Die Jugendsünden eines Babyloniers aus gutem Hause. more

In: Altorientalische Forschungen, vol. 24 (1997) [Festschrift H. Klengel], pp. 231–241.

Altorientalische Forschungen 24 1997 2 231-241 Cornelia Wunsch Die Jugendsiinden eines Babyloniers aus gutem Hause Als kleiner Beitrag zu dieser Festschrift, die meinem Lehrer Professor Horst Klengel gewidmet ist, dessen Vorlesungen zur Geschichte Vorderasiens, Syriens und Anatoliens - damals in den Raumen des Akademieinstitutes im Vorder- asiatischen Museum im sehr kleinen Kreise vor nur drei Studenten abgehalten - mir lebbaft in Erinnerung sind, sei hiermit eine Urkunde publiziert, von der ich annehme, daft sie das Interesse des Jubilars weckt, auch wenn es sich bei BM 79049 (Bu 89-4-26,346)' auf den ersten Blick nur um einen weiteren neu- babylonischen Verpflichtungsschein2 handelt. Der Schuldner - und Protagonist unseres Artikels - ist kein Unbekannter. Iddin-Nabu (mit Kurznamen3 Iddinaja), der Sohn des Nabu-bani-zeri aus der Familie Nappahu, hat ein Tontafelarchiv hinterlassen4, durch das wir ihn als 1 Die Publikation erfolgt mit freundlicher Genehmigung der Trustees des British Muse- um. Mein Aufenthalt am Britischen Museum wurdc durcli ein Postdoktorandenstipen- dium der Deutschen Forschungsgemeinschaft ermoglicht. Allen Kollegen, mit denen ich den Text zu diskutieren Gelegenheit hatte, sei fur ihre Anregungen herzlich gedankt, insbesondere Eckart Frahm, Manfred Miiller und Heather Baker. Fur biblio- graphische Hinwei.se und ihre Hilfe bei der Literaturbeschaffung bin ich Matthew W. Stolper. Michaela Weszeli unci Michael Jursa zu Dank verpflichtet. 1 In E. Leichty - J.J. Finkelstein - C. B. F. Walker, Catalogue of the Babylonian Tablets in the British Museum, Bd. 8, London 1988, 180, mit „Loan of silver; stamp seals" beschrieben. ! Es handelt sich um eine Verkurzung mit Zartlichkeitsaffix am verbalem Element eines zweigliedrigen Namens, vgl. J.J. Stainm, Die akkadisclie Namengebung, Berlin 1939 (MVAeG 44) 113 f. 1 Die Urkunden, die vorwiegend in Babylon und kleinen Oiten der Umgebung ausge- stellt wurden, kamen durch Raubgrabungen in den achtziger Jahren cles vorigen Jahr- hunderts ans Licht. Der iiberwiegende Teil diirfte als geschlossene Gruppe in das Vor- derasiatische Museum zu Berlin gelangt sein. A. Ungnad gibt bei cien Indizes in VS 6, S. xii, unter Ankauf [la insgesamt 431 VAT-Numniern an, von denen sich die meisten aufgrund innerer Kriterien zweifelsfrei diesem Archiv zuordnen lassen. „AusreilSer" innerhalb der Berliner Sammlung sind VAT 51 (Ankauf 1), VAT 411 (Ankauf I, bei Pei- 232 Cornelia Wunsch Mann aus wohlhabenden Verhaltnissen kennen, dem Haus- unci Feldgrund- stiicke gehorten, der Geldgeschafte tatigte und Einkommensrechte an verschie- denen Tempelpfriinden besaS. ser als BV 151 gebucht, aber unsicher, da ein Sellibi ohne Filiation erscheint) und VAT 3613+3619 (Ankauf lib, es wird Sellibi, Sohn des Iddin-Nabfl, genannt, der Ahnher- renname ist weggebrochen). VAT 51 (Ankauf I) wurde zwar von Peiser als BV 1 auf- genommen, er betont aber ausdriicklich, dafi die Urkunde keinen Bezug zu denen [ddin-Nabus oder seines Sohnes hat. Eine weicere Urkundengruppe, die sich diesem Archiv zuordnen lSf5t, gelangte in das Britische Museum, wo sie mit Inventarnummern der Serie 84—2-11 registrlert wurde. Sle- ben verstreute Einzeltexte aus anderen Sammlungen sind bisher zu meiner Kenntnis gelangt. Eine von MM. Eugene und V. Revillout in PSBA 9 [1887] 288 publizierte Tafel ohne Inventarnuminer, die dem Archiv zuzuordnen ist (vgl. M. T. Roth, JCS 43-45 [1991-931 11), kann Qber das Datum mit keiner Tafel des AnkauFs 84-2-11 identiflziert werden, Einen Text (MLC 1816) hat A. T. Clay 1912 in .Babylonian Records in the Library of J. Piermont Morgan" als Nr. 80 ediert. J.-M. Durand hat in .Documents cunei- formes de la IVe Section de 1'Ecole pratique des Hautes Etudes" Bd. 1: Catalogue et copies cuneiform es. Genf—Paris 1982, PI. 97, unter Nr. 435 einen Verpflichtungsschein [ddin- Nabus veroffentlicht, der in enger Beziehung zu VAT 97 (= BV 15, NRV 177, VS 4 62) und VAT 113 (= BV 28, NRV 311, VS 4 69) steht. Weitere vier Urkunden beflnden sich im Museu Biblic des Benediktinerklosters Montserrat bei Barcelona (MM 510, 833, 1031, 1089; Verbffentlichung erfolgt durch Verf. in Aula Orientalis). Dafi audi diese kleine Texigruppe aus gleicher Quelle stammen muS, zeigt MM 510 auf eindrucksvolle Weise : Es handelt sich urn den oberen Teil einer Tafel, deren unteres Drittel sich heute in Berlin beflndet, wahrend London ein Duplikat des gleichen Textes besitzt. Auf das Archiv machte schon im Jahre 1889 F. E. Peiser in seiner Schrifl „Die Zusam- mengehdrigkeit der unter Nr. 84.2-11 im British Museum registrirten Thontafelsamm- lung zu den Thontafelsammlungen des Koniglichen Museums zu Berlin" (= SPAW, Ber- lin 1889, S. 813-823) aufmerksam, wo er bereits die Ansicht vertrat, es handele sich urn „die Reste eines privuten Archives einer bestimmten Familie" (S. 816), eine Zusam- menstellung mit kurzer [nhaltsangabe von mehr als hundert Urkunden vorlegle unci den Stammbaum der Familie rekonstruierte. In „Babylonische Verlrage des Berliner Museums", Berlin 1890, publizierte er 90 Berliner Texte in Kopien von L. Abel, die er ebenso wie 36 Londoner Tafeln der Sammlung 84-2-11 und weitere 31 Berliner Texte transliterierte, ubersetzte und kommentieite. Ein Juristischer Exkurs" von J. Kohler auf S. xxxii-xlix des gleichen Bandes behandelt verschiedene Texte aus rechtshistorischem Blickwinkel. In den Bandcn 3 bis 6 der „Vordeiasiatischen SchriftdenkmSler, . .", Leipzig 1907-08. edierte A. Ungnad alle bis zur Jahrhundertwende vom Vorderasiatischen Museum angekauften Urkunden aus neubabylonischer und achamenidischer Zeit in Keilschrifi- kopie, darunter auch jene aus besagtem Archiv der Familie Nappahu. Alle diese Texte wurden von M. San Nicold und A. Ungnad in „Neubabylonische Rechts- und Verwal- tungsurkunden. . ..".Leipzig 1935. tlbersetzt. Bedingt durch die Ordnung des Materials nach rechtssysiematischen Geslchtspunkten mufite zwangslaufig der Archivcharakter in den Hintergrund treten, wenngleich durch zahlreiche Querverweise auf den Inhaltli- chen Zusammenhang tier Texte verwiesen wird. Die Beziehungen der Familie Nappahu zu anderen babylonischen Familien sind Gegenstand von A. Ungnads Arti- kel „Babylonische Familiennamen" in AnOr 12 [1935] 319-326, wo die StammbSume der mit den Nappahus verachwagerten Familien rekonstruiert sind. Die JugendsLinden eines Babyloniers 241 Auf die Frage, ob und wie die Bestimmungen des Kodex Hammurapi und anderer Rechtsbiicher in der Praxis angewandt wurden, kann und soil an die- ser Stelle nicht eingegegangen werden.20 Das Besondere der vorliegenden Urkunde ist, dafi wir uber das Strafmais in einem rea!en Fall informiert werden. Iddin-Nabu ist verurteilt, eine halbe Mine Silber zu zahlen. Ein direkter Ver- gleich mit den Betragen, die im Kodex Urnammu, Kodex Hammurapi oder Kodex Esnunna genannt werden, ist wenig sinnvoll. Es bleibt festzuhalten, daft laut AASOR 16 72, einer Nuzi-Urkunde, dem einzigen vergleichbaren Fall von KOrperverletzung, bei dem das Strafmag bekannt ist, ebenfalls 30 Sekel Silber zu zahlen sind. Der Betrag ist erheblich, entspricht er doch zur Zeit Nabonids ein bis zwei jahreseinkommen eines einfachen Mietarbeiters21 oder dem Preis fiir 1350 m2 Dattelgarten.22 Bemerkenswerterweise fehlt in unserer Urkunde ein Falligkeitstermin, eine Klausel, die sonst in Verpflichtungsscheinen, insbeson- dere bei kurzfristigen, nicht durch Pfand gesicherten Forderungen ohne Zins- klausel, in der Regel zu finden ist, wenngleich sie nicht obligatorisch ist.23 Womdglich bedurfte es dieser Klausel nicht, weil gerichtlich festgesetzte For- derungen, wenn nicht anders angegeben, sofort fallig waren oder genau defi- nierte Falligkeiten batten? Bedauerlicherweise entzieht sich unserer Kenntnis, ob, wann und wie Iddin-Nabu seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. BM 79049, ein auf den ersten Blick nur durch die Siegelabrollungen aufier- gewohnlicher neubabylonischer Verpflichtungsschein, hat sich bei naherer Betrachtung als ein interessantes Dokument erwiesen, das sowohl unsere Kenntnis der Rechtsgeschichte im ersten Jahrtausend v. Chr. bereichert, als auch ein Historchen aus der Jugendzeit eines Babyloniers aus gutem Hause mitteilt. 20 Es sei auf Westbrook, Studies ..., S. 77, verwiesen: „There is therefore little point in trying to match the tariffs in the codes to penalties found occasionally in recorded law suits. . . . the court did take in to account all the circumstances of the case. It loo- ked to the code, not for an exact, mechanical precedent, but for the principle that the code indirectly laid down through its examples." 21 Als Durchschnittslohn eines erwachsenen Arbeiters gibt G. Ries unter dem Stichwort „Miete. B. II. Neubabylonisch" im RlA, Bd. 8, S. 181, 12 Sekel Silber pro Jahr an, der Betrag kann zwischen 3 Sekeln jahrlich und 9 Sekeln monatlich schwanken. Im Jahre 15 Nbn z. B. mietet der Geschaftsmann Iddin-Marduk zwei Arbeitskrafte fur 41/2 Sekel monatlich und eine fiir 2 Sekel pro Monat laut Nbn 843 und 839 (vgl. Verf., Die Urkunden des babylonischen Geschaftsmannes Iddin-Marduk, Groningen 1993, Nr. 233f.) 12 Laut Nbn 116 und Nbn 437 (aus dem 3. bzw. 10. Regierungsjahr Nabonids, Babylon) z. B. werden jeweils 6 GAR Dattelgarten a 1 Sekel Silber verkauft. 23 Vgl. Petschow, Pfandrecht, S. 20f. 240 Comelin Wunsch dung grolSen Seltenheitswert haben17 unci aus dem 1. Jahrtausend bislang Feh- len.,H Der vorliegende Fall wird als Verpriigeln (tare far®, Schlagen ins Gesicht Una muhhi pctni mahdsit) und Zufugen einer schweren Wunde (simma marsa sakdnu) beschrieben. Der Anlals fur die Tatlichkeit wird ebensowenig erwahnt wie die naheren Umstande. Insbesondere ware es von Interesse zu wissen, ob die Verletzung unbeabsichtigt bei einer Rauferei (etwa im Streit oder Rausch) zustande gekommen war, da dies, wie § 206 des Kodex Hammurapi lehrt, als Schuldminderungsgrund betrachtet wurde. Das Verb tajerd weist allerdings nicht unbedingt in diese Richtung, da es u. a. dann verwendet wird, wenn meh- rere Personen eine iiberfalien und verpriigelt haben (z. B. YOS 7, 184 und 189). Das Opfer wird in anderen Urkunden nicht genannt, und es entzieht sich damit unserer Kenntnis, ob es sich urn eine Iddin-Nabu bekannte Person handelte und welchen gesellschaftlichen Status sie hatte. Da der Fall vor Gericht ver- handelt wurde, also offenbar nicht mit etwas Geld auf die Hand abzutun war, und das StrafmalS von betrachtlicher Hohe ist, sollte man annehmen, dais die belreffende Person nicht von niedrigem Status war. Das Schlagen ins Gesicht, das ausdrucklich erwahnt wird, impliziert neben der Verletzung auch eine Belei- digung, die im § 203 des Kodex Hammurapi mit einer Mine SUber geahndet wird, wenn beide Beteiligte gleichgestellt und Freie (awilum) sind.19 17 Von den drei Belegen, die G. Ries im Artikel ..Korperverletzung. A. Mesopotamia!." im R1A, Bd. 6, S. 173-178, auffunrt, betrifft UCBC 756 = Lutz, UCP 9/6 (1930), 379-381, strenggenommen keinen Fall von Korperverletzung, sondem von Beleidi- gung durch einen Schlag ins Gesicht, da von einer dadurch verursachten Verletzung nicht die Rede ist. Der Beklagte leugnet die Tat, weigert sich aber, einen Schwur zu leisten und wird deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt. In HSS 9 10 wird berichtet, dafi sich der Geprugelte an die Richter gewandt hat und diese seine Verlelzungen begutachtet haben. Die Tafel sagt jedoch nichts iiber die Bestrafung des Titters. In AASOR 16 72 geht es urn die Folgen einer Schliigerei, bei der einer der Beteiligten nicht unerheblich verletzt worden war. Vor Gericht gesteht der Tater seine Schuld ein und wird zu einer Entschadigungsleistung an das Opfer verpflichtet Die Urkunde stellt somit den einzigen mir bekannten Parallelfall dar, mit dem sich unser Doku- ment - bei aller gebotenen Vorsichl angesichts zeitlichen und lokalen Abstands - ver- gleichen lielSe. ,K Vgl. Ries, .Kdrperverletzung", S. 178. Einen Hinweis auf ein noch durchzufuhrendes Verfahren wegen Korperverletzung enthalt der Brief YOS 3 123, in dem zwei Tern- pel funktioniire aufgefordert werden, Tater und Opfer zu schicken, damit diese angehort und eine Entscheidung gefallt werden kann. 19 R. Westbrook, Studies in Biblical and Cuneiform Law, Paris 1988 (Cahier de la Revue Biblique 26) 72, weist auf den Zusammenhang von Korperverletzung und Beleidigung bin und fUhrt aus: „All injury carried an element of insult but a slap was pure insult without the injury. . . . Confirmation from without [gemeint ist das Zwolftafelgesetz, C. W.] comes from the same association of the slap in the face with physical injury that occurs in C(odex) H(ammurapi) and C(odex) E(snunna)." Die JugendsUnden einea Baby Ion iers 233 Im 12. Regie Rings jahr Nabonids, ais die vorliegende Urkunde ausgestelll wurde. stand Iddin-Nabu ganz am Beginn seiner Karriere; sein Alter kann aller- dings nur geschStzt werden. Er war der jungere Sohn des Nabu-bani-zeri, und wir konnen ihn fiinf Monate vor dem zu besprechenden Vorfall eine Tempel- pfrunde mit seinem alteren Bruder Marduk-suma-iddin, der vor ihm genannt wird und den groBeren Anteil erhalt, teilen sehen.5 Daraus kann geschlossen werden, daJ5 sein Vater zu diesem Zeitpunkt nicht mehr am Leben war. Die Heirat Iddin-Nabus mit Ina-Esagil-ramat aus der Familie Egibi6, die eben- falls einen gewissen Ruckschluls auf sein Alter erlauben wurde, laKt sich leider zeitlich nicht genau einordnen. Der Mitgiftvertrag7 der zwischen Iddin-Nabu und seinem Schwiegervater geschlossen wurde, konnte aus den letzten Regie- rungsjahren Nabonids oder den ersten Jahren von Cyrus' Regierung stammen." Martha T. Roth behandelt in ihrem Artikel „The Dowries of the Women of the Itti- Marduk-balittu Family" in JAOS 111 [1991] 19-37 auf S. 36 f. die Mitglften von Ina- Esagila-ramat, der Ehefrau des Iddin-Nabu, sowie von deren Mutter und Tochter, Die Bestandteile dieser Mitgiften werden in die Untersuchung „The Material Composition of the Neo-Babylonian Dowry" der gleichen Autorin in AfO 36/37 [1990-91] 1-55 ein- bezogen, wo auf S. 52 ein Duplikat des Textes Dar 530 (BV 101) + BV 122 in Umscbrift unter Nr. 8 mitgeteilt wird. In „The Neo-Babyfonian Widow" in JCS 43-45 [1991-93] 1-26 behandelt sie auSerdem auf S. 11-13 den Fall der Tappasar, der Ehefrau des Adoptiwaters von [ddin-Nabfl. Vier Urkunden unseres Archivs, die von Tempelpfri'mden handeln und bereits durch die Transliteration und Ubersetzung Peisers bzw. Kopie Strafimaiers bekannt waren, hat J. MacGinnis in seinem Artikel „Neo-Ba by Ionian Prebend Texts from the British Museum" in AfO 38/39 (1991-92] 74-100 unter Nr. 9, 5. 7 und 8 in Kopie ediert (es handell sich urn BV 91, BV 97 = Dar 463, BV 107 und BV 113). Eine Zusammenstellung aller bekannten Texte des Nappahu-Archivs und die Editi- on der bislang unpublizierten Urkunden des Ankaufs 84-2-11 des Britischen Museums - jedenlalls, soweit sie sich diesem Archiv zuordnen lassen - und die Auswertung de.s Archivs unter historischen und sozialokonomischen Gesichtspunkten bleibt nach wie vor ein Desideratum. 5 BM 92792 (84-2-11,57) = BV 92, siehe MacGinnis, Nr. 9. " [na-Esagil-ramat war die Tochter des Balatu aus einer Seitenlinie dieser weitverzweig- ten Familie, deren Beziehung zur .Haupflinie, deren umfangreiches Urkundenarchiv ubeiliefert und als Egibi-Archiv bekannt ist, nicht rekonstruiert werden kann. 7 BM 77600 (84-2-11,342) = BV 121. * Vom Datum ist nur [ITT.BAlR UD 26.KAM [. . . LlUGAL TIN.TIR.KI (Ende der Zetle erreicht, Beginn der nachsten Zeile weggebrochen, kollationiert) erhalten. M. T. Roth erg-inzt in JAOS ill, S. 36, Anm. 55, und AfO 36/37, S. 40, jeweils ohne Kommentar zu 26-I-[17J Nabonidus. Sie folgt dabei offensichtllch der Argumentation Peisers im Kommentar zu BV 20 (S. 240). Diese basiert auf der Annahme, dais ein Grundstiick von Iddin-Nabus Schwager (Ehemann der Schwester), das laut BV 121 an das Mitgift- feld seiner Ehefrau Ina-Esagil-ramat grenzt, mit einem in Nbn 990 (= BV 92) erwahn- ten Grundstiick identisch 1st, das Iddin-Nabu und sein Bruder Hirer Schwester zur Mit- gift gegeben haben, wodurch der 13. 8.16 Nbn (das Datum von Nbn 990) den termi- nus post quern fiir BV 121 bildete. Es sind jedoch Zweifel angebracht, ob dies so 234 Comdij Wunsd Iddin-Nabus selbstandige Geschaftstatigkeit ist - abgesehen davon, daft er ein Feldgrundstiick seinem Schwiegervater abgekauft hat, wie im Mitgiftvertrag erwahnt wird - sonst erst durch Urkunden aus der Regierungszeit CyRis' be- legt. Man wird aus all dem schlielSen konnen, dafi Iddin-Nabu im 12. Regie- rungsjahr Nabonids - wenngleich nach dem Tod seines Vaters okonomisch unabhangig - noch nicht „erwachsen" (im Sinne von reif, selbstandig, verant- wortlich) war. Unsere Urkunde, die eine halbe Mine Silber zum Gegenstand hat, andert nichts an diesem Bild, im Gegenteil, resultiert sie doch nicht aus einer Schulcl- verpflichtung herkommlicher, geschaftlicher Natur, wie aus den knappen Wor- ten, mit denen der Schuldgrund angegeben wird, hervorgeht. Viclmchr ist Iddin-Nabu zur Zahlung des Silbers aufgmnd einer richterlichen Entscheidung wegen Korperverletzung verurteilt. Wir haben demnach ein nicht alltagliches Zeugnis iiber eine jugendsiinde des spateren Geschaftsmannes und ehrbaren Burgers vor uns. Der Text lautet folgendermaften; BM 79049 CBu 89-4-26,346) 1 1/2 ma-na kaspu (KU.BABBAR) sd mIquSa (BA^-fl mar (DUMUKwi sd mBel (EN) -su-nu 2 t-na mubhi (UGU) mIddina (SUM.NA)-* /)wr(DUMU)-M/ sd avXNabCi (AG)- bdnt (DU)-zen (NUMUN) stimmt: Mitgiftfelder werden in Grenzbeschreibungen normalerweise als solche aus- gewiesen, da sie nicht dem Ehemann gehoren. AuSerdem ist in BM 77600 = BV 121 zu lesen : (Z. 4). . . US.SA.DU AG-tia-din-MU (Z. 5) // '"[. . . DUMU™* sa •"Mu-se- z\;7>d AMAR.UTU A "'Ga-bal (kollationiert), d. h. das GrundstOck gehorte offensichtlich Iddin-Nabus Schwager und dessen Bruder, vermutlich in ungeteilter Erbengemein- schaft. Daher kann es mit dem Mitgiftgrundstiick von Iddin-Nabus Schwester nicht Ldentisch sein. Es ist im Clbrigen durchaus plausibel, dafi die Familien, mit denen sich Iddin-Nabu unci seine Schwester liierten, benachbarte Grundstilcke besalSen und aus dem gleichen gesellschaftlichen Umfeld kamen. Da der Mitgiftvertrag BV 121 im Beisein von Iddin-Nabus Bruder, aber ohne seinen Vater, also sehr wahrscheinlich nach dessen Tod, geschlossen wurde, kann die Urkun- de keinesfails wesentlich alter sein als die in Anm. 5 erwahnte Erbteilung aus dem Jahre 12 Nbn. Aber auch der Beginn von Cyrus' Regierungszeit kiime in Betracht, da im Bruch nach der letzien erhaltenen Zeile sehr wohl [LUGAL.KUR.KUR] gestanden haben konnte. Pachturkunden, die das Mitgiftfeld der Ina-Esagil-ramat betrefFen, sind erst seit dem Ende von Cyrus' Regierung iiberliefert: VS 3 66 (= NRV 478) vom 10. 8.7 Cyr; im folgenden Jahr wechselt der Pachter laut VS 3 67, 69, 73, 78 (= NRV 479, 480, 481, 483), MM 1089 und VS 3 223 (= NRV 485) aus den Jahren 8 Cyr, 0 Camb, 4? Camb, 5 Camb, 6 Camb und [x] Camb. VS 3 86 (= NRV 484) aus dem Jahre 7 Camb durfte das gleiche Grundstiick betreffen und einen erneuten Pachterwechsel doku- mentieren, ebenso wie VS 5 66 (= NRV 489) aus dem Jahre 5 Dar. (Die hier ange- sprochenen Probleme hatte ich Gelegenheit, mit H. D. Baker, die an einer Prosopo- graphie der Familien aus Babylon arbeitet, zu diskutieren, und danke ihr fur ihre Hin- weise). Die Jugendstinden eines Babyloniers 239 ation hat sich, trotz Publikation einiger neuer Texte, bis heute nicht viel geiin- dert.13 BM 79049 ist kein ProzeSprotokoll als solches, denn diese sind wesentlich ausfuhrlicher.'1 Sie konstatieren zunachst, dais sich der Kliiger wegen einer bestimmten Sache an die Richter gewandt hat. Es folgt die Befragung von Klii- ger, Beklagtem und Zeugen, deren Aussagen zitiert werden. Wenn Urkunden als Beweismittel studied: wurden, wird auch dies ausdriicklich festgehalten. Nach dem Hinweis auf die Beratung der Richter wird die getroffene Entschei- dung dokumentiert, hiiufig mit dem Vermerk iiber die Ausstellung einer ent- sprechenden Urkunde. Es folgen, eingeleitet durch ina purusse dtni sudti, die Namen der Richter und Schreiber, in der Regel mit Angabe des Ahnherrenna- mens. Unsere Urkunde gehort nicht in diese Kategorie, denn ihr Formular ist vollig verschieden.15 Nicht ProzeSverlauf und Urteilsfindung sind ihr Gegen- stand, sondern die sich aus der Entscheidung der Richter ergebenden Konse- quenzen: Die Verpflichtung des Titters zur Zahlung von Entschadigung an das Opfer. Ist die Tafel schon an sich interessant, so erhoht sich ihre Bedeutung, wenn man in Betracht zieht, ctafi Gesetzesbestimmungen zu Korperverletzungen nur aus mesopotamischen Quellen des 3. und 2. Jahrtausends v. Chr. tiber- liefert sind'6 unci Rechtsurkunden iiber entsprechende Vorfalle und ihre Ahn- 13 Bei der Durchsicht der Babylon-Sammlung des Britischcn Museums konnte Verf. wei- tere 14 ProzeBprotokolle identifizieren, von denen sich die Halite allerdings in sehr fragmentarischem Zustand befindet. Fine Zusammenstellung und Beschreibung dleser Texte erscheint im Artikel .Die Richter des Nabonid" in: Assyrioiogica et Semitica, J, Marzehn - H. Neumann CHrg.), ALASPM, MQnster 1997. 14 Als Beispiele vgl. u. a. Nbn 13, Nbn 720, TCL 12, 122. n Die Urkunde weist Gemeinsamkeiten mit anderen von Richtern beurkundeten Doku- menten auf, die offensichtlich ebenfalls im Ergebnis eines Rechtsstreits ausgestellt wurden. Bei Nbn 16 handelt es sich um cine Btlrgschaftstibernahme, deren Hinter- gaind sich allerdings nicht erschlieKen litfit. Nbn 355 ist ein Verpflichtungsschein uber einen Kaufpreisanteil eines Grundstiickes, um das prozessied worden war. Ein Ver- merk betrifft die Ubergabe der eigentlichen Prozefiurkunde (tuppi dint ina mabar da/jane) an den Schuldner (den Kaufer des Grundstiickes). In beiden Urkunden wer- den die Richter ohne Filiation genannt, eingeleitet durch ina mabar/pani (Namen der Richter) dajjane u'iltu elet ..vor . . ., den Richtern. ist die Urkunde begriindet". 16 Der Kodex Umammu behandelt in § 18-22 verschiedene Falle von Korperverletzung ohne Anspruch auf Vollsiandigkeit (Abtrennen eines Fulses, Brechen von Knochen, Abschneiden der Nase, Ausschlagen von Ziihnen), die sich mit unserem nicht direkt vergleichen lassen; das StrafmalS variiert von zwei Sekeln bis zu einer Mine Silber. Vergleichbare Bestimmungen finden sich im Kodex Esnunna, § 42-54, sowie im Kodex Hammurapi, wo in 5 196-201 das Strafmafl nach sozlaler Stellung von Tater und Opfer differenziert wird. Den Sonderfall einer Verletzung im Zuge einer Schlii- gerei (risbatit) behandelt 5 206; wenn der Tater schwOrt, wissentlich nicht geschlagen zu haben, beschninkt sich seine Haftung auf die Arztkosten. Die Schlagerei mit tdtli- chem Ausgang, die in 5 207f. sowie in § 47A des Kodex Esnunna behandelt wird. ist Rlr unseren Fall nicht von Belang. 238 Cornelia Wunsch bekannt sind (vgl. Anm. 4), spricht grundsStzIich nichts gegen die Annahme, dafi BM 79049 urspriinglich dazugehort hat. Wegen der Richtersiegel ist die Tafel als Originaldokument zu betrachten, das nach Begleichen der Schuld ent- weder zerbrochen oder - wie in diesem Fall zu vermuten - dem Schuldner ausgehiindigt worden (unci damit in dessen Archiv iiberliefert) ware. Die Tafel konnie jedoch auch anderer Heikunft sein. ProzeJsurkunden und verwandte Dokumente aus Babylon, in denen die Richter des Nabonid erschei- nen, stammen fast ausnahmslos aus Ank3ufen, in denen auch Uikunden aus dem Archiv der Familie Egibi enthalten sind. Die Vermutung, daf$ die Aufbe- wahrung zumindest eines Teils dieser Dokumente mit der Funktion des Nabu- ahhe-iddin aus der Familie Egibi als koniglicher Richter zusammenhangt, ist bereits von G. van Driei geaulsert worden." Die starke Haufiing des Materials aus dem 9- bis 12. Jahr, den Jahren vor NabG-ahhe-iddins Tod, weisi cbenfalls in diese Richtung. Wahrend in etwa der Halite der Falle nachgewiesen werden kann, dais die Familie Egibi entweder in den Rechtsstreit selbst verwickelt war oder in irgendeiner Weise an dessen Objekt ein Interesse hatte, laBt sich in anderen kein Zusammenhang mit den Geschaften der Familie erkennen, unci ein Grund fur die Aufbewahrung solcher Texte im Egibi-Archiv ist nicht ersicht- lich. Daher ware es nicht vollig unclenkbar, dais auch unsere Urkunde aus die- ser Quelle stammt. Ungeachtet clieser Frage verkniipft der Text beide Archive, indem wir erst- mals Vertreter beider Familien, die, soweit wir dies beurteilen konnen, keine geschaftlichen Kontakte unterhielten, direkt miteinander konfrontiert sehen: [ddin-Nabu als Tater und Schuldner und NabG-ahhe-iddin als Richter. Die rechtshistorische Bedeutung Der vorliegende Text stellt eine offizielle, von sechs Richtern gesiegelte Gerichtsurkunde dar, die in knapper Form deren Entscheidung in einern Fall von Korperverletzung dokumentiert, die FRMie des StrafmalSes angibt und eine einklagbare Forderung des Opfecs gegenciber dem Tater begrfindet. Damit ist er eines der wenigen Zeugnisse zum Gerichtswesen aulserhalb der Tempel- gerichtsbarkeit aus neubabyionischer Zeit uberhaupt. Die Spariichkeit der Quellen zum neubabylonischen Gerichtswesen wurde 1939 von M. San Nico- le) beklagt: „. . . selbst an neubabylonischen Verhandiungspi'otokolien und Ur- teilen der ordentlichen (weltlichen) Gerichte sind bisher kaum zwei Dutzend mehr oder minder gut erhaltener Stiicke bekannt geworden"1-', und an der Situ- " G. van Driei, Tlie Rise of the House of Egibi. Nabu-ahhe-iddin.-i, JF.OL 29 (19851 55. '- M. San Nicolo, Ein Urteil des koniglichen Gerichtes in Babylon aus der Zeit des Nabo- nid, in: J. Friedrich - J, G. Lautner - J. Miles (Hrsg.), Symbolae . . . Paulo Koscliaker dedicatae, Leiden 1939 (Studia et documenta, Bd, 2) 179. 3 mctr (DUMU) ^Nappdbu (SIMUG) kaspu (KU.BABBAR) sd ku-um ta-re-e 4 sd mlddina (SUM.NA)-(j '"Iqisa (BAY''-a it-ru-u 5 // i-na mubhi (UGU) pa-ni im-ha-su-su-ma 6 si-im-mu mar-su is-ktt-nu-su 7 11 i-na ma-bar ^dajjan$ {DI.KU,)"^ e-li ra-ma-ni-su 8 d-kin-nu-ma dajjdnu (DLKU^""" Rs 9 i-na muh-hi-su ip-ru-m 236 Cornelia Wunsch 10 i-na ma-bar mdNergal (U.GUIG-usallim CGI) m<iNergal {V.GVR)-ba-nu-nu 11 nvSNabu (AG)-abbe (SES)meS--irfrfm (MU) mdNabu (AG)-suma (MU)-u&:?7 (GI.NA) 12 mdBel (EN)-abbe (faSf^-iddin (MU) nKl/Vafc» (AG)-baldt (TlN)-su-iq-bi 13 ^'dajjdne (DLKUg)"*1 purussu (ES.BAR)-/:i-m/ .fa-jfetw ""'Be/ (EN>^w« (BA)- 14 tupsarru (DUB.SAR) m#r (DUMU) mdSin (30)-tab~ni Babili (TIN.TIR)^ 15 "*addaru (SE) anfer? (EGIR)" UD ll.KAM MU 12.KAM mdNabu (AG)-na'id UM.TUK) 16 sar Babili (TIN.TIR)ki IRd [m<kumik] II md[Nergal-usallim) II w'[dajjauu) mit Siegel oRd niU>Mm<£ (KISIB) II "^Nergal(\).GUR)-ba-nu~nu II Kldajjanit (DI.KU,) mit Siegel ^kunuk (KISIB) II miiNabu {AG)-ahhe (SES)"K*-iddin (MU) II ["dajjamt (DI.KU^ mit Siegel '"■kunuk (KISIB) II mdNabu (AG)-swma (MU)-iifem (GIN) II l"dajjanu (DI.KU5) mit Siegel uKd ^•kunuk (KiSiB) II niUBe/ (EN)-«££e ($E&yei-iddin (MU) II K,dajjanu (DI.KU5) mit Siegel na'kunuk (KISIB) II >"dNabu(AG~)-balatO'IN')-su-iq-bi II w'dajjduu (DI.KUO mit Siegel Ubersetzung (Z. 1) Eine halbe Mine Silber, (Forderung) des Iqigaja zu Lasten von Iddinaja. (Es handelt sich urn) Silber, das (als Kompensation) fur das Priigeln, das Iddi- naja den Iqisaja gepriigelt hat (fungiert) - (Z. 5) und ihn (dabei) ins Gesicht geschlagen und eine schlimme Wunde ihm zugeftigt hat und vor den Richtem es eingestanden hat - und die Richter haben tiber ihn (clas Urteil) gefiillt. (Z. 10) Vor Nergal-usallim, Nergal-banunu, Nabu-ahhe-iddin, Nabu-suma-ukin, Bel- ahhe-iddin, NabQ-balassu-iqbi, den Richtern, ist ihre Entscheidung gefalk; Bel- iqlSa, Schreiber, aus der Familie Sin-tabni. Babylon, den ll.12b.12 Nbn. Kommentar Das Formular in Z. 1-3 entspricht dem des neubabylonischen Verpflichtungs- scheines: Objekt sa Glaubiger ina muhbi Schuldner, vgl. H. Petsehow, Neuba- bylonisches Pfandrecht, Berlin 1956, S. 10-15, zur Schuldklausel. Es folgt, durch kaspu sa eingeleitet, in Z. 3f die Angabe der causa, des Schuldgruncles; fur vielfa'ltige Beispiele titulierter Verpflichtungsscheine vgl. Petsehow, Pfandrecht, S. 15, Anm. 31. Die Syntax ist in unserem Falle etwas verwirrend und verwor- ren, weil zwei Relativsiitze ineinandergeschachtett sind und die einzige finite Verbalform von zwei verschiedenen Verben abgeleitet werden konnte, die beide Die jugenilsiiHelen fines Babylonians 237 im vorliegenden Kontext nicht von vornherein als sinnlos ausscheiden. FaBte man it-ru-u am Ende von Z. 4 als Form von eteru „begleichen" auf, dann ware es jedoch etwas verwunderlich, warum in den folgenden Zeilen noch der Tat- hergang mit knappen Worten geschildert und die Entscheidung durch die Rich- ter konstatiert wird. Die Schreibung entspricht zudem nicht den orthographi- schen Gepflogenheiten fur das Verb eteru, da der Auslaut in der Regel nicht durch Pleneschreibung, sondern Alefzeichen bezeichnet wird (vgl. dazu die in CAD s. v. eteru B und Ungnad, Glossar zu NRV s. v. aufgefiihrten Belege). Es Hegt daher miner, das Verb als ein Prateritum von ta/eru „einreiben, massieren, priigeln" zu interpretieren, den Relativsatz in Z. 4 als von taru (Z. 3 Ende) abhangig und die Wendung tarn , . .taru als figura etymo/ogica „ein Prii- geln . . . priigeln" zu verstehen. Das Verb wird hier mit doppeltem Akkusativ konstruiert, wahrend sich in YOS 7 184: 1-7 die Formulierung ti-m-tu sa PN, PN2, PN3 ana PN4 .. . it-H-ru-u findet. Z. 5-8: Die Verbalformen stehen im Subordinate, ohne eindeutig von kaspu oder taru als Bezugswort abzuhangen. Z. 6: Das Wort simmu kann, abhangig von Textkategorie und Kontext, ver- schiedene Hauterscheinungen und Krankheitsbilder bezeichnen. Im vorliegen- den Fall entspricht es in Bedeutung und Formulierung dem § 206 des Kodex Hammurapi, der vom Zufiigen einer Wunde (simmatn istakansu) bei einer Schlagerei handelt. Z. 10-12: Das Richterkollegium findet sich in gleicher oder ahnlicher Zusam- mensetzung in mehreren ProzeRurkunden und Verwandtem aus Babylon aus der Zeit zwischen dem 9. und 12. Regierungsjahr Nabonids: Nbn 355, 356, 495, 608, 668, TCL 12, 122. Die Richter sind daher zweifelsfrei als Nergal- usallim/VSigua, Nergal-banunu//Rabi-bane, Nabu-ahhe-iddin//Egibi, Nabu- suma-ukin//Ir'anni, Bel-ahhe-iddin//Nur-Sin und Nabu-balassu-iqbi//Amelu zu identifizieren. Den Richtern des Nabonid und ihren Siegeln hat Verf. eine eige- ne Stuclie gewidmet (vgl. Anm. 13). Die Herkunft der Urkunde Unsere Urktinde stammt - wie alle anderen aus clem Nappahu-Archiv - nicht aus regularen Grabungen. Uber E. A. W. Budge gelangte sie durch Ankauf 1889 in clas Britische Museum und lediglich ..Babylonia" ist als Herkunft angegeben.y Sie war demnach isoliert von den iibrigen Tafeln des Archivs, die zum Ankauf 84-2-11 gehoren.10 Da jedoch auch einige wenige isolierte Texte dieses Archivs ' Vgl. das Vorwort von C. B. F. Walker zu E. Leichty - J. J. Finkelstein - C. B. F. Wal- ker, Catalogue of the Babylonian Tablets in the British Museum, Bd. 8, London 1988, S. xviiif. Die Sammlung 84-2-11 ist von Spartali & Co., London, angekuuft worden.
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