Zur Entwicklung und Nutzung privaten Großgrundbesitzes in Babylonien während des 6. Jh. v. u. Z. nach dem Archiv des Ṭābija. moreIn: P. Vavroušek—V. Souček (eds.): ŠULMU. Papers on the Ancient Near East presented at International Conference of Socialist Countries. Prague 1988, pp. 361–378. |
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CHARLBS UNIVERSITY, PRAGUE
£ U L M U
PAPERS ON THE ANCIENT NEAR EAST
PRESENTED
AT INTERNATIONAL CONFERENCE OF SOCIALIST COUNTRIES
(Prague, Sept. 30 - Oct. 3, 1986)
Edited by Petr VAVROUSEK and Vladimir SOUCEK
PRAGUE 1988
36!
ZUR ENTW1CKLUNG UND NUTZUNG
PRIVATEN GROflGRUNDBESITZES IN BABYLONIEN WAHREND
DES 6. Jh. v. u. Z. NACH DEM ARCHIV DES TABIJA
C. Wunsch
Die Zeit des neubabylonischen Reiches gilt als die Periode in
der Geschichte des alten Mesopotamien, die durch die grbfite Entfal -
tung des privaten Sektors in der Wirtschaft gekennzeichnet ist.
Die wichtigste Quelle fur unsere Kenntnis iiber die sozial-
okonomischen Verhaltnisse in Babylonien wahrend des 6. Jh.v. u. Z.
stellen die zahlreichen Rechts-, Wirtschafts- und Verwaltungsurkunden
aus dieser Zeit dar. Neben Texten aus dem Bereich der Tempelver-
waltungen leg en viele Privaturkunden Zeugnis von der regen Wirt-
schaftstatigkeit ab. Das in Hinblick auf Umfang, Uberlieferungszeit-
raum und Bedeutung der Texte herausragende Archiv der Familie E-
gibi aus Babylon zeigt, da$ es zu dieser Zeit auch privaten
Grundbesitz betrachtlichen Umfangs gegeben hat, dessen Bewirtschaf -
tung ein eintragliches Geschaft war.
Dies wird auch durch ein kleineres neubabylonisches Privatar-
chiv be st a tig t, das e ben falls aus Babylon stammt und eine ganze
Reihe von Urkunden enthalt, die einen Eindruck davon vermitteln,
wie sich zur damaligen Zeit landwirtschaftlicher Gropgrundbesitz ent-
wickelte und auf welche Weise dieser bewirtschaftet wurde. Es han-
delt sich urn das Archiv des Tab-silli-Marduk, Sohn des Nabu-apla-
-iddina, Nachkomme des Stn-ili, der in seinen Urkunden gewohnlich
Tabija genannt wird. Das Archiv umfa(3t auch Urkunden von Tabi jas
Schwiegervater, seiner Frau, seinen Sohnen, seinen Sklaven sowie Ur-
kunden der in seinem Auftrage arbeitenden Geschaftspartner.
Alle bisher bekanntgewordenen Texte des Tabija-Archivs befin-
den sich im Vorderasiatischen Museum zu Berlin und sind, mit Rechts-
und Verwaltungsurkunden anderer Herkunft vermischt, von A. UNGNAD
in den Banden 111—VI der Vorderasiatischen Schrif tdenkmaler der kb-
-
niglichen Museen zu Berlin verbffentlicht worden. Zusammen mit ei-
36;_>
nigen noch unpublizierten Brie fen und Brieffragmenten bilden sie ei-
3)
nen geschlossenen Ankauf aus dem Jahre 1900. Bei der Bearbeitung
der Neubabylonischen Rechts- und Verwaltungsurkunden^ ^ wiesen
M. San NICOLO und A. UNGNAD zwar mehrfach auf die Person des Ta-
bija und verschiedene ihn und seine Familie betreffende Urkunden
hin, auch wurden einzelne Urkundengruppen dieses Archivs von ver—
schiedenen Wissenschaftlern unter bestimmten Aspekten behandelt, ~^
eine Zusammenstellung und Gesamtanalyse der Texte dieses Archivs
fehlt jedoch bislang .
Die Tafeln, die Tabijas Namen nennen, stammen, soweit sie da-
tiert sind, aus der Zeit zwischen dem 22. Regierungsjahr Nebukadne-
zars 11. und dem 13. des Nabonid. Die Urkunden seiner Sbhne rei-
chen bis ins 6. Jahr Darius' I. , sind aber bei weitem nicht so zahl-
reich und sollen hier nicht mit behandelt werden. Die Geschaftstatig-
keit Tabijas fa lit demnach genau in jene jahre, in denen der Auf-
stieg des Ha uses Egibi unter Nabu-ahhe-iddin vor sich ging, und das
Tabija-Archiv kann einen gewissen Eindruck vermitteln, in welchem
Umfeld diese Entwicklung stattfand.
Der Geschaftsmann Tabija stammte nicht aus armen Verhaltnis-
sen; seine Familie verfiigte nachweislich iiber Grundbesitz am Banitu-
Kanal in der Nahe von Babylon, der allerdings mindestens bis zum
2. Jahr Nabonids gemeinsamer Besitz Tabijas und seiner Briider
61-
war.
Tabijas selbstandige Geschaftsta'tigkeit begann spatestens im
22. Jahr Nebukadnezars. Er trat zunachst bei Beteil igung sunt erne h-
men, sogenannten harranu-Geschaften J in Erscheinung und war
damit beschaftigt, mit z. T. fremder Geschaftseinlage und in Zusam-
menarbeit mit einem Partner in der Nahe von Babylon durch Gewah-
rung kurzfristiger, durch Pfandnahme gesicherter Darlehen sicher und
billig Gerste aufzukaufen Der Ankauf von Gerste, Datteln, Zwiebeln
uriti deren Verkauf in Babylon stellte in der Zeit des wirtschaftl ichen
Auf schwungs unter Nebukadnezar, als die Hauptstadt nach den Zer-
stbrungen in spatassyrischer Zeit prunkvoll aufgebaut w.urde und be-
trachtlich wuchs, offensichtlich ein sehr lukratives Unternehmen dar.
Auch aus anderen Privatarchiven dieser Zeit wird deutlich, welch
9)
gropes Betatigungsfeld sich privaten Geschaftsleuten damals bot.
363
Gleichzeitig richteten sich Tabijas Aktivitaten darauf, nicht nur
Naturalien aufzukaufen, sondern landwirtschaftliche Nutzfla'chen zu
bewirtschaften bzw. deren Bewirtschaftung zu organisieren. So geht
aus einer Urkunde aus dem 22. Jahr Nebukadnezars hervor, dafi Ta-
bija seinem Partner Musezib-Bel Saatgetreide im Wert von einer Mine
Silber zur Verfiigung stellt, wahrend dieser fur Bewachung, Bewas-
serung und das Einbringen der Ernte garantiert, also die Bewirt-
schaftung zu organisieren und zu kontrolKeren hat. Nach der
Saatgutmenge zu urteilen handelt es sich um ein Grundstuck von be-
trachtlichem Ausmap, das offensichtlich keinem von beiden gehorte.
Aus dem gleichen Jahr ist die Bewirtschaftung eines weiteren, an
beide verpfandeten Grundstiicks durch Musezib-Bel bezeugt.*^
Bis zum 29. Jahr Nebukadnezars fehlen Hinweise auf die Ver-
pachtung eigenen Grundbesitzes durch Tabija. Dies mag in Anbe-
tracht der bruchstiickhaften Uberlieferung des Archivs Zufall sein
und darf keineswegs zu der Annahme fuhren, Tabija ha be zu dieser
Zeit keinerlei Grund und Boden besessen. Es liegt jedoch die Vermu-
tung nahe, dap dieser an Umfang und Bedeutung nicht mit dem spa-
te re r Zeit vergleichbar ist. Da der Kauf von Grundbesitz in einer
vorwiegend auf Landwirtschaft beruhenden Okonomie eine vor allem
-"5ichere, zu jener Zeit aber auch rentable Anlage der bei Gescha" f ten
aller Art erzielten Gewinne darstellte, wird man vermuten diirfen,
dap der Grundstuckskauf auch bei Tabija diesem Zweck diente und
wohl erst in grbperem Umf ang moglich war, als er durch seine Ge-
scha fte die dafiir not wend ig en Mittel erwirtschaftet hatte.
Leider geslatten es die uns uberlieferten Quellcn nicht, die ab-
solute Grope des Grundbesitzes, den Tabija im Laufe der Jahre erwor-
ben hat, auch nur annahernd abzuschatzen. Tragt man aber die in
den Urkunden enthaltenen dierekten und indirekten Hinweise zusam-
men, so entsteht immerhin ein ungefahres Bild.
Es sind nur zwei Grundstuckskaufvertrage auf Tabijas Namen
12)
erhalten, der erste aus dem 38. Jahr Nebukadnezars. Es handelt
sich um ein 1000 x Uh Ellen (1,1 ha) gropes Stuck Land, an dessen
13)
Stirnseite der Banttu-Kanal fliept und das zumindest teilweise mit
ertragfahigen und ] ungen Dattelpalmen bestanden ist. Tabija kauft,
wie der Grenzbeschreibung zu entnehmen ist, nur einen Teil des Ge-
364
samtgrundsttickes, wahrscheinlich in der Lange der angrenzenden Fel-
der, die beide bereits in seinem Besitz sind. Eins davon hat er von
seinem Bruder Nabu-kasir erhalten, der andere von einem gewissen
Ardija, Sohn des Silla aus der Familie Eppes-iir, der auch Miteigen-
tiimer des GrundstUcks ist, das nun an Tabija verkauft wird. Von
diesem Ardija fordert Tabija drei Jahre spater die Herausgabe einer
ummu eqli iiber ein Feld, das sein Bruder Sin-ili von Ardija gekauft
hatte. Als diese ummu eqli haben wir hbchstwahrscheinlich die
Vorkaufsurkunde zu betrachten, die aus dem 19. Jahr Nebukadnezars
stammt und den Erwerb eines einen Hektar gro/3en Feldes durch Ardi-
jas Vater Silla zum Inhalt hat.^' Die Urkunde mufi sich bereits da-
mals in sehr schlechtem Zustand befunden haben, so da/3 sie abge-
schrieben wurde und die abgebrochenen Stellen durch he-pi gekenn-
zeichnet wurden. Original und Abschrift sind im Tabija-Archiv er-
halten. An dieser Stelle sind zwei weitere Kaufvertrage von Inte-
resse, die Tabijas Narr.en zwar nicht erwahnen, aber ebenfalls zu
dessen Archiv gehbren. Der eine stammt aus dem ersten Regierungs-
jahr Kandalanus ' Kaufobjekt sind 30 Kur (40,5 ha) Neubruchland
am Gubbat-Kanal .in der Nahe Babylons, Die drei Sonne des Kaufers
verkaufen 18 Jahre spater, wie aus der zweiten Urkunde hervorgeht,
das inzwischen kultivierte Feld zusammen mit einem 4 Kur (5,4 ha)
grofen Dattelgarten am BanTtu-Kanal . ^ Man wird vermuten diirfen,
dap Tabija die erwahnten Grundstucke spater erworben hat und beim
Kauf in den Besitz dieser beiden Urkunden gelangt ist, auch wenn
dafiir kein Beweis vorliegt. Durch eine Urkunde aus dem ersten Re-
gierungsjahr Nabonids ist ferner der Kauf eines Grundstiickes von ei-
18)
nem halben Hektar Grofje durch Tabija bezeugt. Weiterhin ist be-
kannt, dap bei Tabijas Heirat (spatestens im 38. Jahr Nebukadnezars)
mindestens ein Grundstiick in der Mitgift enthalten war.^'
Hinweise auf Grundstucke, die sich in Tabijas Besitz befunden
haben, liefern auch die Pachtvertrage. In zwei Urkunden wird sogar
ausdriicklich erwahnt, daC Tabija das verpachtete Land durch Kauf
erworben hatte. Man kann annehmen, dap in die sen Fallen der Er-
werb nicht lange zuriicklag und eine Klarstellung der Besitzver-
In drei weiteren Pachtvertragen wird
das Eigentumsrecht Tabijas an dem jeweiligen Grundstiick zwar nicht
365
ausdriicklich erwahnt, da er aber die der Verbesserung der Boden-
qualitat dienenden Grabungsarbeiten dem Pachter extra zu bezahlen
beabsichtigt, wird es sich um seine eigenen Grundstucke, nicht urn
21)
gepachtete oder an ihn verpf andete, handeln.
Die in den Kauf- und Pachtvertragen genannten Grundstucke
sind mit einer Ausnahme immer zumindest teilweise mit Dattelpalmen
oder Obstgehblzen kultiviert und liegen am bereits erwahnten Banitu-
22)
Kanal sowie in bzw. bei Kar-Tasmetu und Borsippa. Auf Grundbe-
sitz Tabijas in dieser Gegend weisen auch drei Verpflichtungsscheine
23)
iiber Dattelpachtauflagen hin. Wir miissen auperdem annehmen, dap
ein Teil der betrachtlichen Mengen an Getreide, die Tabija zu seiner
Verfiigung hatte, von eigenen Feldern stammte, obwohl wir iiber den
Kauf entsprechender Grundstucke durch Tabija schlecht informiert
sind.
Auch wenn aus den vorhandenen Quellen wohl nur ein Teil von
Tabijas Grundbesitz erkennbar wird, so scheint doch deutlich zu
sein, dap er sehr zielstrebig auf die Vergrbperung und Abrundung
vorhandener Besitzungen bedacht war. Ein Gropteil der erwahnten
Grundstucke liegt bstlich von Babylon am BanTtu-Kanal. Dort besafi
seine Familie, wie schon erwahnt, Grund und Boden sowie alte Was-
sernutzungsrechte. Auperdem verfiigte Tabija. in diesem Gebiet iiber
nut zliche familiare und geschaftliche Beziehungen. Gut bezeugt sind
vor allem seine Verbindungen zu der dort ansassigen weitverzweigten
24)
und wohl auch einflupreichen Familie Eppes-ilT. Vor allem aber
war es wahrscheinlich die Nahe des sich standig vergrbpernden Ab-
satzmarktes Babylon, die fur Tabija einen Anreiz zum Kauf landwirt-
schaftlich nutzbarer Grundsttlcke in dieser Gegend darstellte.
Uber die Art und Weise, wie der Grundbesitz Tabijas bewirt-
schaftet wurde, geben uns die iiberlieferten Urkunden nur sehr bruch-
stiickhafte Informationen. Ein Teil von ihnen la^t sich uberhaupt nur
deuten, weil die Texte in den vorliegenden Archivzusammenhang ein-
geordnet werden kbnnen. Was Dattel- und Obstgarten angeht, deren
Bewirtschaftung arbeitsintensiv ist und die der sachkundigen und
sorgfaltigen Behandlung bedurfen, so kann man aufgrund der iiber-
lieferten Pachtvertrage und Verpflichtungsscheine iiber Dattelpachtauf-
lagen mit Sicherheit annehmen, dap derartige Grundstucke in der Re-
366
gel verpachtet wurden. Dafiir spricht auch die Tatsache, da/3 sich
unter den Pachtern neben Freien auch Sklaven Tabijas befanden. Die-
se arbeiteten auf eigene Rechnung und Verantwortung wie Freie bei
Zahlung einer zusatzlichen Abgabe (mandattu) fur die in rem Her re n
25)
entgangene Arbeitsleistung.
So verpachtete Tabija im 5. Jahr Nabonids ein Feld an seinen
Sklaven Arrabi zur Anpflanzung von Dattelpalmen auf die Dauer von
10 Jahren. ^' Die Flache scheint sehr betrachtlich gewesen zu sein,
denn Arrabi hat einen in der Grope ne in he it Kur angegebenen Teil da-
von als seine mandattu umzugraben. Was daruber hinausgeht, soil
er zwar ebenfalls umgraben, erhalt aber pro Kur bearbeiteter Flache
5 Kur Datteln als Entgelt. Uber einen Pachtzins wird im Vergrag
nichts ausgesagt. Es ist auch in den ersten Jahren nach Anpflanzung
der Palmen nicht mit nennenswertem Dattelertrag zu rechnen, so dap
der Pachter seinen Lebensunterhalt a us dem Ertrag der Unterkultur
zu bestreiten hat. Dieser steht ihm wohl ganz zu, wie in einem an-
27)
der en Pachtvertrag des Tabija-Archivs ausdriicklich gesagt wird.
Tabijas einziger, aber betrachtlicher Gewinn bei diesem Geschaft war
die mit der Kultivierung, besonders der Anpflanzung und Aufzucht
der Dattelpalmen verbundene Wertsteigerung des Grundstiickes, was
Tabija als Geschaftsmann mit Weitblick charakterisiert. Fur ihn selbst
hat sich diese Investition nicht mehr ausgezahlt, denn er starb von
Ablauf der 10 Jahre.
Durch entsprechende Vert rage ist aufierdem die Verpachtung
dreier verschiedener Palmgarten an jeweils einen freien Pachter ana
nukaribbuti (zur gartnerise hen Bebauung) bei eg t ?" ' Nur in einem
~~ 29)
Fall ist die Grundstucksgrb0e erwahnt, es handelt sich urn 3,6 ha.
Ein anderer Vertrag gibt mit einer Laufzeit von 5 Jahren eine fur sol-
30)
che Vertrage ubliche Zeitspanne an. Die Arbeitsauf gaben, die uber
die als selbst vers tandlich angesehenen hinausgehen , werden detail -
liert aufgefiihrt und der Pachter verbiirgt sich fiir ihre Ausfiihrung.
In alien drei Fallen wird aber, wie auch im oben erwahnten Vertrag
zwischen Tabija und seinem Sklaven, das Umgraben des Grundstiickes
nach dem iiblichen Tarif gesondert bezahlt. Die der Erhaltung und
Erhbhung von Bodenqualitat und -fruchtbarkeit dienenden Arbeiten
zahlen also offensichtlich nicht von vornherein zu den Pflichten des
367
Pachters und werden wohl in ihrer langfristigen ertragssteigernden
Wirkung als primar dem Verpachter zugute kommend betrachtet.
31)
Was den Pachtzins angeht, so wird in zwei Pachtvertragen
ausdriicklich angegeben, da/3 dem Pachter eine Auflage (imittu) aufer-
legt werden wird. Dieser Modus der Pachtzinsfestsetzung ist bisher
nur fiir Mesopotamien bezeugt und findet vor a Hem bei Datteln, da-
neben aber auch bei Gerste Anwendung. Der Ertrag wird etwa einen
Monat vor der Ernte von einer Kommission auf dem Halm bzw. Baum
geschatzt. Uber einen Teil davon wird zu Lasten des Pachters ein
Verpflichtungsschein ausgestellt, der als Schuldgrund imittu nennt.
Auch bei Pachtvertragen uber ertragfahige Dattelgarten ohne Angabe
des Pachtzinsbetrages ist anzunehmen, dap das imittu-Verfahren prak-
32)
tiziert wurde.
Wenn man davon ausgeht, dap bei fristgemaper und vollstandi-
ger Ablieferung der Pachtauflage der imittu-Verpflichtungschein dem
Pachter ausgehandigt oder zerstbrt wurde, diirften nur in Ausnahme-
fallen derartige Dokumente im Archiv iiberhaupt zu erwarten sein, et-
wa wenn die Schuld nicht beglichen wurde oder der Verpflichtungs-
schein bei Ablieferung der Pachtauflage unauffindbar war oder sich
an einem anderen Ort befand, so dap ersatzweise eine Quittung uber
die abgelieferten Naturalien ausgestellt werden mupte, oder wenn der
Originalverpflichtungsschein fiir den Verpachter aus irgendwelchen
Grtinden noch von Wichtigkeit war. In der Tat nimmt sich die Zahl
der im Tabija-Archiv uberlieferten Verpflichtungsscheine sehr beschei-
den aus, gemessen an der Menge, die einmal existiert haben mup. So
sind aus einem Zeitraum von uber 30 Jahren, aus denen wir iiber die
Verpachtung von Dattelgarten durch Tabij a wissen bzw. diesen Sac li-
ver halt annehmen miissen, nur ganze 7 Verpflichtungsscheine aus je-
weils verschiedenen Jahren und mit unterschiedlichen Partnern uber-
33)
liefert. Leider lapt sich auch keiner der Schuldner mit einem der
aus den Pachtvertragen bekannten Pachter identifizieren. Drei der
Verpflichtungsscheine nennen Auste.llungsorte, die bereits im Zu-
sammenhang mit Tabijas Grundbesitz Erwahnung fanden. Drei andere
stammen aus Orten, in denen bisher kein eigener Grundbesitz Tabijas
nachgewiesen werden kann: aus Sippar, Hursagkalamma und Marada.
Aus letztgenannter Urkunde geht eindeutig hervor, dap Tabija nicht
368
der Eigentiimer des Grundstiickes war, ihm aber das Nutzungsrecht
zustand. Da sich sowohl in diesem Verpflichtungsschein, wie auch in
den beiden anderen ein Vermerk fiber die Zahlung von sissinnu bzw.
esru "Zehnt" und gugallu "Kanalinspektorgebiihr" an den Pachter be-
findet, wird man dies als Hinweis ansehen kbnnen, dap es sich
hbchstwahrscheinlich in alien drei Fallen nicht urn eieene Grund-
3/) s
stucke Tabijas handelt. Es bleibt aber festzuhalten, dap sich sein
Aktionsradius nicht auf Babylon und seine na'chste Umgebung be-
schrankte.
Da die Dattelpalme nicht nur ihrer Frtichte wegen geschatzt
wird, sondern auch eine Reihe ebenfalls sehr begehrter Nebenproduk-
35)
te liefert, sind in alien imittu-Verpflichtungsscheinen, die Dattel-
pachtauflagen betreffen, die vom Pachter zu liefernden Nebenprodukte
aufgefuhrt; eine Ausnahme stellen Restforderungen dar. Im Archiv ist
auch eine Aufstellung uber verschiedene Posten von biltu sa husabi
"Packen (Feuer)holz" , die abgeliefert wurden, iiberliefert.^)
Eine weitere Klausel in den Verpflichungsscheinen legt fest,
daf3 die Ablieferung der Datteln im ganzen zu geschehen hat und im
1-Pan-Map des Tabija gemessen wird. Als Ort ist in alien Fallen ina
hasari angegeben, was CAD als "eingegrenztes Gebiet fur die Liefe-
rung von Datteln" deutet. Diese Regelung betrifft auch die Ver-
pflichtungsscheine aus Sippar und Hursagkalamma. Man hat sich
darunter einen zentralen Platz am Ort vorzustellen, der in' der Ernte-
zeit als Sam me 1- und Umschlagplatz diente.
Was welter mit den Datteln geschah, la^t sich anhand der Quel-
le n kaum noch verfolgen. Ein Teil da von wird sofort oder bald dar-
auf verkauft worden sein. Einen diesbeziiglichen Hinweis liefert eine
Urkunde aus dem 6. Jahr Nabonids. Es handelt sich urn eine Abrech-
nung uber den Verbleib von Datteln, in der u. a. erwahnt wird , da)3
insgesamt 106 Kur Datteln, die aus Kar-Tasmetu, Borsippa und Bani-
taja stammen, einem gewissen Ustagu iibergeben wurden ' Uber den
Verkauf selbst sind im Archiv mit Sicherheit keine Urkunden zu er-
warten. Eine Quittung iiber eine unbekannte Menge Datteln, die Tabi-
ja im Addar, also einige Zeit nach der Ernte, als zinsloses Darlehen
ausgegeben hatte, zeigt ebenso wie ein anderer Verpflichtungsschein,
dap er eine betrachtliche Menge Datteln eingelagert haben mupte, mit
369
39)
der er u. a. Darlehensgeschafte betrieb.
Wie bereits erwahnt, verfiigte Tabija auch iiber grope Mengen
von Gerste, wobei vermutet werden mup, dap diese zimindest teilweise
von eigenen Feldern stammte. Es gibt zwar nur einen indirekten Hin-
weis auf den Kauf eines entsprechenden Grundstiickes durch Tabija
(vgl. Anm. 16 und 17), ebenso fehlen Pachtvertrage. Es existieren
aber vier imittu-Verpflichtungsscheine iiber Gerstepachtauflagen , ^
und in einigen Notizen und Abrechnungen werden Gersteposten ge-
nannt, die ausdriicklich als imittu bezeichnet werden. Betrachtet man
die erwahnten Verpflichtungsscheine uber Gerstepachtauflagen genau-
er, so fallt auf, dap der Glaubiger Tabija zwei davon selbst ge-
schrieben hat, ein dritter, der weder Schreiber noch Zeugen nennt,
stammt wohl ebenfalls von seiner Hand. Dies ist in der keilschriftli-
chen Urkundenpraxis sonst nicht ublich/1' Der einzige "korrekte"
Verpflichtungsschein bezieht sich bemerkenswerterweise auf ein Grund-
stiick, das Tabija nicht gehort.
Einer der von Tabija geschriebenen Verpflichtungscheine, der
aus dem Nisan des 34. Jahres Nebukadnezars stammt, hat die be-
trachtliche Pachtauflage von 122 Kur (etwa 22 000 1) Gerste zum In-
halt. Pachter sind vier Personen, darunter ein Sklave Tabijas. Drei
von ihnen werden auch in anderen Urkunden des Archivs erwahnt. So
taucht einer, Nabu-bun-sutur, in "einer Abrechnung iiber Gerste vom
8. Tasrit des vorhergehenden Jahres auf. Es geht daraus hervor,
dap er knapp 10 Kur Gerste als Saatgetreide zur Verfugung gestellt
bekommen hat, wahrscheinlich zur Bestellung des obengenannten Fel-
des. Die beiden anderen Pachter, Balassu, Sohn des Samas-zera-ibni,
und Nabu-killanni, Sklave Tabijas, werden in mehreren Urkunden aus
dem 38. jahr Nebukadnezars erwahnt. U. a. wird festgehalten, dap
beide in 4 ] Monaten bis zum 17. Arahsamnu insgesamt 16 Kur Gerste
empf angen haben, darunter Saatgetreide und Verpflegung fiir Rinder
sowie Rationen fiir ikkaru-Mietarbeiter. In einer Abrechnungsliste
iiber Gerste, die sich mbglicherweise auf das gleiche Jahr bezieht,
tauchen 16 Kur Gerste auf, die Balassu erhalten hat mit dem Ver-
merk, dap er davon 13 Kur Feld bestellt hat.^^Ein jahr spater wird
er von Tabija gemietet, damit er pfliigt. Zwei Drittel seines Lohnes
u-n ' - „ „ t 45)
erhalt er in Verpflegungsgerste.
370
Aus den erwahnten Texten scheint mir (soweit man dies aus den
bruchstuckhaften Informationen, die sie enthalten, entnehmen kann)
deutlich zu werden, dap es gewisse Unterschiede bei der Bewirt-
schaftung von Tabijas Grundbesitz gab. Wahrend alles dafiir spricht,
dap Dattelgarten ohne Ausnahme verpachtet wurden, ist die Interpre-
tation der Texte, die sich auf den Getretdeanbau beziehen, schwieri-
ger. Das Vorhandensein mehrerer Verpflichtungsscheine uber Gerste-
-imittu im Tabija-Archiv deutet auf Verpachtung hin. Man wird dies
wohl vor allem bei solchen Feldern annehmen miissen, die isoliert von
seinem sonstigen Besitz lagen. Die Tatsache jedoch, da0 Tabija Ar-
beitskrafte zum Pfliigen mietete und Rationen an Mietlinge ausgeben
Hep, deutet demgegeniiber auf eine zumindest partielle Eigenbewirt-
schaftung hin. Andererseits sind aber gerade Personen, die von ihm
nachweislich fur bestimmte Tatigkeiten gemietet wurden bzw. in sei-
nem Auftrag Rationen ausgaben, als Schuldner einer imittu-Ver-
pflichtungsscheines bekannt, den allerdings Tabija selbst geschrieben
hat. Dies weist darauf hin, dap es sich bei den Pachtern um abhan-
gige Personen handelt. Moglicherweise hat Tabija bestimmte Grund-
stiicke von einiger Grope (es sei an die in einer Abrechnung erwahn-
ten 13 Kur erinnert), die ihm gehbrten und ein nahezu geschlossenes
Terrain bildeten, von eigenen Sklaven und abhangigen Personen be—
wirtschaften lassen, indem er ihnen Saatgut, Zugvieh, Futter sowie
Rationen zum Mieten weiterer Arbeitskrafte nach Bedarf zur Verfiigung
stellte. Diese Personen ha ben, wie aus den Texten hervorgeht, ihre
Aufgabe mehrere Jahre lang erfullt und hatten offensichtlich ein ho-
hes Map an Eigenverantwortung, wodurch ihre Stellung der des bko-
nomisch schwachsten Pachters vergleichbar war, ihr aber nicht ganz
entsprach.
Es ist nicht abzuschatzen, wie grop die Menge von Getreide
war, die Tabija jeweils zur Erntezeit aufgrund von Pachtzinsforde-
rungen und durch Riickzahlung von Darlehen erhielt. Man hat damit
zu rechnen, dap der gro/3te Teil davon verkauft wurde, und zwar
dort, wo der hbchste Preis zu erzielen war - in Babylon. Auf welche
Weise der Verkauf organisiert war und vonstatten ging, entzieht sich
unserer Kenntnis. Gerste war aber auch Gegenstand von Darlehensge-
schaften, woriiber eine Reihe von Urkunden erhalten sind. Zwischen
371
dem 36. Jahr Nebukadnezars und dem 3..]ahr Neriglissars bestanden
zu diesem Zweck enge geschaftliche Beziehungen zwischen Tabija und
einem gewissen Bulta, Sohn des Sin-leqe-uninni aus der Familie Id-
din Papsukkal In einer Reihe von Verpflichtungsscheinen iiber
kleine Geld- und Naturaldarlehen er scheint Bulta als Glaubiger, wo-
bei in einigen Urkunden vermerkt ist, dap das Geld zu einer harranu-
Geschaftseinlage des X^bija gehort. Dap Gerste auch in Tabijas Auf-
trag weiterverarbeitet wurde, bezeugt eine Quittung aus dem 3. Jahr
Nabonids. Sie halt die Ubergabe von 40 leeren Tonnen, 34 Kur Gerste
und 10 Kur Kassie (ein Gewiirz) zur Bierbereitung an einen Sklaven
des Tabija fest/7)
Mit Tabija tritt uns einer jener privaten baby Ionise hen Ge-
schaftsleute entgegen, die im Wirtschaftsleben zur Zeit des neubaby-
lonischen Reiches eine bedeutsame Rolle spielten. Tabija spezialisierte
sich auf den Grophandel mit landwirtschaftlichen Produkten, deren
Absatz in Babylon ein gewinntrachtiges Unternehmen darstellte. Die
wichtigste Voraussetzung fur derartige Geschafte war es, grope Men-
gen von Naturalien billig und kontinuierlich zur Verfiigung zu ha-
ben. Um dies zu erreichen, ging Tabija verschiedene Wege. Durch
Natural- und Silberdarlehen an kleine unmittelbare Produzenten gegen
Riickzahlung in Naturalien zur Erntezeit sicherte er sich Teile von
deren Ernte im voraus. Bemerkenswert .ist die Tatsache, dap der Geld-
wucher, der fiir das Haus Egibi eine so entscheidende Rolle spielt,
fur Tabija nicht belegt ist. Bei ihm scheinen Darlehen ausschlieplich
dem Aufkaufzweck zu dienen. Zur Abwicklung derartiger Geschafte
ging Tabija harranu-Geschaftsverbindungen mit verschiedenen Part-
nern ein. Die zweite wesentliche Moglichkeit, Naturalien in groper
Menge zu erhalten, stellt die Bewirtschaftung eigenen und fremden
Grundbesitzes dar. Welch grope wirtschaftliche Bedeutung eigener
Grundbesitz fiir Tabija hatte, lfifjt sich daran ermessen, dap er seine
Gewinne in Grundstucken anlegte, auf die Abrundung vorhetidener Be-
sitzungen bedacht war und Mapnahmen zur Erhbhung der Grundstiicks-
qualitat z. B. durch Anpflanzung von Baumen veranlapte.
372
Anmerkungen :
1) Zur Geschaftstatigkeit des bedeutendsten Zweigs der Familie Egi-
bi vgl. S. WEINGORT, Das Haus Egibi in neubabylonischen
Rechtsurkunden, Berlin-Charlottenburg 1939 und J. KRECHER, D.as
Geschaftshaus Egibi in Babylon in neubabylonischer und achame-
nidischer Zeit (maschinenschriftl. Habil .-Schrift), Munster/W .
1970.
2) Leipzig 1907-08.
3) Erwerbung 14/1900 von GEJOU, Paris. Die Texte erhielten Inven-
tarnummern zwischen VAT 2963 und VAT 3063, zwei wurden nacht-
traglich unter VAT 6154 und 6155 inventarisiert. Der Ankauf um-
faBt 203 neubabylonische Tafeln, von denen 188 in VS III - VI
publiziert wurden. Bei den noch unverbffentlichten Texten han-
delt es sich um 11 Briefe und Brief frag men te sowie 4 schlechter-
haltene kleine Texte, die Notizen und eine Urkunde darstellen.
Von den bereits publizierten Tex ten kbnnen 158 als sicher zum
Tabija-Archiv gehorig betrachtet werden, fur weitere 15 ist dies
mit groBer Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Auch bei den restli-
chen 15 Texten sprechen weder die Datierung noch inhaltliche
Gru'nde gegen eine Zuordnung, auch wenn keine offensichtliche
Beziehung zu Tabija oder weiteren aus dessen Archiv bekannten
Personen besteht.
4) M. San NICOLO - A. UNGNAD, Neubabylonische Rechts- und Ver-
waltungsurkunden, Leipzig 1935 (=NRV). 1m folgenden werden die
Texte in der Regel bei erstmaliger Erwahnung unter Veroffentli-
chungsnummer und NRV-Nummer zitiert, danach nur unter letzte-
rer.
5) Vgl. H. PETSCHOW, Neubabylonisches Pfandrecht ( = ASAW 48,1),
Berlin 1956, der die zur untersuchten Problematik aussagefiihigen
Urkunden des Tabija-Archivs einbezieht. Die Pachtvertrage sind
von G. RIES in seiner Disser' ation Die neubabylonischen Boden-
pachtformulare, Berlin (West) 1976, untersucht und als eigene
Urkundengruppe gewurdigt worden (vgl. S. 8). H. LANZ widmet
373
sich in seiner Arbeit iiber Die neubabylonischen harranu-Ge-
schaftsunternehmen, Berlin (West) 1976, in einem eigenen Ab-
schnitt den Aktivitaten des Tabija, den er als "Geschaftsmann
und Gropgrundbesitzer" charakterisiert (vgl. S. 180 f.). M. A.
DANDAMAJEV gibt in seinem Buch Vavilonskije piscy, Moskva 1982,
im Kapitel Schreiber als Geschaftsleute einen knappen Uberblick
iiber die wichtigsten Geschafte des Tabija (S. 168-170).
6) Dies wird aus VS VI 66 = NRV 663 deutlich. Tabija und seine
Bruder sind Erben eines vom BanTtu-Kanal abzweigenden Bewas-
serungsgrabens, an dem sie gemeinsam ein Gartengrundstiick be-
sitzen (Z. 10 f.). An einem anderen Bewasserungsgraben der Flur
BanTtaja gehort ihnen ein weiteres Grundstuck (Z. 23-26).
7) Zu den harranu-Geschaftsunternehmen s. zuletzt LANZ (o. Anm.
5), sowie die betreffende Rez. von R. HAASE , ZS 94, Weimar 1977,
S. 359-361. Dabei handelt es sich um ein dem mittelalterlichen
Kommenda-Geschaft vergleichbares Rechtsgeschaft, bei dem von
einem oder mehreren Partnern {bei LANZ nach der Terminologie
der Kommenda-Geschafte "Kommendator" genannt) zweckgebunden
Geld oder Waren zur Verfiigung gestellt werden, mit denen der/
/die andere( n ) Partner ("Kommendatar" ) bestimmte Geschafte ta-
tigt/tatigen, auf deren Charakter der Kommendator Einflup hat.
Der Gewinn wird zwischen alien Gesellschaftern geteilt, das Risi-
ko tragt auch der Kommendator mit.
8) VS III 3, 7, 37 und 39 = NRV 230, 292, 293 und 294.
9) Vgl. dazu die Archive von Kudurru/Iqisa/Egibi (Nbk 3 bis Nbk
12) (B. FUNCK, Studien zur sozialbkonomischen Situation Babylo-
niens im 7. und 6. Jh. v. u. Z., Gesellschaft und Kultur im al-
ten Vorderasien, hrsg. v. H. Klengel, Berlin 1982, S. 47 - 67);
Sula/(Nabu)-zera-ukin/Egibi (Nbk 2 bis Nbk 23) (KRECHER [o.
Anm. 1], S. 24-26); Iddin-Marduk/lqTsa/Nur-Sin (Nbk 18 bis
Camb 3) (LANZ [o. Anm. 5], S. 166-177 und J. OELSNER, Die
neu- und spatbabylonische Zeit, Circulation of Goods in non-pa-
latial context in the Ancient Near East, hrsg. v. A. Arc hi, Rom
1984, S. 232-235) sowie der Hauptlinie der Familie Egibi (vgl.
Anm. 1).
374
10) VS IV 17 = NRV 645. Nach LANZ (o. Anm. 5), S. 16 f. liegt der
Urkunde die Pacht eines f rem den Grundstuckes durch eine harra-
nu-Gese Use haft vom Typ A (mit einseitiger Kapitalbeteiligung )zu-
grunde, da, hatte einem von beiden Gesellschaftern das Grund-
stiick gehbrt, das Formular fur Gesellschaftspacht Anwendung
hatte finden konnen.
11) NRV 292.
12) VS V 12 = NRV 48.
13) Der Banitu-Kanal (nar Banitu oder harru sa ^Banitu) flop sowohl
innerhalb von Babylon, als auch aufjerhalb der Stadt ostlich vom
Euphrat (vgl. E. LINGER, Babylon. Die Heilige Stadt nach der
Beschreibung der Babylonier, Berlin und Leipzig 1931, S. 97 f.
und R. ZADOK, RGTC 8, S. 353 und 366).
14) VS VI 50 = NRV 706.
15) VS V 7 (Original) und VS V 8 (Abschrift) = NRV 47.
16) VS V 3 = NRV 45.
17) VS V 4 = NRV 46.
18) VS V 20 = NRV 49.
19) Dies geht aus VS V 49 = NRV 379, einer Urkunde aus dem 4- Jahr
des Kambyses hervor, wonach ein Sohn Tabijas ein Mitgiftgrund-
stiick seiner Mutter in Kar-Tasmetu verpachtet.
20) VS V 11 = NRV 374; VS V 19 = NRV 375.
21) VS V 10 = NRV 373; VS V 24 = NRV 376; VS V 26 = NRV 377.
22) Kar-Tasmetu wird von ZADOK, RGTC 8, S. 198, nicht weit von
Borsippa und Babylon vermutet. Aus VS V 49 = NRV 379, Z. 1
geht eindeutig hervor, dap dieser Ort am Euphrat zu such en ist.
23) S. u. Anm. 33-
24) So arbeiten Tabija und sein langjahriger Partner Musezib-Bel im
22. Jahr Nebukadnezars bei einem harranu — Gescha'ftsunternehmen
mit einer Geschaftseinlage des Marduk-sapik-zeri aus besagter
Familie (NRV 292). Im 2. Jahr Nabonids iibergibt dessen Sohn
375
Nergal-ina-ese-etir eine Urkunde an Tabija und seine Briider, die
deren Rechte auf einen Bewasserungsgraben bezeugt (vgl. Anm.
7). Bereits sein Grof3vater hatte sie zur Einstchtnahme erhalten,
aber nicht zuriickgegeben. Bei dieser Gelegenheit verpflichten
sich beide Seiten, sich von den Grundstiicken gegenseitig kein
Wasser vorzuenthalten. Keine drei Wochen spater verkauft Ner-
gal-ina-ese-etir einen Sklaven an Tabija, der urspriinglich ei-
nem Verwandten Tabijas gehort hatte und dann von Marduk-sa-
pik-zeri gekauft worden war (VS V 22 = NRV 64) . Man gewinnt
den Eindruck, als ob nach dem Tod des letztgenannten einige
zwischen den Familien Sin-ili und Eppes-ili bestehende Probleme
geklart werden, denn nicht umsonst wird in beiden Urkunden die
Vorgeschichte ausfiihrlich dargestellt. Es fallt weiterhin auf, dap
Tabija in der Gegend am Banitu-Kanal eine Reihe von Grund-
stiicken erwirbt, die vorher einem Angehbrigen der Familie Ep-
pes-ilT gehort haben oder an deren Felder angrenzen. Der bei
F. JOANNES, RA 74, 1980, S. 145-169, behandelte Zweig der Fami-
lie ist durch zwel Personen als Zeugen im Tabija-Archiv belegt:
Marduk-zera-ibni/Bil-upahhir in VS VI 66 = NRV 663 und Nabu-
-rimanni/Nabu-e^ir-napsati in VS III 97 = NRV 427.
25) Zu Sklaven in privaten Haushalten und deren Einsatz bei Arbei-
ten in der Landwirtschaft s. M. A. DANDAMAJEV, Rabstvo v Va-
vilonii V1I-IV vv. do n. e. (626-331 gg.), Moskva 1974, S. 148-
-164.
26) NRV 376.
27) NRV 377, Z. 14-16; vgl. dazu RIES (c* Anm. 5), S. 97 mit Anm.
653.
28) NRV 373, 374, 377.
29) NRV 374: 2 Kur 3 (Pan) 2 Sut.
30) NRV 373.
31) NRV 374 und 377. Nach RIES (o. Anm. 5), S. 91, handelt es sich
dabei urn die altesten Belege fur die imittu-Kfausel in neubaby-
lonischen Pachtvertragen.
32) So PETSCHOW, BiOr 13, 1956, S. 102 mit Bezug auf NRV 373- Dem
376
widerspricht R1ES (o. Anm. 5) > S. 113: "Naher liegt m. E.dem
Schweigen der Urkunden iiber den Pachtzins im Regelfall zu
trauen und in die sen Fallen da von auszugehen, dap der Ver-
pachter aus dem Vertrag keinen anderen Vorteil erlangte als die
Arbeitsleistung des Pachters zur Erhaltung und Verbesserung des
Grundstucks" und weist darauf hin, "dap hier der Pachtvertrag
- nach modernrechtlicher Terminologie - dienstvertragsahnliche
For men annahm." Dem scheint m. E. nicht NRV 373, wohl aber
der Be leg NRV 375 zu entsprechen, wo - im Gegensatz zu den
anderen Pachtvertragen - zwar wie dort die Arbeitspflichten
des Pachters genau geregelt werden und auperdem ein mehrfach
im Zusammenhang mit Grundstiicksverpachtungen auftauchender
"Mitarbeiter" Tabijas fur die Ausfiihrung der Arbeiten biirgt,
aber keine Schutzklauseln auftauchen. Hier liegt also offensicht-
lich das Hauptaugenmerk auf den Grabungsarbeiten, nicht auf der
Dattelkultur.
33) Nummer
VS III NRV Datum Ausstellungsort Menge
12 395 22.Ah 32 Nbk Kar-Tasmetu [x+]l0 Kur
H 397 15.Ul. 36 Nbk [Mara]da 100 Kur
17 399 1.U1. 37 Nbk Hursagkalamma [x+]13 Kur
197 407 [xJ.Ul.l x+]2 Nbk Sippar [x+]7 Kur
49 409 15.Ki. 5 Nbn Babylon 24 Kur 2 Pan
50 410 16.Ah 7 Nbn Banita ja 10 Kur
54 413 5.Si. 13 Nbn Borsippa 18 Kur <R)
(R) = Restforderung
34) Es hat den Anschein, dap man sich beim Eintreiben von Steuern,
die das Grundstiick selbst bzw. die dam it verbundenen Einkiinfte
betrafen, an den jeweiligen Pachter gehalten hat, der entweder
bereits im voraus den Betrag vom Verpachter bekam oder ihn vom
Pachtzins absetzte. Der Vermerk fiber die Zahlung von esru, gu-
gallu und sissinnu (dem iiblicherweise in Datteln zu zahlenden
Lohn, den der Pachter fiir seine Arbeiten am Grundstiick vom
Verpachter erhielt) in den erwahnten Urkunden ist vermutlich
damit zu erklaren, dap bei Veranderung der rechtlichen Situation
377
des Pachtobjekts wahrend der Laufzeit eines Pacht vert rages (die
bei Vertragen ana nukaribbuti meist 3-5 jahre betrug), etwa bei
Verpfandung, Klarheit iiber die noch bestehenden bzw. bereits
erfiillten Forderungen vonnoten war.
35) Erwa'hnt werden in unterschiedlicher Reihenfolge: tuhallu "Matte
oder Korb aus Dattelblattern", gipu "(Dattel )korb" , mangagu
"Palmbast", biltu sa husa"bi "Traglast (Feuer)holz" (Ubersetzun-
gen nach B. LANDSBERGER, The Date Palm and its By-products
according to the Cuneiform sources (=AfO, Beiheft 17), Graz 1967,
S. 36 f., 45 f., 48 f., 55. Vgl. auch D. COCQUERILLAT, RA 79,
1985, S. 51-59).
36) VS VI 298 = NRV 897.
37) CAD H, S. 130 sub hasaru (2): an enclosed area for delivery of
dates.
38) VS VI 72 = NRV 762.
39) VS III 45 = NRV 345; VS III 41 = NRV 243.
40) Nummer
VS III NRV Datum Ausstellungsort Gerste-menge Schreiber
13 396 2.Ni. 34 Nbk Adam 122 Kur Tabija
19 401 8.Ni. 38 Nbk Babylon [x+]2 Kur PN
29 403 11.Aj. 41 Nbk o. A. [x+]10 Kur' o. A.. (Tabija?)
59 412 15.Ni. [x ]Nbn [ ]sa Tabija [x Kur] '1 a bija
o. A. = ohne Angabe
41) PETSCHOW (o. Anm. 5 , S. 12, Anm. 28 b), spricht von "geson-
dert gelagerten Fallen". RI ES (o. Anm . 5) , S. 95, weist darauf
hin, dap nur 5 % der imittu-Verpflichtungsscheine Gersteschulden
betreffen. Die Halfte der angefiihrten Bel eg e gehori zum Tabija-
Archiv! Kbnnte dies bedeuten, dap Tabija versucht hat, bei einer
Bewirtschaftung von Getreidefeldern mit abhangigem Personal un-
ter pachtahnlichen Bedingungen die sonst vielleicht nur auf Dat-
telgarten beschrankte Form der imittu-Pacht anzuwenden (die
ohnehin nur gegentiber wirtschaftlich schwachen Pachtern prakti-
ziert wurde, so PETSCHOW, RLA, Bd. 5 sub imittu, S. 68 b.) ?
378
42) VS VI 217 = NRV 818. Bei dieser Abrechnung werden insgesamt 80
Kur 3 Pan 5 Sat erwahnt, die entweder an einzelne Personen
ausgegeben wurden oder im Speicher verblieben sind.
43) VS 111 23 = NRV 529.
44) VS VI 44 = NRV 750.
45) VS VI 46 = NRV 151.
46) Bulta wird haufig in Quittungen und Notizen im Zusammenhang
mit Ausgabe und Einlieferung von Naturalien erwahnt, woruber er
mit Tabija abrechnet. Im Archiv sind neben Urkunden, die Ge-
schafte Bultas in Tabijas Auftrag oder mit dessen Geld betreffen,
auch sole he uberliefert, die Bultas Geschafte mit Dritten doku-
mentieren, ohne da{3 ein erkennbarer Zusammenhang zu Tabijas
Aktivitaten besteht. LANZ, der die zwischen beiden bestehenden
Geschaftsbeziehungen untersucht hat, sagt zum Charakter von
Bultas Aktivitaten folgendes (o. Anm. 5), S. 181: "Vielleicht be-
tStigt sich B(ulta) hier (NRV 170, 171 und 172) als Einkaufer
von kleineren Sesam- und Gersteposten mit Mitteln aus Geschafts-
einlagen des T(abija), wahrend er in NRV 234 umgekehrt mit
gleichen Mitteln kurz vor der Ernte- Gerste gegen Riickzahlung in
Gerste zur Erntezeit {als Notdarlehen?) ausleiht."
47) VS III 47 = NRV 535.