte dem interessierten Leser empfohlen werden kann. Auf Litera-
tur zu verschiedenen Einzelaspekten verweist das Verzeichnis am En-
de dieses Artikels.
Die Geschafte
Die Egibis sind in der fruhen Literatur oft als "Bankhaus" charakte-
risiert worden (so z.B. von B. Meissner, Babylonien und Assyrien
[Heidelberg 1920], Bd. I, S. 359; EE. Peiser, Aus dem Babylonischen
Rechtsleben, Bd. 4 [Leipzig 1898], S. 22, spricht vom "babyloni-
schen Rothschildhaus"), da bei ihren Geschaften Transaktionen mit
Silber - Zahlungen durch oder an die Egibis, mit Zinsforderungen
und Pfandbestellungen - einen hohen Stellenwert einnehmen. Den-
noch ist diese Bezeichnung strenggenommen nicht zutreffend, da ein
nach modernem Verstandnis konstituierendes Element des Bankge-
werbes fehlt: die Entgegennahme von Deposita zum Zwecke der Ge-
wiihrung von Krediten. Die Egibis liehen entweder Silber zur Finan-
zierung eigener Geschafte (z.B. zum Aufkauf von Naturalien, die
nach Babylon verschifft und mit Gewinn weiterverkauft werden soli-
ten) oder gewahrten Darlehen, oft durch Grundstiicke oder Sklaven
als Pfand gesichert, aus Mitteln ihres eigenen Vermogens. Die Rolle
der Egibis sollte daher eher als "Geschafts- und Handelshaus" defi-
niert werden.
Beispiel Nbn 404 vom 24.4.546 v. Chr.: Forderung iiber Silber zu-
gunsten des Itti-Marduk-balatu mit Zinsklausel (20% p.a.), ohne
Falligkeitstermin und ohne Pfand.
"22 Sekel Silber, (Forderung) des Itti-Marduk-balatu, zu Lasteji von
Iqisaja. Pro Monat wachst auf 1 Mine (= 60 Sekel) 1 Sekel Silber zu
seinen Lasten an." 2 Zeugen, Schreiber, Ausstellungsort, Datum.
Beispiel Camb 68 vom 6.11.529 v. Chr.: Forderung iiber 2 Minen
Silber, davon 1 Mine ab sofort mit 20% zu verzinsen, fur 1 Mine
wird Zinsantichrese vereinbart, ein Haus der Schuldner ist Pfand
(und steht dem Glaubiger zur Verfugung), wechselseitige Schuldner-
burgschaft.
"2 Minen Silber, (Forderung) des Nergal-resua, des Sklaven des Itti-
Marduk-balatu, zu Lasten von Belet-taslim und Sini-bana, dessen
Ehefrau. Ihr Haus (mit Lagebeschreibung) ist fur 1 Mine Silber un-
Chronologischer Rahmen
Egibi-Generation Regierungsjahre des Konigs Julianischer Kalendcr
(1) Sulaja 20- 21 Nabopolassar 606 - 605 v. Chr.
0- 23 Nebukadnezar 604 - 582 v. Chr.
(2) Nabu-ahhe-iddin 15 - 43 Nebukadnezar 590 - 562 v. Chr.
0- 2 Evil-Merodach 561 - 560 v. Chr.
0- 4 Neriglissar 559 - 556 v. Chr.
0 - 13 Nabonid 555 - 543 v. Chr.
(?) Itti-Marduk-balatu 5- 17 Nabonid 551 - 539 v. Chr.
0- 9 Cyrus 538 - 530 v. Chr.
0- 8 Cambyses 529 - 522 v. Chr.
0 Darius 521 v. Chr.
(4) Marduk-nasir-apli 1 - 35 Darius 521 - 487 v. Chr.
(5) Nidinti-Bel 32- 36 Darius 490 - 486 v Chr.
0- 4 Xerxes 485 - 482 v Chr.
Abb. 4: Chronologischer Rahmen
ter der Bedingung "Miere des Hauses gibt es nicht, [Zins des Silbers]
gibt es nicht" <Pfand>, und fur 1 [Mine (= 60 Sekel)] wachsen jahr-
lich 12 Sekel [Silber] zu ihren Lasten an. Ein anderer Glaubiger wird
dariiber nicht verfugen, solange Nergal-resua diese 2 Minen Silber
nicht zuriickerhalt. Ein (Schuldner) biirgt fiir den anderen; wer nahe
(d.h. fiir den Glaubiger greifbar) ist, zahlt. Ab dem heutigen Datum
wachst Zins auf 1 Mine zu ihren Lasten an." 3 Zeugen, Schreiber,
Ausstellungsort, Datum.
Die Egibis nahmen zwar auch Deposita entgegen, aber es handelte
sich dabei um bestimmte Betrage "im versiegelten Beutel", die bei
Rechtsstreitigkeiten eine Partei in Verwahrung gab, bis der Fall durch
die Richter entschieden wurde.
Beispiel TCL 12 120 vom 3.9.539 v.Chr.: Riickgabe eines Deposi-
tums (wortlich: "Lederbeutel", als terminus technicus verwendet).
"11 Minen 18 Sekel Silber <im> versiegelten Beutel, den Rest des
Kaufpreises des Hauses des Bel-remanni, das Bel-ahhe-iddin gekauft
hat: Diese 11 Minen 18 Sekel hat er dem Nabu-ahhe-iddin (als De-
positum) anvertraut, damit eventuelle Glaubiger des Hauses (d.h.
Glaubiger des Vcrkaufers, fiir deren Forderungen das Haus als Pfand
bcstellt war) befriedigt werden konnten. Bis zum Tod des Bel-ahhe-
iddin, des Kaufers dieses Hauses, gab es keinen Glaubiger betreffs
dieses Lederbeutels. Nunmehr, im vierten Jahre nach dem Tod des
Bel-ahhe-iddin und des Nabu-ahhe-iddin, dem dieser Lederbeutel
anvertraut worden war, hat sich Bel-remanni (der Verkaufer) wegen
dieses Lederbeutels an Itti-Marduk-balatu, den Sohn des Nabu-ah-
he-iddin, gewandt - und ohne (vorherige Zustimmung durch) die
hohen Tempelbeamtcn und Richter hat er ihn nicht zuriickgegeben."
... (Die Beamten bestatigcn, daft ihnen keinc Anspriiche desTempels
oder anderer bekannt sind) ... "Den betreffenden Lederbeutel in sei-
nem versiegelten Zustand hat Itti-Marduk-balatu in Anwesenheit
von zwei Wachtern und zwei Richtern zuriickgegeben und an Bel-
remanni ausgehandigt." Schreiber, Ausstellungsort, Datum, Siegel
der vier Beamten.
Geschafte mit Naturalien (lebenswichtigen Giitern wie Gerste, Dat-
teln, Zwiebeln und Wolle) vom Aufkauf in den landlichen Gebieten
um Babylon iiber Transport und Lagerung bis zur Vermarktung bil-
deten das Riickgrat der Egibi-Unternehmungen, wobei die Organi-
sationsform im Laufe der Jahrzehnte Veranderungen unterlag. Zeit-
gleiche kleinere Privatarchive wie auch Informationen iiber andere
Geschaftsleute in Egibi-Urkunden zeigen, daft eine grofte Zahl von
Personen aus der stadtischen Mittel- und Oberschicht in ahnlicher
Weise tatigwar, also in einer Vermittlerfunktion zwischen Produzen-
ten und Verbrauchern. Obwohl sie vielfaltige geschaftliche Kontakte
zu koniglichen Beamten und Tempelpersonal hatten, traten sie dabei
nicht als Vertreter einer Institution, sondern als private Unternehmer
auf. Der Handel mit Naturalien muli gewinntrachtig gewesen sein,
da in Babylon - nicht zuletzt wegen der enormen Bauprojekte, die
unter Nebukadnezar und Nabonid stattfanden - in wachsendem
MalSe Bewohner zu versorgen waren, die nicht in der Landwirtschaft
tatig waren und keinen eigenen Grundbesitz zu bearbeiten oder ver-
pachten hatten.
Sulaja und sein Sohn arbeiteten zunachst mit anderen Partnern bei
sogenannten harranu-Gesellschaften zusammen (harranu bedeutet
"Straf?e, Handelszug"), die iiber lange Jahre bestanden. Normaler-
weise stellte ein Partner das Startkapital zur Verfiigung, wahrend der
andere die Arbeit aur dem Lande bewerkstelligte: Den Bauern wur-
den Kredite fiir Saatgut und Vieh gewahrt, die in Naturalien zur Ern-
tezeit zuriickzuzahlen waren. Kurz vor der Ernte zogen aufterdem die
Aufkaufer iiber Land und sicherten sich Teile der Ernte vorab. Ger-
ste, Datteln und Zwiebeln mufiten eingetrieben werden; sie wurden
von den Bauern oder Lieferanten zu Stapelplatzen am Kanal gelie-
fert, von dort auf Boote geladen und nach Babylon oder zu Spei-
chergebauden am Kanal verschifft. Dabei mufste mit der koniglichen
Verwaltung wegen Kanalgebiihren verhandelt werden, es waren Boo-
te und Lagerkapazitaten zu mieten, Gerste wurde zu Bier verbraut -
all diese Einzelvorgange finden ihren Niederschlag in den Urkunden,
lediglich der Verkauf an den Endverbraucher selbst ist nicht doku-
mentiert.
Am Gewinn (akkadisch utru "Uberschuft") waren beide Partner zu
gleichen Teilen beteiligt; das Risiko trug auch derjenige, der das Ka-
pital zur Verfiigung gestellt hatte, mit. Dem geschaftsfiihrenden Part-
ner war der Nebenerwerb oder die Beteiligung an anderen Gesell-
schaften untersagt - er sollte seine ganze Arbeitskraft einbringen.
Dies war der wesentliche Unterschied zu Geschaften auf normaler
Darlehensbasis: Bei diesen betrug der gewohnliche Zinssatz 20% pro
Jahr, und die Forderungen muftten durch Pfander gesichert werden.
Harranu-Gesellschaften waren daher fiir ambitionierte Geschaftsleu-
te ohne Eigenkapital ebenso interessant wie fiir solche mit Vermo-
gen, die fiir iiberdurchschnittliche Gewinne ein Risiko einzugehen
bereit waren. Zweifelsohne waren die wirtschaftlichen Rahmenbe-
dingungen zur Zeit des neubabylonischen Reiches fiir solche Unter-
nehmungen giinstig, und einige Familien wurden in kurzer Zeit sehr
reich. Aber in den Urkunden erscheinen auch Familien, die sehr viel
Vermogcn (Hauser, Garten, Sklaven) auf einmal veraufiern miissen,
um ihre Glaubiger zu bezahlen - nicht alle Geschafte waren dem-
nach so erfolgreich wie die der Egibis.
Beispiel Nbk 300 vom 31.7.569 v. Chr.: harranu-Begriindungsur-
kunde zwischen Nabu-ahhe-iddin und Belsunu [N. stellt den
Hauptteil der Geschaftseinlage zur Verfiigung, B. ist geschafts-
fiihrender Partner]
"2 Minen Silber, Nabu-ahhe-iddin gehorig, 37 Sekel Silber, Belsunu
gehorig, haben sie miteinander fiir eine harranu-Gesellschaft eingc-
setzt. Was immer in Stadt und Land Belsunu damit erwirtschaftet, si)
haben sie gleichen Anteil daran. Was - abgesehen von 5 Sekeln Silber
- Belsunu an Spesen ausgibt, so ist er (dafiir) verantwortlich." 3 Zeu-
gen, Schreiber, Ausstellungsort, Datum.
328
Beispiel Nbn 787 vom 19.9.542 v. Chr.: harranu-Zwischenabrech-
nung zwischen den Sohnen Nabu-ahhe-iddin und Belsunu mit Zu-
weisung von Gewinnanteilen
"Das Grundstiick (von 2 Kur ■ 2,7 Hekcar GroEe) am Borsippa-Ka-
nal (mit Lagebeschreibung) haben Itti-Marduk-balatu und seine
Briider, die Sohne des Nabu-ahhe-iddin, und Belsunu geteilt: Da-
von ist 1 Kur der Anteil des Itti-Marduk-balatu und seiner Briider
und 1 Kur der Anteil des Belsunu. Wo das Los hinfallt, (das) wird je-
der als seinen Anteil in Besitz nehmen. (Die Sklaven) Lusi-ana-nuri
und Le'itu (gehoren zum) ersten Anteil, (die Sklaven) Nergal-dannu
und Immirtu zum zweiten Anteil. (Die Sklavin) Ninlil-silim (zahlt
zum gemeinsamen) harranu-(Vermogen, ebenso wie) 25 Minen Sil-
ber (und) der Kaufpreis fur 4 Sklaven des Marduk-sapik-zeri. 200
voile Fasser gutes Bier, 20 leere Fasser, 10 Bierbottiche, 90 Kur (=
16200 Liter) Datteln im Speicher, 15 Kur (= 2700 Liter) gesiebte
Cuscuta (Filzkraut, zur Bierherstellung), 14 Stuck Kleinvieh, abgese-
hen von Aufienstanden und allem, was Belsunu an Unternehmun-
gen begonnen hat, (gehort weiterhin) zu ihrem Gemeinschaftsver-
mogen. Damit es nicht geandert werde, haben sie je ein (Duplikat
dieses Schriftstiickes) an sich genommen." 5 Zeugen, Schreiber, Aus-
stellungsort, Datum.
Hatte Sulaja zunachst als geschaftsfiihrender Gesellschafter mit Ein-
lagen seiner Partner gearbeitet, so verfugte Nabu-ahhe-iddin bald
iiber genug Eigenkapital, um andere die Arbeit vor Ort erledigen zu
lassen. Seinen altesten Sohn verheiratete er mit der Tochter eines
ebenfalls sehr erfolgreichen Geschaftsmannes, Iddin-Marduk aus der
Familie Nur-Sin (Abb. 5). Auf diese Weise erhielten die Egibis neben
einer Mitgift von 24 Minen, die ins Familienvermogen investiert
wurde, auch Zugang zu dessen Geschaften mit Naturalien (insbeson-
dere Zwiebeln), die sich am Borsippa-Kanal konzentrierten. Dort
hatte Iddin-Marduk ein Netz von Verbindungen zu Lieferanten und
ortlichen Beamten aufgebaut. Seine Geschafte hatte auch er zunachst
in kleinem Maftstab mit harranu-Gesellschaften begonnen, dann
durch Untergebene und schliefilich eigene Sklaven abwickeln lassen.
Diese arbeiteten auch fur Itti-Marduk-balatu, den Schwiegersohn,
und gingen spater in den Besitz der Egibis iiber.
Die Gewinne scheinen iiberwiegend auf produktive Weise angelegt
worden zu sein. Bei Geschaftsabrechnungen mit Partnern werden
insbesondere Sklaven, Hauser und Grundstiicke erwahnt, die mit
Mitteln des Geschaftsvermogens erworben worden waren und dann
den beteiligten Parteien zugewiesen wurden. Pachtvertrage iiber
Acker und Garten, Mietquittungen fur Hauser in Babylon und Bor-
sippa und Zahlungen von Sklavenabgaben belegen entsprechende
Einkunfte. Werk- oder Liefervertrage mit Handwerkern lassen aber
auch ein Interesse der Egibis (und ihrer Frauen) an Gold, edlen Stei-
nen, kostbaren Stoffen und schonen Tieren erkennen - also an Pre-
stigeobjekten, die Mitgliedern einer wohlhabenden Familie ange-
messen waren.
Abb. 5: Die Tafel BM 32205, das
Testament des Iddin-Marduk aus
der Familie Nur-Sin (Archiv fur
Orientforschung 42/43, S. 51-53)
329
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Abb. 6: Feldplan BM 30627,
Vorderseite - Keilschriftkopie und
Schemazeichnung
Abb. 7: Rekonstruktion des Siegels
des Nabu-ahhe-iddin aus der
Familie Egibi, das er aJs koniglicher
Richter benutzt hat
Der Grundbesitz
Es gibt keinen Hinweis darauf, daft Sulaja, der Vercreter der ersten
Generation, Felder oder Garten ererbt oder selbst erworben hatte.
Eine Urkunde ist allerdings uberliefert, die ihn als Pachter von Ko-
nigsland zeigt. Dieser Vertrag hatte eine unbegrenzte Laufzeit und
verpflichtete ihn, das Terrain mit Dattelpalmen zu kultivieren; Pach-
ter und Verpachter sollten (wohl zu gleichen Teilen) am Ertrag parti-
zipieren. Der Text ist schlecht erhaJten und es fehlen zugehorige Ur-
kunden, daher ist iiber Details wie Unterverpachtung und Bewirt-
schaftung keine Klarheit zu gewinnen.
Erst unter Nabu-ahhe-iddins Regie werden die ersten Stadthauser
und dann, vor allem wahrend der Regierungszeit Nabonids, in
schneller Folge landwirtschaftliche Grundstiicke erworben, meist
kleine Parzellen von weniger als 1 Hektar Flache, aber auch einige
groftere Objekte. Die meisten sind in der unmittelbaren Umgebung
Babylons zu suchen. Ihre Lokalisierung wird in den Kaufvertragen
zunachst grob nach Feldflur, angrenzenden Kanalen und Wegen,
Nahe eines Stadttores und dem Verwaltungsbezirk angegeben, dann
folgen die Namen der Nachbarn zu alien Seiten. Diese Art der Lage-
beschreibung macht es uns freilich schwer, die Grundstiicke genau zu
lokalisieren; Feldplane sind nur seiten uberliefert und lassen sich wie-
derum kaum mit Beschreibungen in Kaufurkunden in Verbindung
bringen. Eine "Umgebungskarte von Babylon" kann daher nicht re-
konstruiert werden. Die Egibis haben bevorzugt Grundstiicke vor
der Stadtmauer im Osten und Siidosten Babylons gekauft, aber nicht
ausschlieftlich. Ihre grolSte zusammenhangende Besitzung befand
sich im Nordwesten vor dem Enili-Tor. Bei Tauschgeschaften ist zu
bemerken, dafi die Egibis versuchten, isolierte kleine Parzellen aufier-
halb ihres "Stammgebietes" gegen solche zu tauschen, die an ein ei-
genes Areal angrenzten.
Ein Vergleich der Grundstiickspreise im Raum Babylon lafit keinen
Anstieg fur die Jahre 575 bis 510 v. Chr., fur die wir geniigend Ver-
gleichsmaterial besitzen, erkennen. Dattelgarten mit ertragfahigen
Palmen innerhalb der Stadtmauern erzielen die hochsten Preise, ge-
folgt von solchen vor der Stadt. 1 Sekel Silber (das Monatseinkom-
men eines Mietarbeiters) entspricht 22 bis 75 Quadratmetern Gar-
tenland (d.h. bei normaler Pflanzdichte ein oder zwei Baumen). Gar-
ten mit vereinzelten oder jungen Baumen sind entsprechend billiger,
Ackerland bis zu zehnmal, abhangig von der Bodenqualitat.
Oft geht aus zusatzlichen Klauseln im Kaufvertrag oder anderen Do-
kumenten hervor, warum ein Grundstiick verkauft wurde. Haufig
waren Schulden zu begleichen - mitunter hatten sie sich seit zwei
Generationen summiert, das Grundstiick war zunachst verpfandet
worden, bis sich kein anderer Ausweg mehr bot. Manchmal gehorten
Felder oder Garten auch Erbengemeinschaften oder Geschaftspart-
nern, die ihre Anteile getrennt oder gemeinsam verkaufen wollten,
weil es zum Streit gekommen oder die Bewirtschaftung zu kompli-
ziert geworden war, oder die Parzellen durch Teilungen zu klein ge-
330
worden waren, oder wenn der Erlos fur andere Zwecke gebraucht
wurde.
Den ersten Kauf eines kultivierbaren Grundstiickes vor den Toren
Babylons tatigte Nabu-ahhe-iddin nur wenige Monate, nachdem
Neriglissar den Thron usurpiert hatte. Er hatte, wie bereits angedeu-
tet, schon zu Nebukadnezars Zeiten geschaftliche Kontakte zu Ne-
riglissar unterhalten und u.a. einen Hauskauf in seinem Auftrag ab-
gewickelt. Nunmehr profitierte er von dieser Verbindung. Da sich
die Vorgeschichte, viele Details und das Schicksal dieses Feldes iiber
drei Generationen hinweg durch Urkunden belegen lassen, soil die-
ser Fall als Beispiel dienen, wie die Egibis Grundbesirz erworben und
bewirtschaftet haben, wie er in jeder Generation Teilungen unter-
worfen war und die Erben versuchten, durch Tauschgeschafte und
Riickkauf ihre Anteile zu konsolidieren.
Nabu-ahhe-iddin erwarb ein Areal von 24 Kur (= 32,4 Hektar, 2300
x 140 m), beiderseits des Neuen Kanals in nordwestlicher Richtung
vor der Stadt gelegen. Die Urkunde wurde vor hochrangigen Zeugen
ausgestellt: dem Gouverneur von Babylon und sieben koniglichen
Richtern, die ebenso wie die vier Schreiber ihre Siegel auf den Ran-
dern der Tafel abrollten. Als Verkaufer traten vier Briider auf, denen
Nabu-ahhe-iddin als einziger Kaufer gegeniiberstand. Der Preis von
22 Minen und 20 Sekeln wurde allerdings nicht den Verkaufern aus-
gehandigt, sondern ging an den Marduk-Tempel Esagila, der eine
Forderung gegen die Briider hatte, "wegen Ochsen", wie es heiftt.
Die Hintergriinde lassen andere Urkunden immerhin erahnen, wenn
audi einiges Spekulation bleiben muK: Die Briider handigten dem
Kaufer - wie es damals iiblich war - den vorhergehenden Kaufver-
trag aus, um zu dokumentieren, dafi das Grundstiick rechtmaftig er-
worben war und sie zum Weiterverkauf legirimiert waren. Ihm zufol-
ge hatte es der Vater der vier Briider im 30. Regierungsjahr Nebu-
kadnezars iiber einen Mittelsmann gekauft, als er selbst als Gouver-
neur von Babylon amtierte. In einem anderen, leider an der entspre-
chenden Stelle fragmentarischen Text wird eine Anweisung Neriglis-
sars beziiglich unseres Feldes und des Gouverneursamtes zitiert, die
er offenbar nach seiner Thronbesteigung erteilt hat. 1st es zu spekula-
tiv, an einen Fall von {Corruption oder Bereicherung im Amt zu den-
ken, der nun vom neuen Herrscher geahndet wird? Der Gouverneur
von Babylon hatte ja zumindest dem Marduk-Tempel einiges zu be-
gleichen. Und ist es Zufall, dafi Neriglissars Giinstling Nabu-ahhe-
iddin mit dem Kauf ein gutes Geschaft macht? Zwar zahlt er einen
geringfiigig hoheren Preis als der Gouverneur 15 Jahre zuvor (er lag
um 17% hoher), aber der Wert des Grundstiickes war in der Zwi-
schenzeit durch neu angelegte Dattelkulturen weitaus grower. War
zunachst nur ein Dreifiigstel der Flache, ein schmaler Uferstreifen,
mit Pal men bepflanzt, so betrug der Anteil beim Weiterverkauf fast
ein Sechstel, davon je zur Halfte ertragfahige und junge Baume. Ei-
ne mit Dattelpalmen kultivierte Flache wurde zum 5 bis 10-fachen
Preis von Ackerland berechnet.
Trotz der gunstigen Konditionen konnte Nabu-ahhe-iddin zu die-
sem Zeitpunkt in seiner Karriere noch nicht den gesamten Preis aus
eigenen Mitteln aufbringen. Unmittelbar nach den Kauf ubertrug er
daher die Halfte des Grundstiicks an einen Geschaftspartner, mit
dem er in den folgenden Jahren auch die Einkiinfte teilte. Allein die
Dattelkultur konnte in guten Jahren bis zu 30000 Liter Datteln ein-
bringen, wie aus entsprechenden Verpflichtungsscheinen zu Lasten
der Pachter hervorgeht. Wenn man den "Idealkurs" von Datteln zu
Silber zugrunde legt, der u.a. bei der Umrechnung von Natural-
schulden in Silber oder als Equivalent bei Pfandbestellungen Anwen-
dung fand, so reprasentiert diese Menge den stattlichen Wert von 2
Minen 47 Sekel. Fur den Ertrag an Gerste oder Gemiise sind keine
Werte zu ermitteln.
Das Grundstiick wurde nach Nabu-ahhe-iddins Tod zwischen seinen
Erben und denen seines Geschaftspartners in zwei Parzellen zu je 12
Kur (= 16,2 Hektar) geteilt und von da an auch getrennt bewirt-
schaftet. In einem Schriftstiick hatte Nabu-ahhe-iddin festgelegt,
daft die Ertrage seines Anteils zunachst auf Lebenszeit seiner Ehefrau
Qudasu zustehen sollten. Erst nach ihrem Tod wiirden seine drei
Sonne das Grundstiick in Besitz nehmen. Qudasu iiberlebte ihren
Ehemann um fast zwanzig Jahre und hat wahrend dieser Zeit tatsach-
lich Pachtvertrage iiber Parzellen am Neuen Kanal geschlossen und
Einkiinfte bezogen. Gleich nach ihrem Tod legten ihre Sonne ver-
traglich fest, wieviel jedem vom Erbe zustand. Itti-Marduk-balatu
bekam als altester entsprechend dem geltenden Erbrecht einen dop-
pelten Anteil, Iddin-Nabu und Nergal-etir, die beiden Jiingeren, je
ein Viertel. Diese Festlegung war notwendig, weil sich Iddin-Nabu,
der Zweitalteste, in finanziellen Schwierigkeiten befand, aus denen
ihm der Jiingste heraushelfen sollte: als Gegenleistung erhielt Nergal-
etir seinen Anteil am Grundstiick (Iddin-Nabu hatte u.a. auch ver-
sucht, eine Sklavin seines Bruders unter dessen Namen in einer frem-
den Stadt zu verkaufen; schliefilich wurden selbst seine Glaubiger
verpflichtet, ihm nichts mehr ohne Wissen und Zustimmung seiner
Briider zu zahlen - auch die Egibis hatten also ihr Schwarzes Schaf)-
Unser Grundstiick wurde damals noch nicht physisch geteilt und
parzelliert; man begniigte sich damit, es gcmeinsam zu verwalten
und die Einkiinfte zu teilen. Aber nur zwei Jahre nach der Mutter
starb ihr altester Sohn Itti-Marduk-balatu, der wiederum drei Sonne
als Erben hinterlielb. Nunmehr war der Augenblick gekommen, die
Angelegenheit griindlich zu erledigen und eine formale Teilung der
Flache in die Wege zu leiten, da die Eigentumsverhaltnisse sonst zu
uniibersichtlich geworden waren (Abb. 6). Die Erben des Itti-Mar-
duk-balatu bekamen die eine Halfte, ihr Onkel Nergal-etir die ande-
re. Bei dieser Gelegenheit wurde das Grundstiick vor Zeugen ver-
messen und ein schematischer Plan enrworfen, der die Seitenlangen
und Flachenanteile entsprechend ihrer landwirtschaftlichen Nut-
zung angibt, die Nachbarn erwahnt und selbst die Zahl der Dattel-
palmen am Fluftufer anfiihrt. Diese Werte wurden in dieTeilungsur-
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kunde iibertragen, die am gleichen Tag vom gleichen Schreiber aus-
gestellt wurde, auch die Zeugen stimmen iiberein. Beide Texte sind
zwar beschadigt, erganzen sich aber gegenseitig. Die Vorderseite des
Feldplanes zcigt ein Rechteck, das in Langsrichtung in zwei Halften
geteilt ist. Waagerecht sind diese in je vier Teile unterteilt, die Gren-
ze zwischen den beiden ersten bildet der naru essu "Neue Kanal".
Die Seitenlangen aller Teilflachen sind ebenso angegeben wie ihre
Flacheninhalte, erstere werden in Ellen gemessen, letztere im babylo-
nischen Kur zu 54000 Quadratellen (1 Kur = 5 Pan = 30 Sut = 360
Qa = 3600 GAR - ein kompliziertes Berechnungssystem, das erklart,
warum Kaufvertrage von einem kleinen Zirkel besonders qualifizier-
ter und privilegierter Schreiber aufgesetzt wurden, die die Tafeln
durch ihre Siegel beglaubigten und wohl eine Art Notaramt innehat-
ten). Dieser Plan ist eine Abstraktion, denn das Grundstiick ist
30mal langer als breit. Auf dem Rand sind die Nachbarn namentlich
genannt, auf der Riickseite werden die Anteile beschrieben: der linke
wird Nergal-etir zugewiesen, der rechte seinen Neffen. Durch die
Teilung in Langsrichtung entstehen zwar recht schmale Streifen, aber
da sich die Dattelkultur am Kanal entlangzieht, erhalten beide Par-
teien auf diese Weise einen gleich grofsen Anteil an Garten- und
Ackerland und haben ungehinderten Zugang zum Wasserlauf und
damit den Bewasserungseinrichtungen. Da nur mit kiinstlicher Be-
wasserung Ertrage erzielt werden konnen, ist dieser Aspekt von grofi-
ter Wichtigkeit. Der Plan enthalt Details, die in anderen Texten nur
selten angegeben werden: Am Siidufer des Kanals (unten) befindet
sich ein Areal mit etwa 500 Dattelpalmen (255 und 200+x, die Zahl
ist beschadigt) auf 38520 m\ d.h. die Dichte des Baumbestandes be-
tragt 1 Baum auf 77 m2 oder 130 Baume pro Hektar. Auf der ande-
ren Kanalseite sind zwei Drittel der Flache mit Palmen kultiviert,
ebenfalls als Streifen am Kanal; dahinter liegt die fur den Gerstean-
bau bestimmte Flache. Siidlich des Kanals beginnt das Getreidefeld
im Abstand von 500 m und erstreckt sich iiber 1,37 km, wo es in ein
trapezoid geformtes Snick auslauft und in einem Drainagebassin en-
det. Die Dattelkultur nimmt somit iiber ein Viertel der Gesamt-
flache ein. Seit der ersten Erwahnung dieses Grundstiicks, also in-
nerhalb von 56 Jahren, ist die Anpflanzung enorm erweitert und
wahrscheinlich bis an die Grenze der Bewasserungsmoglichkeiten
ausgedehnt worden. Dies wird auch durch einen Pachtvertrag deut-
lich, der einem Gartner gestattet, zusatzlich zu seiner Parzelle ein
Stuck Land zu bebauen, das mit Eimern bewassert werden mufi, also
vom Kanal nicht mehr direkt erreicht werden kann. Dies sind Indi-
zien, wie intensiv die Anbauflachen um Babylon in dieser Zeit be-
wirtschaftet wurden.
Sieben Jahre nach der oben beschriebenen Teilung wurde das Grund-
stiick ein weiteres Mai in einer Urkunde erwahnt. Nunmehr war
Nergal-etir ohne mannliche Erben gestorben und seine Witwe be-
fand sich in finanziellen Schwierigkeiten. Sie tauschte mit Marduk-
nasir-apli, ihrem Neffen, Nergal-etirs Anteil gegen ein kleineres Feld
in Dilbat und einen Kompensationsbetrag, mit dem die Glaubiger
ihres Mannes ausgezahlt wurden. Damit befanden sich wieder jene
12 Kur, die Nabu-ahhe-iddin gehort hatten, in einer Hand, der sei-
nes Enkels Marduk-nasir-apli, der noch weitere vier Jahre als
Familienoberhaupt die Geschafte fiihrte, ehe seine Briider auf der
Herausgabe ihres Erbes bestanden und damit die nachste Erbteilung
einleiteten.
Heiraten und Mitgiften
Heiraten waren in gutsituierten babylonischen Familien eine Frage
von Prestige, Einkommenserwartungen und Geschaftsverbindun-
gen; der Vater oder beide Eltern arrangierten sie, fiir die Tochter hau-
fig schon im Kindesalter. Erwachsene Sonne konnten nicht ohne Zu-
stimmung ihres Vaters heiraten und taten dies oft erst nach dessen
Tod. Weder Ehefrauen noch Tochter waren erbberechtigt; mit der
Mitgift, die dem kunftigen Ehemann oder dessen Vater, falls der
noch am Leben war, iibergeben wurde, waren ihre Anspriiche ge-
geniiber ihrer eigenen Familie abgegolten. Es stand einem Ehemann
und Vater allerdings frei, Schenkungen oder letztwillige Verfiigungen
zugunsten von Ehefrau und Tochtern zu tatigen. Es gab keine ver-
bindliche Norm, welche Hohe eine Mitgift im Vergleich zu den er-
warteten Erbanteilen der Briider haben sollte. Somit spielten nicht-
materielle Gesichtspunkte wie das Ansehen und die gesellschaftli-
chen Verbindungen der betreffenden Familien bei der Anbahnung
einer Ehe und beim Aushandeln ihres Preises eine bedeutende Rolle.
Im Egibi-Archiv sind Mitgiftvertrage von Frauen aus drei Generatio-
nen (der dritten bis fiinften) iiberliefert. Sie zeigen ein auffalliges
Schema: Frauen, die in die Familie einheiraten, bringen reiche Ver-
mogenswerte mit, wahrend die Tochter der Egibis mit vergleichswei-
se diirftigen Mitgiften ausgestattet werden. Offensichtlich mulS es
spatestens seit der dritten Generation eintraglich und prestigetrach-
tig gewesen sein, sich mit diesem Familienzweig zu verschwagern.
Nuptaja, die Ehefrau des Itti-Marduk-baJatu, brachte, wie bereits er-
wahnt, nicht nur 24 Minen Silber in die Ehe ein, sondern auch die
Infrastruktur der Geschafte ihres Vaters; auch war ihr ein Drittel des
vaterlichen Erbes vertraglich zugesichert — eine aufiergewohnliche
Bestimmung. Ihre alteste Tochter, Tasmetu-tabni, sollte einen Ge-
schaftsfreund ihres Vaters heiraten und 10 Minen Silber und 5 Skla-
ven als Mitgift bekommen. Zehn Jahre spater wurde allerdings in ei-
ner anderen Urkunde festgehalten, daf? davon bisher nichts iiberge-
ben worden war. Tasmetu-tabni war inzwischen verstorben, offenbar
ohne daft die Ehe vollzogen und ein Kind geboren war. Dem Brauti-
gam wurde nunmehr die zweite Schwester, Esagil-belet, angetragen,
allerdings sollte sie nur ein Grundstiick von 1 Kur (= 1,35 Hektar)
und 3 Sklaven bekommen. Diese Mitgift entspricht dem Betrag, der
schon 12 Jahre friiher, als ihre grofte Schwester noch lebte und fur sie
selbst kein Brautigam feststand, in einem Testament ihres Vaters be-
stimmt worden war.
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Beispiel CM 3, Nr. 260 vom 5.1.538 v. Chr.: Testament des Itti-
Marduk-balatu zugunsten seiner Ehefrau mit Regelungen zu den
Mitgiften der Tochter [eigenhandig ausgestellt vor Antritt einer wei-
ten Reise, da im Falle seines Todes der kleine Sohn die Geschafte
nicht hatte fiihren konnen und seine Briider sie nicht iibernehmen
sollten]
"Itti-Marduk-balatu hat aus freiem Entschluft sein Vermogen in
Stadt und Land, soviel vorhanden ist, unter Ausstellung einer gesie-
gelten Urkunde an Nuptaja, seine Ehefrau, ubertragen. Solange Mar-
duk-nasir-apli, sein Sohn, am Leben ist, hat er NieBbrauch (wort-
lich: ifSt er Brot) am Vermogen mit Nuptaja. 2 Kur Anbauflache und
5 Sklaven [wird er (Itti-Marduk-balatu)] mit Tasmetu-tabni (seiner
Tochter) an Itti-Nabu-balatu (als Mitgift) geben. 1 Kur Anbauflache
und 3 Sklaven [wird er] Esagil-belet, seiner Tochter, mit[geben].
Nuptaja, Marduk-nasir-apli, Tasmetu-tabni und Esagil-belet werden
den Nachlaft gemcinsam an sich nehmen. Solange Itti-Marduk-ba-
latu lebt, steht das Vermogen zu seiner Verfiigung." 2 Zeugen, eigen-
handig, Ausstellungsort, Datum.
Nanaja-etirat, die Jiingste, wurde am gleichcn Tag wie ihre Schwe-
ster, damals hochstens 9 Jahre alt, zu gleichen Konditionen einem
Mann versprochen, der u.a. fur ihren Vater die Geschaftsurkunden
schrieb.
Ganz andere Dimensionen hat da die Mitgift ihrer Schwagerin, die
mit Marduk-nasir-apli verheiratet wurde. Sie brachte 30 Minen Sil-
ber, ein Grundstiick von 2 Kur, 5 Sklaven, Schmuck und umfangrei-
chen Hausrat in die Ehe mit dem kiinftigen Egibi-Chef mit.
Das Mitgiftsilber (wenn es nicht ausdriicklich im Vertrag fur die
quppu-"Schatulle" der Ehefrau bestimmt war) konnte vom Ehe-
mann ins Geschaft investiert werden, allerdings nicht ohne gleich-
wertige Vermogensobjekte (Grundstucke, Sklaven) als Sicherheit an
die Ehefrau zu iiberschreiben. Auch Mitgiftsklaven oder -grund-
stucke mufiten entsprechend kompensiert werden, wenn der Ehe-
mann sie verkaufen wolltc, denn ihm standen zwar Nutzrecht und
Einkommen zu, aber er konnte nicht frei iiber sie verfiigen: Solange
keine Kinder geboren waren, gehorte die Mitgift prinzipiell noch der
Familie der Ehefrau und war intakt zuruckzugeben, wenn diese kin-
derlos starb. Die Ubergabe der Mitgift oder einzelner Bestandteile
wurde daher oft hinausgezogert, bis Kinder geboren waren. Diese
teilten sich die Mitgift nach dem Tod der Mutter. Bei Mitgiften tra-
fen sich demnach die Interessen zweier Familien und dreier Genera-
tionen; dies erklart, warum relativ viele Dokumente iiber Mitgiftbe-
stellungen, -quittungen und -kompensationen in Privatarchiven
iiberliefert sind.
Beispiel BOR 2, S. 3ff. vom 31.5-506 v. Chr.: Urkunde iiber die
Kompensation der Mitgift Amat-Babas durch ein Grundstiick und 9
Sklaven
"Marduk-nasir-apli hat aus freiem Entschluf? ein Grundstiick (mit
genauer Beschreibung) und 9 Sklaven (namentlich genannt) unter
Ausstellung einer gesiegelten Urkunde (als Kompensation) fur 30
Minen weifses Silber, 2 Minen Gold, 5 Minen Silber in Schmuck
und 2 Sklaven (namentlich genannt) - die Mitgift der Amat-Baba,
die Marduk-nasir-apli fur Silber verkauft hat - ... an Amat-Baba
(seine Ehefrau) gegeben." 9 Zeugen, Schreiber, Ausstellungsort, Da-
tum.
Diese Beispielc mogen belegen, wieviel interessante Details iiber das
Leben der gutsituierten Babylonier aus ihren Privatarchiven in Er-
fahrung zu bringen sind. Wirtschaftlicher Erfolg und gesellschaftli-
cher Aufstieg einiger Familien, verbunden mit Kontakten zu hoch-
sten Kreisen, stehen dem finanziellen Ruin und der menschlichen
Tragik in anderen gegeniiber. Lapidare Vermerke in formalisierten
Urkunden miissen als Mosaiksteine dienen, um ein lebendiges Bild
ihrer Protagonisten entstehen zu lassen: ehrgeiziger Geschaftsleute in
ihrem Streben nach Gewinn, besorgter, wenngleich knauseriger Fa-
milienvater, schlitzohriger, zu sehr auf ihren Vorteil bedachter Brii-
der, verkuppelter Tochter, aus denen durchaus geschaftstiichtige
Ehefrauen und Mutter werden konnten. Auch wenn uns zweieinhalb
Jahrtauscnde vom Babylon unter den Chaldacrn und Achameniden
trennen, treffen wir im Alltagsleben der Bewohner auf Handlungs-
weisen und Charakterziige, die uns nur allzu vertraut erscheinen.
Literatur
Zwei wichtige Studicn zum Egibi-Archiv verdienen liier erwahnt zu werden,
sind aber quasi unzugiinglich: Saul Weingort: Das Hans Egibi. Dissertation,
Berlin 1939 [66 S. und Stammbiiume, nur in wenigen Exemplaren erhalten]
und Joachim Krecher: Das Geschiifishaus Egibi in Babylon in neubabylonischer
und achamenidischer Zeit. Habilitationsschrift, Miinstcr/W. 1970 [mit Inhalts-
angaben in Regestenform zu den bis 1970 veroffentlichten Texten, unpubli-
ziert].
Die folgenden Arbeiten geben eine knappe Ubersicht bzvv. behandeln Einzelas-
pekte:
Ungnad, A.: Das Hans Egibi, Archiv fur Orientforschung 14 (1941-44) 57-64
[Ubersicht iiber die Familienmitglieder und -verhaltnisse].
Lanz, H.: Die neubabylonischen harrdnu-Geschafisunternehmen, Berlin 1976 [S.
148-78 zu den Familien Egibi und Nur-Sin].
van Driel, G.: The Rise of the House of Egibi. Nabu-ahhe-iddina, Jaarbericht van
het Voor-Aziatisch-Egyptisch Genootschap Ex Oricnte Lux 29 (1985-86) 50-
67 [zur ersten und zweiten Generation].
van Driel, G.: Neo-Babylonian Agriculture in: Bulletin on Sumerian Agricultu-
re, Bd. 4, Cambridge 1988, 121-159 [S. 152-155 zu Grundstiicken der Fami-
lie Egibi].
Roth, M.T.: The Women of the Itti-Marduk-baLitu Family, Journal of the Ame-
rican Oriental Society 111 (1991) 19-37 [zu Heiraten und Mitgiften]
Wunsch, C.: Die Urkunden des babylonischen Geschaftsmannes Iddin-Marduk.
Zum Handel mit Naturalien im 6. Jahrhundert v. Chr. (= Cuneiform Monogra-
phs 3a und b), Groningen 1993 [zur Verbindung der Familien Egibi und Nur-
Sin und einigen Geschaften]
Wunsch, C: Die Frauen der Familie Egibi, Archiv fiir Orientforschung 42/43
(1995-95) 33-63 [zu Heiraten, Mitgiften und Testamenten]
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